Eheschließung - Witwe/r
Im Falle Ihrer Wiederverheiratung benötigen wir von Ihnen eine Eheurkunde. Ihr Anspruch auf Witwen-/Witwergeld entfällt ab diesem Zeitpunkt. Es wird jedoch gemäß § 24 SBeamtVG eine Abfindung gezahlt, die das 24-fache des monatlichen Zahlbetrages Ihres Witwen-/Witwergeldes beträgt.