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Anrechnung von Einkünften - Versorgungsempfänger/-in
Sofern Sie neben Ihrem Ruhegehalt noch ein weiteres Einkommen oder eine Rente beziehen, wird Ihr Ruhegehalt gegebenenfalls gekürzt. Sie sind deshalb verpflichtet, der ZBS den Beginn und die Höhe Ihrer Einkünfte und Renten sowie sämtliche Änderungen rechtzeitig mitzuteilen.
1. Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Soweit neben den Versorgungsbezügen auch Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen wird, werden die Versorgungsbezüge nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (§ 64 SBeamtVG) ausgezahlt.
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus
- nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen
- selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft (berücksichtigt wird hierbei der steuerliche Gewinn)
Nicht zum Einkommen im Sinne des § 64 SBeamtVG zählen u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Nicht als Erwerbseinkommen gelten außerdem
- Aufwandsentschädigungen
- im Rahmen der Einkunftsart nach § 64 Abs. 5 S. 1 SBeamtVG anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz
- Jubiläumszuwendungen
- ein Unfallausgleich (§ 38 SBeamtVG)
- steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes
- Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit entsprechen, soweit sie nicht nach Art und Umfang bei einer Beamtin/ einem Beamten gem. § 87 SBG zu untersagen wäre
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die kurzfristig anstelle eines Erwerbseinkommens gezahlt werden (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld).
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten vom Bruttobetrag abgezogen und vermindern insoweit das anzurechnende Einkommen. Als Werbungskosten wird mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Höhere Werbungskosten sind durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisen.
Grundsätzlich werden nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zur Vollendung der gesetzlichen Altersgrenzen (§ 43 Abs. 1 und 2 SBG) angerechnet. Nach Ablauf des Monats, in dem die Beamtin/ der Beamte vorgenannte Altersgrenzen vollendet hat, werden nur noch Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet.
Die Höchstgrenze bis zu der das Einkommen anzurechnen ist, richtet sich grundsätzlich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt errechnet. Hierbei darf die Summe aus Versorgungsbezügen und Einkommen nicht die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen.
Anrechnung von Ruhegehalt und Einkommen (PDF, 163KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Besonderheiten bei einer Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung
Bei einer Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit den §§ 45 ff SBG oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung gemäß § 44 Abs. 2 und 3 SBG gibt es in diesem Zusammenhang Besonderheiten zu beachten. Vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 43 Abs. 1 und 2 SBG) darf die Summe aus Ruhegehalt und Einkommen nicht 71,75 Prozent. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages in Höhe von 450 EUR übersteigen.
2. Anrechnung einer Rente
Sofern Sie neben Ihren Versorgungsbezügen noch eine Rente beziehen, ist diese in die Berechnung der Gesamtversorgung mit einzubeziehen. Dadurch kann es zu einer Verminderung Ihrer Versorgungsbezüge kommen (§ 66 SBeamtVG).
Anzurechnen sind
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. Deutsche Rentenversicherung; früher BfA, LVA, Seekasse, knappschaftliche Rentenversicherung, Bundesbahnversicher- ungsanstalt)
- Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. von einer Ärzteversorgung) oder Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird auf die Rente verzichtet oder trotz eines bestehenden Anspruchs diese nicht beantragt, muss die (fiktive) Rente auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden. Dies gilt auch, wenn anstelle der Rente eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt wurde.
Nicht angerechnet werden
- der Teil der Rente, der auf freiwillig entrichteten Beiträgen oder Höherversicherung beruht
- Renten, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen
Nicht als Renten i.S. des § 66 Abs. 1 SBeamtVG gelten
- bei Ruhestandsbeamtinnen/ Ruhestandsbeamten die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung des verstorbenen Ehegatten,
- bei Witwen/ Witwern und Waisen Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung.
In der Regel liegen der Berechnung der Höchstgrenze der Gesamtversorgung zugrunde
a) als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich Ihr Ruhegehalt berechnet
und
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die ruhegehaltsfähigen Zeiten bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 14 Abs. 1 SBeamtVG und nicht ruhegehaltsfähige Zeiten i.S.d. § 7 SBeamtVG, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles
Die Höchstgrenze beträgt 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zu a). Ein ggf. vorhandener kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag ist der Höchstgrenze hinzuzuaddieren.
Die Summe aus Versorgungsbezügen und Rente dürfen grundsätzlich die Höchstgrenze nicht übersteigen.
Wurde bei einem an der Ruhensregelung beteiligtem Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz gem. § 16 Abs. 2 SBeamtVG gemindert, so ist auch die Höchstgrenze bei der Ruhensregelung entsprechend anzupassen.
Anrechnung einer Rente (PDF, 309KB, Datei ist nicht barrierefrei)
3. Anrechnung von Witwen-/Witwergeld
Sofern Ihre Ehegattin/ Ihr Ehegatte ebenfalls verbeamtet ist, ist es wichtig für Sie zu wissen, welche Versorgungsansprüche bestehen, wenn einer von Ihnen verstirbt.
Es ist zunächst zu unterscheiden, ob Sie sich zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Ehegattin/ Ihres Ehegatten noch im aktiven Dienst oder bereits im Ruhestand befinden.
a) Sie befinden sich zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Ehegattin/ Ihres Ehegatten noch im aktiven Dienst:
Sie erhalten Witwen-/Witwergeld.
Dieser Versorgungsbezug wird gegebenenfalls gekürzt, weil Sie daneben noch Erwerbseinkommen aus Ihrer eigenen Beschäftigung als Beamtin/ Beamter beziehen.
Besoldung und Witwen-/Witwergeld (PDF, 322KB, Datei ist nicht barrierefrei)
b) Sie befinden sich zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Ehegattin/ Ihres Ehegatten bereits im Ruhestand:
Sie erhalten neben Ihrem Ruhegehalt auch Witwen-/Witwerbezüge.
Der Gesamtbetrag aus beiden Versorgungsbezügen darf 71,75 Prozent. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Witwen-/Witwergeld zugrunde liegen, nicht übersteigen. Ansonsten kommt es zur Kürzung des Ruhegehaltes.
Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter Ihrem Ruhegehalt zuzüglich eines Betrages i.H.v. 20 Prozent des Witwen-/ Witwergeldes zurückbleiben.
Ruhegehalt und Witwen-/Witwergeld (PDF, 312KB, Datei ist nicht barrierefrei)
c) Sie erhalten bereits Witwen-/Witwergeld wenn Sie in den Ruhestand treten:
Sie erhalten neben Ihrem Witwen-/Witwergeld auch Ruhegehalt.
Der Gesamtbetrag aus beiden Versorgungsbezügen darf in der Regel 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Witwen-/Witwergeld zugrunde liegen, nicht übersteigen. Ansonsten kommt es zu einer Kürzung des Witwen-/Witwergeldes.
Witwen-/Witwergeld und Ruhegehalt (PDF, 335KB, Datei ist nicht barrierefrei)