Kinderzuschlag zum Witwen-/Witwergeld
Sofern Sie der Gruppe der Witwen/Witwer angehören, deren Anspruch auf Witwen-/Witwergeld sich auf 55 v. H. des Ruhegehaltes beläuft, das die verstorbene Ehegattin/ der verstorbene Ehegatte erhalten hat oder erhalten hätte, wenn sie/ er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (s. hierzu unter dem Stichpunkt „Witwen-/Witwergeld“), haben Sie gemäß § 58 SBeamtVG gegebenenfalls einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag, der zusätzlich zum Witwen-/Witwergeld gezahlt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie ein Kind bzw. mehrere Kinder in den ersten drei Lebensjahren erzogen haben und die Kindererziehungszeiten Ihnen auch zugeordnet sind. Die Festsetzung des Kinderzuschlags erfolgt von Amts wegen. Er erhöht sich mit jeder Anpassung des aktuellen Rentenwertes.