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Informationen für Angehörige

Informationen für Angehörige und Bekannte von Inhaftierten

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie Informationen zu:

Besuchsregelung

Besuchsregelung und Kontaktdaten der Besuchsabteilung
Besuchsregelung


Die Inhaftierten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt nach den im Saarländischen Strafvollzugsgesetz bzw. Saarländischen
Untersuchungshaftvollzugsgesetz geregelten Bestimmungen Besuch zu empfangen.

  1. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen wurden die nachfolgenden Besuchsmöglichkeiten für Straf- und Untersuchungsgefangene geschaffen mit der Bitte, die
    Hinweise zu beachten.
  2. Einlass wird nur gegen Vorlage eines gültigen  deutschen Identitätsnachweises oder eines vergleichbaren Dokumentes eines anderen Landes
    sowie bei  Untersuchungsgefangenen einer gültigen Besuchserlaubnis gewährt.      
    Gegenstände für Strafgefangene dürfen nur nach vorheriger Genehmigung mitgebracht werden.
  3. Die Anzahl der Besucher darf ab September 2023 – einschließlich Kinder –  in der Regel drei Personen nicht überschreiten.
  4. Beim Besuch dürfen ohne vorher erteilte Erlaubnis keine Gegenstände angenommen und übergeben werden.
  5. Sie können pro Besuch max. 15 Euro in Münzen für den Inhaftierten in die Justizvollzugsanstalt einbringen, um an den hier aufgestellten Automaten
    Süßwaren oder diverse Getränke zu kaufen. Bitte halten sie entsprechendes Kleingeld in Münzen bereit.
  6. Besucher müssen sich mindestens 30 Minuten vor dem Termin an der Außenpforte/ Besucherkontrolle einfinden. Nur so kann ein reibungsloser Besuchsablauf zur
    Zufriedenheit aller Beteiligten erfolgen. Bitte haben Sie Verständnis für die erforderlichen Sicherheitskontrollen vor dem Besuch.
  7. Ihre persönlichen Sachen, die Sie mitführen, verschließen Sie in einem der Schließfächer am Bereich der Außenpforte. Den Schlüssel erhalten Sie bei der
    Anmeldung an der Außenpforte.
  8. Die Übergabe unerlaubter Gegenstände führt zum sofortigen Abbruch des Besuches.
  9. Das Mitführen von Armbanduhren in die JVA ist nicht zugelassen.
  10. Bei minderjährigen Besuchern wird ein gültiger Identitätsnachweis, Geburtsurkunde und eventuell eine Vollmacht des nicht inhaftierten Erziehungsberechtigten benötigt.
    Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Besuchsabteilung/ Innenpforte.
  11. Für die Besuchsdurchführung erforderliche Bescheinigungen (z.B. Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers) müssen in deutscher Übersetzung und amtlich beglaubigt vorgelegt werden. Bei Vorlage muss eine körperliche Verbindung zwischen Übersetzung und dem zugrunde liegenden Dokument/Schriftstück bestehen.
     


  

Besuchszeiten

Die Besuchszeiten sind wie folgt festgelegt:
Montag bis Freitag von :      08.00 bis 09.00 Uhr
                                            09.30 bis 10.30 Uhr
                                            11.00 bis 12.00 Uhr
                                            13.15 bis 14.15 Uhr
                                            14.45 bis 15.45 Uhr
Sonntag :                         
(Nur mit gültiger
Arbeitsbescheinigung)        08.45 bis 09.45 Uhr
                                           10.15 bis 11.15 Uhr
                                           11.45 bis 12.45 Uhr
                                           13.15 bis 14.15 Uhr
                                           14.45 bis 15.45 Uhr
Die Besuchszeiten für den Familienbesuch bleiben unberührt.
Telefonnummer der Besuchsabteilung: 0681/5807173  
Termine ausschließlich über Telefon!                    

  • Montag - Freitag von 8.00 bis 11.45 Uhr und von 12.45 bis 15.30 Uhr  
     

Rechtsanwaltsbesuche

Sprechzeiten:  
Montag - Freitag    8.30-11.45 Uhr und 13.00-15.00 Uhr
Rechtzeitige Terminierung ist erforderlich.
Nur telefonische Terminabsprache zu den oben genannten Sprechzeiten möglich.
Durchwahl: 0681-5807146  

Regelung zu Brief und Telefon

Regelung zu Brief- und Telefonverkehr

Brief- und Postverkehr 

Saarländisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz (SUVollzG)

 § 36 - Recht auf Schriftwechsel
(1) Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, auf eigene Kosten Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.

 

Saarländisches Strafvollzugsgesetz (SLStVollzG)

 § 31 - Schriftwechsel
(1) Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
 

Führen von Telefongesprächen durch Gefangene

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Zeitpunkt und die Anzahl betreffend, wird den Gefangenen - sofern dies organisatorisch, zeitlich und personell durchführbar ist – das Führen von Telefonaten mit einer grundsätzlichen Dauer von max. 10 Minuten auf eigene Kosten gestattet. Ausgenommen sind Inhaftierte, bei denen auf Grund einer Sicherheitsverfügung Telefonate ausgeschlossen sind.


Angehörige können Einzahlungen direkt auf das Telio-Konto monatlich bis zu einer Höhe von 150,-€ durchführen


Eine Rücküberweisung vom Telefonkonto auf das Haus- oder Eigengeld ist nicht möglich. Bei Entlassung aus der Haft muss sich der Gefangene an die Hotline (0180-5-1234 01) der Firma Telio wenden und dort seine Bankverbindung mitteilen. Ein Restbetrag von mehr als 50 Eurocent wird an den Gefangenen überwiesen


Änderung zu T e l i o

Ab 1. Januar 2014 sind Zahlungen von außerhalb durch Angehörige auf das Guthabenkonto Telio der Gefangenen zugelassen.
Der Einzahlungsbetrag wurde jedoch auf  maximal 150,-- € monatlich begrenzt.
Von zweckgebundenen Einzahlungen auf das Anstaltskonto bitte zukünftig Abstand nehmen!


