Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Anspruch

Für Kinder können Deutsche, EU-Bürger und Bürger des europäischen Wirtschaftsraums einen Familienleistungsausgleich (Kindergeld) nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten, wenn sie

  • in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.

In Deutschland lebende Ausländer erhalten  Kindergeld, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken haben. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Ausländer von ihrem Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sind.

Die zuständige Familienkasse zahlt auf schriftlichen Antrag dem vorrangig Berechtigten oder der vorrangig Berechtigten Kindergeld für das nach dem Einkommensteuergesetz zu berücksichtigende Kind bzw. die zu berücksichtigenden Kinder.

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