Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Versorgungsanspruch

Grundvoraussetzung für die Erlangung eines Anspruches auf Ruhegehalt gem. § 4 SBeamtVG ist, dass Sie eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben und Beamtin/ Beamter auf Lebenszeit sind. Als Dienstzeiten zählen in diesem Zusammenhang vornehmlich Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschriften als ruhegehaltfähig gelten (Beamtendienstzeiten, Grundwehr- bzw. Zivildienst). Darüber hinaus werden auch Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst berücksichtigt, sofern sie gem. § 11 SBeamtVG ruhegehaltfähig sind.

Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes. Sie treten in den Ruhestand mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Daneben besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen, antragsgebundenen Ruhestandsversetzung, sofern Sie die für Sie zutreffende Antragsaltersgrenze erreicht haben oder dienstunfähig sind (s. hierzu unter dem Stichwort „Altersgrenzen“).

Scheiden Sie als Beamtin/ Beamter auf Lebenszeit vor der Ableistung der Mindestdienstzeit von fünf Jahren wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 Beamtenstatusgesetz aus, kann gem. § 18 SBeamtVG ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen/ Beamte auf Probe.

Werden Sie auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen, haben Sie keinen Anspruch auf Versorgung, sondern lediglich einen Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.