Bankverbindung für Einzahlungen auf das Telio-Konto und Verwendungszweck

Wenn  Angehörigen oder Bekannte  Guthaben zum Telefonieren per Banküberweisung einzahlen möchten, ist folgende  Bankverbindung dafür zu benutzen:

Zahlungsempfänger: Telio
Bank: Hamburger Sparkasse (Haspa)
IBAN: DE58 2005 0550 1280 3281 78
BIC: HASPDEHHXXX


Um die Einzahlung genau zuordnen zu können ist folgende Angabe im Verwendungszweck unerlässlich:
7-stellige Telefonkontonummer und Buchnummer des Gefangenen
               *zusätzliche Angaben wie z.B. Geburtsdatum / Grüße etc. können nicht verarbeitet werden.


Alternativ kann folgender Link für eine Guthabeneinzahlung via Internet genutzt werden: www.mytel.io

Informationsflyer der Firma Telio

Regelung zu Geldeinzahlungen

Geldeinzahlungen an Gefangene


1) Bankverbindung der JVA Saarbrücken für Überweisungen an Gefangene    

Zahlungsempfänger: Zahlstelle der JVA Saarbrücken
Bank: Postbank Saarbrücken
IBAN: DE06 5901 0066 0010 0406 61
BIC: PBNKDEFF

Bitte tragen Sie auf dem Überweisungsträger unter Verwendungszweck den Namen, Vornamen, Geburtsdatum sowie die genaue Leistung, für die die Einzahlung gedacht ist. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Zahlung korrekt gebucht wird.

2) Regelungen zu Geldeinzahlungen 

Zweckgebundene Einzahlungen werden zum Eigengeld gebucht und bis zur zweckgebundenen Verwendung gesperrt.Zweckgebundene Einzahlungen sind im Einzelfall möglich für nachstehende Leistungen:

  • Fernsehmiete und Kabelanschluss
  • Telefongebühren (Angehörige können Einzahlungen direkt auf das Telio-Konto monatlich bis zu einer Höhe von 150,-€ durchführen -   http://www.mytel.io )
  • medizinische Hilfsmittel und Zahnersatz
  • Maßnahmen, die der Aus- und Fortbildung dienen (z. B. Kauf von Fachbüchern, Kosten für Fernkurse pp.)
  • Gebühren für die Beantragung eines Personalausweises
  • Fertigung von Passbildern (innerhalb Entlassungsvorbereitungen)
  • Fahrtkosten anlässlich Lockerungen und damit verbundene Nebenkosten wie z.B. Kosten für Verpflegung während Außenlockerungen und
    Unterkunftskosten im Rahmen von Langzeitausgängen
  • entlassungsvorbereitende Maßnahmen (z. B. Mietkaution)
  • therapievorbereitende Maßnahmen (z. B. Kleiderkauf vor Antritt einer Therapie)
  • der Wiedereingliederung dienende Maßnahmen nach Einzelfallgenehmigung durch die Anstaltsleitung


Um bei zweckgebundenen Einzahlungen eine Zuordnung der Zweckbindung ermöglichen zu können, sind diese grundsätzlich nur mittels Überweisung möglich. Sie können nur dann als zweckgebundene Einzahlung gewertet werden, wenn auf dem Einzahlungsbeleg die Zweckbindung deutlich hervorgeht. Hierzu reicht es nicht aus, dass die Überweisung lediglich mit dem Hinweis „zweckgebundene Einzahlung“ erfolgt. Es ist vielmehr erforderlich, dass die konkrete Zweckbindung benannt wird.

Regelung zum Paketempfang


Die grundsätzliche Regelung für Pakete ergibt sich aus § 37 SLStVollzG i. V. mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften und dem § 41 SUVollzG. Demnach kann den Gefangenen gestattet werden, Pakete zu empfangen.


Der Empfang von Nahrungs- und Genussmittel ist sowohl den Straf- als auch den Untersuchungsgefangenen jedoch untersagt.

 

Andere Pakete:

Neben Wäschepaketen dürfen andere Pakete empfangen werden (Genehmigung vorausgesetzt).
Der Empfang von Paketen bedeutet für die Gefangenen eine spürbare Erleichterung ihrer Lebensführung und eine Festigung ihrer Beziehungen zu Außenstehenden.
Die Zielsetzung der Festigung von Beziehungen zu Außenstehenden setzt voraus, dass es sich bei dem/der Absender/in des Paketes um eine Bezugsperson des Empfängers handelt. Hierzu gehören insbesondere Angehörige, Verwandte, langjährige Freunde/innen und Bekannte.

Reglungen für Skype Telefonate

Weiterhin bieten wir Ihnen für die Dauer der Besuchseinschränkungen die Möglichkeit, mit den Gefangenen via Skype in Verbindung zu treten. Bitte senden Sie das anliegende Formular an die hiesige Besuchsabteilung, die sich mit Ihnen zwecks Vereinbarung eines „Skype – Termins“ in telefonisch Verbindung setzen wird.

Hier finden sie die Einverständniserklärung zum Herstellen der Verbindung für ein Skype Telefonat.

Skype Einverständniserklärung (PDF, 457KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Adresse und Anfahrt

Hausanschrift

Lerchesflurweg 37
66119 Saarbrücken

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