Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Aktuelles

Energiepreispauschale – Zahlung im September 2022

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro eingeführt.

Anspruchsberechtigung:

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (teilweise) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung beziehen.

Auszahlungsanspruch:

Die EPP wird entweder über den Arbeitgeber ausgezahlt oder im Veranlagungszeitraum festgesetzt.

Die Auszahlung über das Landesamt für Zentrale Dienste – ZBS erfolgt, wenn Sie am 1. September 2022:

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind.

Auszahlungszeitpunkt:

Die EPP wird in der Regel im Monat September 2022 ausbezahlt, d.h. mit dem Entgelt für den Monat September 2022.

In Einzelfällen kann die Zahlung der Energiepreispauschale in den Monaten Oktober bis Dezember 2022 erfolgen.

Beschäftigte in Elternzeit:

Sofern Sie vom LZD - ZBS im Jahr 2022 Bezüge erhalten haben (hierzu zählt ebenfalls z.B. die im Februar 2022 ausgezahlte Corona-Sonderzahlung) oder noch erhalten, wird die EPP ebenfalls vom LZD - ZBS ausbezahlt.

Lohnsteuerbescheinigungen 2021 

Die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung 2021 und die Übermittlung der Daten an das Finanzamt werden fristgerecht bis Ende Februar 2022 erfolgen. Aufgrund der hohen Anzahl kann der Versand voraussichtlich bis Mitte März 2022 dauern. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Tarifeinigung und Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich am 29. November 2021 auf eine Tarifeinigung verständigt. Hierin ist vereinbart, dass die Entgelte für die Tarifbeschäftigten zum 01. Dezember 2022 um 2,8 % erhöht werden. Die monatlichen Entgelte der Auszubildenden, dual Studierenden und Praktikantinnen/Praktikanten erhöhen sich zum gleichen Zeitpunkt um 50,00 €, im Bereich der Pflege um 70,00 €.  

 Wesentlicher Bestandteil der Tarifeinigung ist auch die Zahlung einer Corona-Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung).

 Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird in Höhe von 1.300 € für die Beschäftigten bzw. 650 € für die tariflichen Auszubildenden, dual Studierenden und Praktikantinnen/Praktikanten gezahlt, wenn das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

 Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Sonderzahlung anteilig entsprechend dem Teilzeitverhältnis gezahlt. 

 Aufgrund des Gesetzes zur Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie erhalten auch Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sowie Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden, die einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 650 €.

 Die Corona-Sonderzahlung wird voraussichtlich mit den Gehaltszahlungen für den Monat Februar 2022 erfolgen.

Wichtiger Hinweis im Rahmen der Corona Pandemie!

Aufgrund der derzeitigen coronabedingten Situation ist die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS) in Teilen nur eingeschränkt telefonisch erreichbar. Als Alternative zur telefonischen Kontaktaufnahme können Sie gerne eine E-Mail an anruf-zbs@lzd.saarland.de  unter Angabe Ihres Namens, der Personalnummer, des Bearbeiternamens und einer Festnetz-Telefonnummer senden. Die zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter werden sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte beachten Sie, dass dies nur für die Bereiche Besoldung, Versorgung, Entgelte, Familienkasse und Regress gilt. Das Service-Center der Zentralen Beihilfestelle ist von Montag bis Donnerstag von 07.30 Uhr - 15:30 Uhr und Freitag von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr unter der Ihnen bekannten Telefonnummer 0681 – 501 6700 weiterhin erreichbar, wobei je nach Anrufaufkommen auch mit Wartezeiten in der Hotline zu rechnen ist.

Tariferhöhung 2021

Aufgrund technischer und organisatorischer Gegebenheiten über die Jahreswende wird die ZBS die Tariferhöhung für die Beschäftigten des Landes nicht zum 01.01.2021, sondern erst mit der Entgeltzahlung für den Monat Februar 2021 (rückwirkend) umsetzen.

Wir bitten hierfür um Verständnis.

Wegfall Solidaritätszuschlag

 Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent wird als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Er ist nur zu zahlen, wenn eine Steuerlast entsteht, die bei der Einkommensteuer über einer Freigrenze liegt. Am 14. November 2019 hat der Bundestag das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 beschlossen.

Zum 1. Januar 2021 ist für fast 90 % der Steuerzahler die Zahlung des Solidaritätszuschlags weggefallen.

Die Freigrenze von 972 Euro bzw. 1.944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung), bis zu der bislang kein Solidaritätszuschlag angefallen ist, wurde deutlich angehoben. Künftig wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die jährlich zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 (Einzelveranlagung) bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) liegt.

Auf den Monat umgerechnet bedeutet das: bis zu einer Lohnsteuer von 1.413 Euro (oder 2.826 Euro in der Steuerklasse III) wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.

