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Pressemitteilung 20/21

Eilantrag gegen Betriebsuntersagung für Clubs und Diskotheken eingegangen

Beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist am 6.7.2021 ein Eilantrag des Betreibers eines Nachtclubs bzw. einer Spielstätte in Saarbrücken eingegangen, mit dem dieser sich gegen eine Betriebsuntersagung nach der Corona-Verordnung der Landesregierung vom 24.6.2021[1] wendet (Az. 2 B 171/21).[2] Er macht unter anderem geltend, dass eine vollständige Betriebsuntersagung für Clubs und Diskotheken bei der aktuellen niedrigen Sieben-Tage-Inzidenz unverhältnismäßig sei sowie seine Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) verletze. Außerdem verweist er sein umfangreiches Hygienekonzept und beanstandet eine gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) verstoßende Ungleichbehandlung im Vergleich zu der grundsätzlichen Öffnung für andere öffentliche und private Veranstaltungen sowie Prostitutionsstätten, Spielhallen, Shisha-Bars und Sporteinrichtungen. Gleichzeitig weist er auf großzügigere Regelungen in anderen Bundesländern und anderslautende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen hin.

[1] § 7 Abs. 7 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie - VO-CP - in der Fassung vom 24.6.2021

[2] Die Landesregierung hat laut Saarbrücker Zeitung vom 7.7.2021 zwischenzeitlich eine Öffnung von Clubs und Diskotheken im Saarland unter Auflagen ab dem 9.7.2021 angekündigt.

 

Medienansprechpartner

Stephan Körner
Richter am OVG

Kaiser-Wilhelm-Straße 15
66740 Saarlouis