| Saarländisches Oberlandesgericht | Juristenausbildung, Justiz

Ablauf des juristischen Vorbereitungsdienstes

Ausbildungsabschnitte

Ihre Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. drei Monate bei der Staatsanwaltschaft
  2. fünf Monate bei einem Gericht in Zivilsachen erster Instanz (Zivilstation)
  3. drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde
    Die Ausbildung kann auch bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit, bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer oder bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, erfolgen.
  4. sechs Monate bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (Rechtsanwalt I)
  5. vier Monatebei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (Rechtsanwalt II)
    Die Ausbildung kann auch bei einer/einem ausländischen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, einer Notarin/einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist, erfolgen.
  6. drei Monate bei einer Wahlstation

Zuweisung zu den Ausbildungsabschnitten

Die Überweisung in den nächsten Ausbildungsabschnitt erfolgt durch den Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts. Ihrem Wunsch, die jeweiligen Ausbildungsabschnitte bei einer bestimmten Stelle abzuleisten, wird dabei möglichst Rechnung getragen.

Die Wahl der Ausbildungsstellen oder eine beabsichtigte Ausbildung an einer juristischen Fakultät oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer zeigen Sie  dem Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts bitte spätestens sechs Wochen vor Beendigung der Ausbildung in der letzten Pflichtstation schriftlich an. Entsprechende Vordrucke finden Sie unter Anträge, Formulare und Hinweise.

Zweite juristische Staatsprüfung

Die schriftliche Prüfung findet im 18. Ausbildungsmonat statt und umfasst folgende Aufsichtsarbeiten:

-    zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Bürgerlichen Recht

-    eine Aufsichtsarbeit aus dem Zwangsvollstreckungsrecht

-    eine Aufsichtsarbeit aus dem Strafrecht

-    zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Staats- und Verwaltungsrecht

-    eine Aufsichtsarbeit nach Wahl der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars aus dem Bürgerlichen Recht oder dem Staats- und Verwaltungsrecht

 

Die mündliche Prüfung erfolgt im 24. Ausbildungsmonat gegen Ende der Wahlstation. Sie beginnt mit einem Aktenvortrag, der den in § 29 Abs. 2 JAG genannten Fächern zu entnehmen ist. Hieran schließt sich das Prüfungsgespräch an mit den Prüfungsbereichen

-    Bürgerliches Recht (einschließlich der Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts sowie den in § 8 Abs. 3 JAG aufgeführten europarechtlichen usw. Bezügen)

-    Strafrecht

-    Staats- und Verwaltungsrecht.

Der Schwerpunkt der Ausbildung soll im Prüfungsgespräch besonders berücksichtigt werden (§ 29 Abs. 3 S. 3 JAG).

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Landesprüfungsamt für Juristen.

Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung

Falls Sie die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestehen sollten, dürfen Sie die Prüfung auf Antrag einmal wiederholen (§ 33 JAG).

Sie dürfen die zweite juristische Staatsprüfung auch zur Notenverbesserung auf Antrag einmal wiederholen (§ 33a JAG). Für die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung wird eine Prüfungsgebühr erhoben.