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Sondersitzung des Bundesrates

In der heutigen Sondersitzung des Bundesrates stimmten die Länder dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mit den Stimmen des Saarlandes zu.

Das Gesetz enthält die Verlängerungsmöglichkeit für Schutzmaßnahmen der am stärksten betroffenen Länder, die vor dem Auslaufen der epidemischen Lage nationaler Tragweite getroffen wurden, bis zum 19. März 2022. Nach der bisherigen Gesetzeslage wären diese spätestens am 15. Dezember 2021 ausgelaufen. Daneben werden Unklarheiten bereinigt, die sich aus der letzten Änderung des Infektionsschutzgesetzes ergeben haben.

Ministerpräsident Tobias Hans: „Ich bin froh, dass die Länder die Ampel-Koalition im Bund von der Notwendigkeit der raschen Anpassung ihrer letzten Gesetzesänderung überzeugen konnten. Die aktuelle, äußerst angespannte, Pandemielage macht es notwendig den Ländern einen umfangreichen Instrumentenkasten für Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und zum Schutz der Bevölkerung zur Seite zu stellen. Ich mache keinen Hehl daraus, dass ich die Verlängerung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite für die bessere Antwort auf die derzeitige Situation gehalten hätte. Die neue Bundesregierung hat sich für einen anderen Weg entschieden. Wichtig ist jedoch, dass der Bund nun zu einem geordneten und klaren Verfahren zurückkehrt. Beides ist elementar für das Vertrauen der Bevölkerung in die Maßnahmen.“

Um negative finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe in medizinisch vertretbarer Weise verschieben oder aussetzen, zu vermeiden, wird der Bund den Krankenhäusern darüber hinaus kurzfristig einen finanziellen Ausgleich zur Verfügung stellen, wenn bei diesen Krankenhäusern ein Belegungsrückgang im relevanten Zeitraum eintritt. Die Ausgleichszahlungen sollen vor allem jene Krankenhäuser unterstützen, die zwar nicht primär in die Versorgung von Corona-Patienten eingebunden sind, aktuell und perspektivisch jedoch stark belastet sind.

Daneben sieht das Gesetz vor, dass Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, geimpft oder genesen sein müssen bzw. ein ärztliches Zeugnis besitzen müssen, wonach sie aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeitsverhältnisse müssen die Nachweise bis zum 15. März 2022 vorliegen. Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden.

Ministerpräsident Tobias Hans: „Infektionsausbrüche gerade in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen hatten im Laufe der Pandemie teilweise dramatische, tödliche Folgen. Die einrichtungsbezogene Impflicht ist ein wichtiger Schritt um gerade diejenigen Bevölkerungsgruppen, die einem erhöhten Risiko eines schweren Infektionsverlaufs ausgesetzt sind, besser zu schützen.“

Daneben wird der Kreis der Impfberechtigten erheblich ausgeweitet. So können künftig neben Ärztinnen und Ärzten auch Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker Schutzimpfungen gegen das Coronavirus für einen vorübergehenden Zeitraum vornehmen, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen erfüllen. 

Ministerpräsident Tobias Hans: „In einer Ausnahmelage wie einer Pandemie müssen alle Kräfte gebündelt werden. Gerade bei der aktuellen hohen Nachfrage nach Booster-Impfungen und der steigenden Zahl an Erst- und Zweitimpfungen brauchen wir dabei alle zur Verfügung stehenden Ressourcen. Daher habe ich mich früh für eine Erweiterung des Kreises der Impfberechtigten ausgesprochen. Ich bin daher sehr froh, dass der Bund diese, auch von mir vertretene, Forderung aufgegriffen hat.“ 

Die nächste, reguläre Sitzung des Bundesrates findet am 17. Dezember 2021 statt.

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