Der Wegfall des Solidaritätszuschlags wird seitens der ZBS seit dem 01.01.2021 für Besoldungs-, Versorgungs- und Entgeltempfänger automatisiert anhand der vorliegenden Steuerdaten berücksichtigt. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

 

Übersicht Freigrenzen zur tariflichen Einkommensteuer

Steuerklasse

Bis 31.12.2020

Ab 01.01.2021

Alleinstehend (Steuerklasse I, II, IV, V, VI)

972 EUR

16.956 EUR

Verheiratet (Steuerklasse III)

1.944 EUR

33.912 EUR

 

Milderungszone beim Solidaritätszuschlag

Neben der Anhebung der Freigrenzen wurde eine Milderungszone eingeführt, die verhindern soll, dass Arbeitnehmer, deren Einkommen nur wenige Euro über der Freigrenze liegt, den Solidaritätszuschlag in voller Höhe entrichten müssen.

Innerhalb der Milderungszone wird der Soli schrittweise angepasst und richtet sich nach dem Einkommen. Dies bedeutet, dass der Solidaritätszuschlag innerhalb der Milderungszone mit steigendem Einkommen zunimmt.

 

Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb der neuen Milderungszone) ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Dies ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.820 Euro (Alleinstehende) bzw. 193.641 Euro (Verheiratete) liegt. Das entspricht einem Bruttoverdienst eines Alleinstehenden von gut 109.000 Euro.

 

Weitere Informationen zum Wegfall des Solidaritätszuschlages finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Apps_Rechner/Soli-Rechner/soli-rechner.html

Schlagwörter

A

Allgemeines

Altersgrenze

Anspruch

Arbeitlosigkeit des Kindes

Au Pair

B

Behinderte Kinder

Beihilfe Kindergeld

Berechtigter

Berufsausbildung

Bescheid Festsetzung

C

D

E

Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes

F

Formulare

Freiwilliges Soziales Jahr

G

H

Haushaltsaufnahme

Höhe des Kindergeldes

I

J

K

Kinder

Kinder über 18

Kinder ohne Ausbildungsplatz

Kürzungsmonate

Kindergeld/Personalnummer

L

M

Mitwirkung

N

O

P

Praktika

Q

R

Rechtliche Grundlagen

S

Sprachaufenthalte im Ausland

Steuerliche Identifikationsnummer

HInweise zur Steuer ID und zum Kindergeld

T

U

Übergang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

V

Volljährige Kinder

W

Wehr und Zivildienst

X

Y

Z

Zuständige Familienkasse

Zahlungszeitraum

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Aktuelles

Energiepreispauschale – Zahlung im September 2022

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro eingeführt.

Anspruchsberechtigung:

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (teilweise) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung beziehen.

Auszahlungsanspruch:

Die EPP wird entweder über den Arbeitgeber ausgezahlt oder im Veranlagungszeitraum festgesetzt.

Die Auszahlung über das Landesamt für Zentrale Dienste – ZBS erfolgt, wenn Sie am 1. September 2022:

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind.

Auszahlungszeitpunkt:

Die EPP wird in der Regel im Monat September 2022 ausbezahlt, d.h. mit dem Entgelt für den Monat September 2022.

In Einzelfällen kann die Zahlung der Energiepreispauschale in den Monaten Oktober bis Dezember 2022 erfolgen.

Beschäftigte in Elternzeit:

Sofern Sie vom LZD - ZBS im Jahr 2022 Bezüge erhalten haben (hierzu zählt ebenfalls z.B. die im Februar 2022 ausgezahlte Corona-Sonderzahlung) oder noch erhalten, wird die EPP ebenfalls vom LZD - ZBS ausbezahlt.

Lohnsteuerbescheinigungen 2021 

Die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung 2021 und die Übermittlung der Daten an das Finanzamt werden fristgerecht bis Ende Februar 2022 erfolgen. Aufgrund der hohen Anzahl kann der Versand voraussichtlich bis Mitte März 2022 dauern. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Tarifeinigung und Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich am 29. November 2021 auf eine Tarifeinigung verständigt. Hierin ist vereinbart, dass die Entgelte für die Tarifbeschäftigten zum 01. Dezember 2022 um 2,8 % erhöht werden. Die monatlichen Entgelte der Auszubildenden, dual Studierenden und Praktikantinnen/Praktikanten erhöhen sich zum gleichen Zeitpunkt um 50,00 €, im Bereich der Pflege um 70,00 €.  

 Wesentlicher Bestandteil der Tarifeinigung ist auch die Zahlung einer Corona-Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung).

 Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird in Höhe von 1.300 € für die Beschäftigten bzw. 650 € für die tariflichen Auszubildenden, dual Studierenden und Praktikantinnen/Praktikanten gezahlt, wenn das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

 Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Sonderzahlung anteilig entsprechend dem Teilzeitverhältnis gezahlt. 

 Aufgrund des Gesetzes zur Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie erhalten auch Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sowie Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden, die einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 650 €.

