Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Aktuelles aus dem Bereich Besoldung

Private Altersvorsorge / Riesterverfahren / Datenmeldung für das Beitragsjahr 2023

Aufgrund technischer Probleme sind die Jahresmeldungen 2023 „Private Altersvorsorge / Riesterrente“ noch nicht an die Zentrale Zulagenstellen für Altersvermögen weitergeleitet worden. An der Behebung dieser Probleme wird derzeit gearbeitet. Die entsprechenden Datenmeldungen werden nach Behebung des Problems umgehend nachgeholt.

Inflationsausgleichzahlung für Besoldung & Versorgung

Die Inflationsausgleichzahlungen werden mit den Bezügen für April 2024 am 28.03.2024 ausgezahlt.

Lesen Sie mehr zu den Details der Umsetzungen:

Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleichszahlungen)

Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise wird für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung sowie daneben für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen gewährt. 

Anspruchsberechtigt sind Beamte, Richter, (Rechtsreferendare), Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und Versorgungsempfänger.

Einmalige Sonderzahlung:

Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt:

  • Für Empfänger von Dienstbezügen: 1.800 Euro
  • Für Empfänger von Anwärterbezügen/Unterhaltsbeihilfe: 1.000 Euro
  • Für Versorgungsempfänger: Höhe, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Hinterbliebenenbezugs sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1.800 Euro ergibt
  • Für Empfänger von Mindestversorgung gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz
  • Für Versorgungsfälle vor dem 01.07.1997, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem BBesG nicht zugrunde liegt und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind:
    • 080 Euro für Ruhegehaltsempfänger
    • 648 Euro für Witwer
    • 216 Euro Empfänger von Vollwaisengeld
    • 130 Euro Empfänger von Halbwaisengeld

Maßgebend für die Höhe sind die Verhältnisse am 09.12.2023.

Sofern der Berechtigte an diesem Tag ohne Anspruch auf Dienstbezüge/Anwärterbezüge beurlaubt war, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn der Beurlaubung maßgeblich.

Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit werden die Sonderzahlungen jeweils anteilig entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt.

Anspruchsvoraussetzungen Besoldungsempfänger:

Das Dienst-/Anwärterverhältnis muss am 09.12.2023 bestanden haben und in der Zeit vom 01.08.2023 bis 08.12.2023 muss an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienst-/Anwärterbezüge bestanden haben.

Anspruchsvoraussetzungen Versorgungsempfänger:

Am 09.12.2023 muss ein Anspruch auf laufende, dauerhafte Versorgungsbezüge bestanden haben. Hierbei muss es sich um einen tatsächlichen Zahlungsanspruch handeln, d.h. Fälle, die ruhen oder auf Null geregelt sind, erhalten keine Sonderzahlung. Ebenso sind Fälle mit einem lediglich befristeten Versorgungsanspruch (Übergangsgeld) nicht anspruchsberechtigt. 

Monatliche Sonderzahlung:

Die Höhe der monatlichen Sonderzahlung beträgt:

  • Für Empfänger von Dienstbezügen: 120 Euro
  • Für Empfänger von Anwärterbezügen/Unterhaltsbeihilfe: 50 Euro
  • Für Versorgungsempfänger: Höhe, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Hinterbliebenenbezugs sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 120 Euro ergibt
  • Für Empfänger von Mindestversorgung gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz
  • Für Versorgungsfälle vor dem 01.07.1997, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem BBesG nicht zugrunde liegt und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind:
    • 72 Euro für Ruhegehaltsempfänger
    • 43 Euro für Witwer
    • 14 Euro Empfänger von Vollwaisengeld
    • 9 Euro Empfänger von Halbwaisengeld

 Maßgebend für die Höhe sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des Bezugsmonats.

Sofern der Berechtigte an diesem Tag ohne Anspruch auf Dienstbezüge/Anwärterbezüge beurlaubt war, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn der Beurlaubung maßgeblich.

Bei einer Einstellung nach dem Monatsersten sind die Verhältnisse am Tag der Einstellung maßgeblich.

Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit werden die Sonderzahlungen jeweils anteilig entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt.

Anspruchsvoraussetzungen Besoldungsempfänger:

Das Dienst-/Anwärterverhältnis muss in dem jeweiligen Kalendermonat bestanden haben und an mindestens einem Tag des Kalendermonats muss ein Anspruch auf Dienst-/Anwärterbezüge bestanden haben.

Anspruchsvoraussetzungen Versorgungsempfänger:

In dem jeweiligen Kalendermonat muss an mindestens einem Tag des Kalendermonats ein Anspruch auf laufende, dauerhafte Versorgungsbezüge bestanden haben. Hierbei muss es sich ebenfalls um einen tatsächlichen Zahlungsanspruch handeln.

Gemeinsame Konkurrenzregelungen:

Die Sonderzahlungen nach dem o. g. Gesetz werden jedem Berechtigten nur jeweils einmal gewährt.

