Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Pflegeversicherung

Teilt uns Ihre Kranken- und Pflegekasse mit, dass Sie beitragspflichtig sind und somit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihren Versorgungsbezügen zu zahlen sind, muss von unserer Seite geprüft werden, ob auch ein Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist.

Kinderlose, die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sind, müssen ab 01.07.2023 einen Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,6 % zahlen. Diesen Beitragszuschlag führen wir zusammen mit den anderen gesetzlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihren Versorgungsbezügen ab.

 Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen

  • von Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind
  • von Personen, die das 23. Lebensjahres noch nicht vollendet haben
  • von Eltern von Kindern (Elterneigenschaft).

Sofern uns Ihre Elterneigenschaft noch nicht bekannt sein sollte, bitten wir Sie, entsprechende  Nachweise (z. B. Vorlage einer Geburtsurkunde) zu übersenden.

Seit 01.07.2023 wurde ein Pflegeabschlag eingeführt, der ab dem 2. Kind mit Erziehungsaufwand zum Tragen kommt. Bei Personen mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitrassatzpunkten je Kind.