 Die Corona-Sonderzahlung wird voraussichtlich mit den Gehaltszahlungen für den Monat Februar 2022 erfolgen.

Wichtiger Hinweis im Rahmen der Corona Pandemie!

Aufgrund der derzeitigen coronabedingten Situation ist die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (ZBS) in Teilen nur eingeschränkt telefonisch erreichbar. Als Alternative zur telefonischen Kontaktaufnahme können Sie gerne eine E-Mail an anruf-zbs@lzd.saarland.de  unter Angabe Ihres Namens, der Personalnummer, des Bearbeiternamens und einer Festnetz-Telefonnummer senden. Die zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter werden sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte beachten Sie, dass dies nur für die Bereiche Besoldung, Versorgung, Entgelte, Familienkasse und Regress gilt. Das Service-Center der Zentralen Beihilfestelle ist von Montag bis Donnerstag von 07.30 Uhr - 15:30 Uhr und Freitag von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr unter der Ihnen bekannten Telefonnummer 0681 – 501 6700 weiterhin erreichbar, wobei je nach Anrufaufkommen auch mit Wartezeiten in der Hotline zu rechnen ist.

Tariferhöhung 2021

Aufgrund technischer und organisatorischer Gegebenheiten über die Jahreswende wird die ZBS die Tariferhöhung für die Beschäftigten des Landes nicht zum 01.01.2021, sondern erst mit der Entgeltzahlung für den Monat Februar 2021 (rückwirkend) umsetzen.

Wir bitten hierfür um Verständnis.

Wegfall Solidaritätszuschlag

 Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent wird als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Er ist nur zu zahlen, wenn eine Steuerlast entsteht, die bei der Einkommensteuer über einer Freigrenze liegt. Am 14. November 2019 hat der Bundestag das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 beschlossen.

Zum 1. Januar 2021 ist für fast 90 % der Steuerzahler die Zahlung des Solidaritätszuschlags weggefallen.

Die Freigrenze von 972 Euro bzw. 1.944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung), bis zu der bislang kein Solidaritätszuschlag angefallen ist, wurde deutlich angehoben. Künftig wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die jährlich zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 (Einzelveranlagung) bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) liegt.

Auf den Monat umgerechnet bedeutet das: bis zu einer Lohnsteuer von 1.413 Euro (oder 2.826 Euro in der Steuerklasse III) wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.

Der Wegfall des Solidaritätszuschlags wird seitens der ZBS seit dem 01.01.2021 für Besoldungs-, Versorgungs- und Entgeltempfänger automatisiert anhand der vorliegenden Steuerdaten berücksichtigt. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

 

Übersicht Freigrenzen zur tariflichen Einkommensteuer

Steuerklasse

Bis 31.12.2020

Ab 01.01.2021

Alleinstehend (Steuerklasse I, II, IV, V, VI)

972 EUR

16.956 EUR

Verheiratet (Steuerklasse III)

1.944 EUR

33.912 EUR

 

Milderungszone beim Solidaritätszuschlag

Neben der Anhebung der Freigrenzen wurde eine Milderungszone eingeführt, die verhindern soll, dass Arbeitnehmer, deren Einkommen nur wenige Euro über der Freigrenze liegt, den Solidaritätszuschlag in voller Höhe entrichten müssen.

Innerhalb der Milderungszone wird der Soli schrittweise angepasst und richtet sich nach dem Einkommen. Dies bedeutet, dass der Solidaritätszuschlag innerhalb der Milderungszone mit steigendem Einkommen zunimmt.

 

Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb der neuen Milderungszone) ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Dies ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.820 Euro (Alleinstehende) bzw. 193.641 Euro (Verheiratete) liegt. Das entspricht einem Bruttoverdienst eines Alleinstehenden von gut 109.000 Euro.

 

Weitere Informationen zum Wegfall des Solidaritätszuschlages finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Apps_Rechner/Soli-Rechner/soli-rechner.html

Schlagwörter

A

Allgemeines

Altersgrenze

Anspruch

Arbeitlosigkeit des Kindes

Au Pair

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Behinderte Kinder

Beihilfe Kindergeld

Berechtigter

Berufsausbildung

Bescheid Festsetzung

C

D

E

Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes

F

Formulare

Freiwilliges Soziales Jahr

G

H

Haushaltsaufnahme

Höhe des Kindergeldes

I

J

K

Kinder

Kinder über 18

Kinder ohne Ausbildungsplatz

Kürzungsmonate

Kindergeld/Personalnummer

L

M

Mitwirkung

N

O

P

Praktika

Q

R

Rechtliche Grundlagen

S

Sprachaufenthalte im Ausland

Steuerliche Identifikationsnummer

HInweise zur Steuer ID und zum Kindergeld

T

U

Übergang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

V

Volljährige Kinder

W

Wehr und Zivildienst

X

Y

Z

Zuständige Familienkasse

Zahlungszeitraum