Die Konkurrenzregelungen beziehen sich lediglich auf diejenigen Dienstherren, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen:

  • Land
  • Gemeinden
  • Gemeindeverbände
  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unter Aufsicht des Landes stehen

  • Konkurrenz aktives Dienstverhältnis und Ruhegehalt:

= Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor

Bsp.: aktiver Beamter und Hinterbliebenenbezug

  • Konkurrenz Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezug:

= Der Anspruch bemisst sich nach dem Ruhegehalt

Bsp.: eigenes Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezug

  • Konkurrenz mehrere Versorgungsbezüge:

= Der Anspruch aus späterem Versorgungsbezug geht dem Anspruch aus einem früheren Versorgungsbezug vor

Bsp.: Zwei Ruhegehälter vom Land oder ein Ruhegehalt vom Land und ein zweites von der Gemeinde 

  • Keine Konkurrenz besteht bei:
    • einem weiteren Anspruch aus einem privatwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis
    • einem weiteren Anspruch aus einem Verhältnis als Tarifbeschäftigter des öffentlichen Dienstes
    • einem weiteren Anspruch aus einem Besoldungs- oder Versorgungsbezug von einem anderen Land/Bund
  • Weitere Konstellationen:

Tarifbeschäftigter wird verbeamtet à Anspruch besteht nur aus einem Beschäftigungsverhältnis, da für Tarifbeschäftigte und Beamte derselbe Stichtag (09.12.2023) gilt

Beamter tritt in den Ruhestand à Anspruch besteht entweder aus dem Beamtenverhältnis oder dem Versorgungsbezug, da für Beamte und Versorgungsempfänger derselbe Stichtag (09.12.2023) gilt.

Amtsangemessene Alimentation

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation vom 7. Dezember 2022 wurden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zur verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation einer vierköpfigen Beamten- und Richterfamilie (2 BvL 4/18) und zur Alimentation von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern mit drei und mehr Kindern (2 BvL 6/17 u.a.) umgesetzt.

Im Wesentlichen sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Erhöhung der Grundgehälter in der Besoldungsordnung A: Die Grundgehälter in den ersten beiden Spalten der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A werden jeweils rückwirkend in zwei Schritten erhöht, und zwar in der ersten Erfahrungsstufe um 2,5 % und in der zweiten Erfahrungsstufe um 1,25 %.  Die erste Erhöhung greift ab Januar 2022, die zweite Erhöhung ab Dezember 2022.
  • Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und die weiteren Kinder ab dem 1. Januar 2022 auf jeweils 688,00 €, ab dem 1. Dezember 2022 auf 707,26 €.
  • Erhöhung der Familienzuschlagserhöhungsbeträge sowie Einbeziehung der Besoldungsgruppe A 6 in die Zuschlagsregelung

Die Erhöhung der laufenden Bezüge und die einmalige Nachzahlung rückwirkend ab dem Monat Januar 2022 entsprechend dem Gesetz zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation des Landtages des Saarlandes vom 07. Dezember 2022 (AdS_4-23_Teil I_110-11) erfolgt mit den Bezügen für den Monat März 2023.

Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation

Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation sowie Rückfragen zu diesem Thema können an das Funktionspostfach Amts-Alimentation@lzd.saarland.de gerichtet werden.

Sie werden zum Ende des jeweiligen Quartals eine schriftliche Eingangsbestätigung erhalten.

Um eine zügige Erfassung der gestellten Anträge zu gewährleisten, bitte wir Sie, die Anträge, die Ihnen z.B. als Vordruck von den Gewerkschaften oder sonstigen Interessensverbänden zur Verfügung gestellt werden, nicht handschriftlich, sondern in maschinell lesbarer Form einzureichen.

 

Energiepreispauschale – Zahlung im September 2022

 Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro eingeführt.

 Anspruchsberechtigung:

 Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle aktiv Beschäftigten, die in Deutschland wohnen und während des Jahres 2022 Einkünfte aus dieser Beschäftigung beziehen.

 Versorgungsbezieher können nur dann eine EPP erhalten, wenn sie neben ihren Alterseinkünften Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen.

 Auszahlungsanspruch:

 Die EPP wird entweder über den Arbeitgeber ausgezahlt oder im Veranlagungszeitraum festgesetzt.

 Die Auszahlung über das Landesamt für Zentrale Dienste – ZBS erfolgt, wenn Sie am 1. September 2022:

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind.

 Auszahlungszeitpunkt:

 Die EPP wird im Monat September 2022 ausbezahlt, d.h. mit den Bezügen für den Monat Oktober 2022.

 Beschäftigte in Elternzeit:

Sofern Sie vom LZD - ZBS im Jahr 2022 Bezüge erhalten haben (hierzu zählen ebenfalls z.B. die im Jahr 2022 ausgezahlte Corona-Sonderzahlung oder Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) oder noch erhalten, wird die EPP ebenfalls vom LZD - ZBS ausbezahlt.

