Unterhaltsbeitrag
Sofern Ihre Ehe erst zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als Ihre verstorbene Ehegattin/ Ihr verstorbener Ehegatte bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 SBG bereits erreicht hatte, haben Sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SBeamtVG keinen Anspruch auf Witwen-/Witwergeld. Allerdings kann gemäß § 25 Abs. 1 SBeamtVG ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-/Witwergeldes gewährt werden. Etwaige Einkünfte werden jedoch in einem angemessenen Umfang auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet.