| Landesamt für Verbraucherschutz

Süßwaren

Die Warengruppe der Süßwaren ist ein weites, inhomogenes Feld, welches nicht durch eine spezielle Verordnung gesetzlich geregelt ist. Neben den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen können die Richtlinien für Zuckerwaren des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) zur Beurteilung herangezogen werden.

Die Richtlinie definiert Zuckerwaren wie folgt:

  • Zuckerwaren sind eine vielfältige Gruppe von Lebensmitteln, die durch Zucker und/oder andere verkehrsübliche Zuckerarten ggf. Zuckeralkohole, Süßstoffe oder andere süße Zutaten meist einen ausgeprägten süßen Geschmack haben.
  • Zuckerwaren haben entweder eine feste Beschaffenheit und sind dann in der Regel ausgeformt, oder sie sind pastös, flüssig oder pulverförmig
  • Zuckerwaren sind auch Füllungs-, Glasur- oder Konfektmassen sowie Schichten, Überzüge oder Füllungen von Süßwaren oder feinen Backwaren
  • Zu den Zuckerwaren zählen auch zuckerfreie Zuckerwaren. Bei diesen wird der süße Geschmack durch Zuckeralkohole und/oder Süßstoffe erzielt
  • Unter Konfekt (außer Pralinen) werden verschiedenartige, meist aus unterschiedlichen Teilen zusammengesetzte Zuckerwaren in Bissengröße verstanden. Dieser Begriff wird meist für höherwertige Zuckerwaren mit Hinweisen auf wert- oder geschmackbestimmende Zutaten verwendet (z.B. Sahne- oder Nusskonfekt)

Weiterhin werden Zusammensetzung und Beschaffenheit einzelner Zuckerwaren beschrieben:

  • Hart- und Weichkaramellen
  • Fondant, Fondanterzeugnisse, Trockenfondant und Knickebein-Füllungen
  • Gelee-Erzeugnisse, Gummibonbons und Fruchtpasten
  • Schaumzuckerwaren
  • Lakritzwaren
  • Dragées
  • Komprimate / Pastillen
  • Marzipan, Persipan, Nugat
  • Trüffelmassen und Trüffel
  • Krokant
  • Weißer Nugat und verwandte Erzeugnisse
  • Kaugummi
  • Kandierte Früchte und andere kandierte Pflanzenteile
  • Brausepulver zum Essen und brausepulverhaltige Zuckerwaren
  • Getränkepulver
  • Limonadenpulver und -tabletten
  • Brausepulver und -tabletten
  • Glasur-, Füllungs- und Konfektmassen
  • Praliné-Créme

Die Richtlinie beschreibt weiterhin die vom Verbraucher erwarteten Gehalte an wertgebenden Bestandteilen, z.B. an Butter, Honig, Malz, Cola u.v.m.