Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Eigenmittelgrenze

Gemäß § 40 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 BBesG SL erhalten verheiratete oder verwitwete Beamte sowie unter bestimmten Voraussetzungen geschiedene Beamte den Familienzuschlag Stufe 1. Diesen ehegattenbezogenen Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten gem. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG SL auch  andere Beamte, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen Gründen oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Unterhaltsverpflichtung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind (einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Familienzuschlags) das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen (= sog. Eigenmittelgrenze).
Im Rahmen dieser Eigenmittelgrenze sind neben Einkommen der unterstützten Person aus selbständiger/unselbständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen) auch Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen.
Wird auf den Unterhaltsanspruch verzichtet oder wird er rechtsmissbräuchlich nicht geltend gemacht, ist der Unterhaltsbetrag anzurechnen, der sich aus den rechtlichen Bestimmungen ergibt.