Erhöhung der besonderen Stellenzulagen:

Die Erhöhung betrifft folgende Stellenzulagen:

  • Zulage für Beamtinnen und Beamte bei der Abteilung Verfassungsschutz beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Vorbemerkung Nummer 6 SBesO A und B (Sicherheitszulage)
  • Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben nach Vorbemerkung Nummer 7 SBesO A und B (Polizeizulage)
  • Zulage für Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr nach Vorbemerkung Nummer 8 SBesO A und B (Feuerwehrzulage)
  • Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten nach Vorbemerkung Nummer 9 SBesO A und B (sog. Gitterzulage)
  • Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker nach Vorbemerkung Nummer 11 SBesO A und B (Meisterzulage) und
  • Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung nach Vorbemerkung Nummer 12 SBesO A und B (Außendienstzulage).

Die erhöhten Zulagenbeträge werden mit den Bezügen für den Monat Oktober 2022 (rückwirkend) zur Auszahlung gebracht.

ACHTUNG:

Aufgrund programmtechnischer Probleme konnten die erhöhten Zulagenbeträge in Einzelfällen nicht zur Auszahlung gebracht werden. Die betroffenen Zahlfälle sind der ZBS bekannt und müssen daher nicht gemeldet werden.

Eine (auch rückwirkende) Auszahlung der erhöhten Zulagenbeträge wird voraussichtlich mit den Bezügen für den Monat November 2022 erfolgen. Bei höheren Fehlbeträgen kann auf Wunsch der Betroffenen zudem eine Abschlagszahlung gewährt werden.

Gesetz zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland

Als Folge der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform I, mit der den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis für das Besoldungs- und das Versorgungsrecht ihrer Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter übertragen wurde, wurden im Saarland im Jahre 2008 die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen des Bundes zum Stand 31. August 2006 in Landesrecht übergeleitet. Seitdem galten im Saarland sowohl im Bereich der Beamtenbesoldung als auch im Bereich der Beamtenversorgung, neben eigenen landesgesetzlichen Regelungen, in Landesrecht übergeleitete Regelwerke des Bundes.

Mit dem zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs-  und -versorgungsrechts im Saarland vom 13. Oktober 2021 wurden die im Saarland geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen in einem Saarländischen Besoldungsgesetz und einem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz zusammengeführt.

Die Grundstrukturen des neuen Saarländischen Besoldungsgesetzes und des neuen Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes orientieren sich an den bisher geltenden gesetzlichen Regelungen. Vom Regelungsinhalt her wurde im Wesentlichen der Status Quo der beiden Rechtsgebiete gesichert, wobei punktuell notwendige Änderungen infolge der Entwicklung in anderen Rechtsgebieten sowie der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung vorgenommen wurden.

Gegenüber der aktuellen Rechtslage sind, abgesehen von redaktionellen Änderungen, folgende wesentliche Änderungen im Bereich des Besoldungsrechts erfolgt:

  • Streichung des für die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei Aufnahme einer unterhaltsberechtigten Person in den eigenen Haushalt in § 40 Absatz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes bisher geregelten Höchstbetrags der unschädlichen Eigenmittel der aufgenommenen Person und Anbindung des Anspruchs an die Kindergeldberechtigung,
  • Schaffung einer Konkurrenzregelung für den Familienzuschlag der Stufe 1 in Fällen, in denen das in die Wohnung aufgenommene Kind z.B. geschiedener Beamtinnen und Beamten in den Wohnungen beider Elternteile in gleichem Umfang seinen Lebensmittelpunkt hat,
  • Vereinheitlichung des Familienzuschlags der Stufe 1 durch Streichung der bisherigen Anbindung der Zuschlagsbeträge an die Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten,
  • dynamische Verweisung auf die Regelungen des Bundes zur Auslandsbesoldung

 

Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge / Corona-Sonderzahlung

Am 16. Dezember 2021 hat die Landesregierung mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes im Rahmen eines Spitzengesprächs vereinbart, die Dienst- und Versorgungsbezüge im Saarland zum 1. Dezember 2022 um 2,8 % zu erhöhen. Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich zum gleichen Zeitpunkt um 50,00 €.

Ferner wurde vereinbart, den am Stichtag 29. November 2021 in einem aktiven Dienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Empfängerinnen und Empfängern von Anwärterbezügen eine einmalige Sonderzahlung entsprechend der für die Tarifbeschäftigten der Länder vereinbarten Corona-Sonderzahlung zu gewähren.

Der Gesetzentwurf sieht die Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung für alle Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter, deren aktives Dienst-  oder Anwärterverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und die in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge hatten, vor.

Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen 1.300,00 Euro, für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen 650,00 Euro.

Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit wird die Sonderzahlung anteilig entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt. 

Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 hat der Ministerrat angeordnet, Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter sowie Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen Abschlagszahlungen auf die in Artikel 1 des Gesetzentwurfs zur Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie sowie zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2022 vorgesehene einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Die Abschlagszahlungen werden in Höhe der sich nach Artikel 1 des genannten Gesetzentwurfs ergebenden Beträge gewährt.

Die Abschlagszahlungen werden voraussichtlich mit den Bezügen für den Monat März 2022 erfolgen.