Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind in aller Regel zum einen das Grundgehalt, das Ihnen zuletzt zugestanden hat, die ruhegehaltfähigen Zulagen sowie gegebenenfalls zusätzlich der Familienzuschlag der Stufe 1.
Sind Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ihrer Versetzung in den Ruhestand befördert worden, wird das Grundgehalt gemäß § 5 Abs. 3 SBeamtVG nicht aus diesem Beförderungsamt, sondern aus dem vorherigen Amt berechnet.