Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Vermögenswirksame Leistungen

Nach § 61 SBesG erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz. Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gezahlt, für die Dienst- und Anwärterbezüge gezahlt werden.

Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers beträgt 6,65 EUR monatlich. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Nach Eingang Ihres Antrages bei dem Landesamt für Zentrale Dienste – ZBS –  kann Ihnen der Arbeitgeberanteil maximal zwei Monate rückwirkend innerhalb desselben Kalenderjahres gewährt werden, wenn Sie folgende Anlageformen wählen:
· Vermögensbeteiligungen, z.B. Wertpapiersparvertrag
· Bausparverträge
· Lebensversicherungen
· Sparverträge

Es können bis zu 74 EUR monatlich bzw. 888 EUR jährlich an das von Ihnen gewählte Anlageinstitut überwiesen werden. Bitte lassen Sie sich ggfs. bei den entsprechenden Instituten (Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Versicherungen) beraten.

Wenn Sie vermögenswirksame Leistungen anlegen möchten, senden Sie uns bitte eine Kopie

  • des VL-Vertrages, aus dem alle erforderlichen Angaben hervorgehen (z.B. Institut, Vertragsnummer, Betrag, Bankverbindung (IBAN und BIC).

Bitte teilen Sie dem Landesamt für Zentrale Dienste – ZBS –  auch rechtzeitig mit, ab wann keine Überweisung mehr auf den Anlagevertrag erfolgen soll (z.B. vorzeitige Kündigung oder Vertragserfüllung). Dies hilft, unnötige Überweisungen zu vermeiden.