Erfahrungsdienstalter/Erfahrungszeiten
Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung bemessen (Erfahrungsstufen). Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingestellt wird. Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten berücksichtigt:
- Zeiten in einem Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn,
- Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn,
- Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt wurden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung im Beamtenverhältnis förderlich ist,
- Zeiten, in denen Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde,
- Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind.
Zeiten nach Nr. 2 und 3, die für Beamtinnen und Beamte Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, werden nicht berücksichtigt. Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet über das Vorliegen von sog. förderlichen Zeiten (Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes). Ausbildungszeiten, auch in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, bleiben unberücksichtigt.
Sofern Erfahrungszeiten zu berücksichtigen sind, wird das Grundgehalt aus derjenigen höheren Erfahrungsstufe, die sich ausgehend von der Erfahrungsstufe des Anfangsgehalts nach Hinzurechnen der Erfahrungszeiten ergibt, gezahlt. Von dieser Erfahrungsstufe aus beginnt dann der weitere Aufstieg in den Erfahrungsstufen.
Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vieren Jahren. Für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt Folgendes: Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, ebenfalls nach der dienstlichen Erfahrung bemessen (Erfahrungsstufen). Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren.