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Mediation

Mediation durch Güterichterinnen und Güterichter in der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bei den saarländischen Verwaltungsgerichten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten auch im Wege einer Mediation beizulegen. Das Verfahren und seine Einzelheiten sind in dem als Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.2012 (BGBl. I, 1577) erlassenen Mediationsgesetz geregelt.

Die damit gleichzeitig in die Zivilprozessordnung eingefügten §§ 278 Abs. 5 und 278a ZPO gelten aufgrund ausdrücklicher Bezugnahme in § 173 Satz 1 VwGO auch für verwaltungsgerichtliche Streitverfahren.

Ziel der Mediation ist es, den Verfahrensbeteiligten im Verwaltungsstreitverfahren eine Möglichkeit zu eröffnen, mit Unterstützung eines unabhängigen, nicht zur streitigen Entscheidung des Falles befugten Güterichters oder einer Güterichterin auf der Grundlage einer vertraulichen Verhandlung eigenverantwortlich zu einer einvernehmlichen und nachhaltigen Lösung und zu einer Bereinigung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Konflikts zu gelangen. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes haben in dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan besondere Güterichterinnen und Güterichter benannt.

Neben dem tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoff des streitigen Verfahrens spielen im Rahmen des Mediationsverfahrens vor allem auch gegebenenfalls vorhandene und dabei aufzuarbeitende andere Hintergründe des Konflikts zwischen den Beteiligten eine wesentliche Rolle. Sie können gegebenenfalls auch unter Einbeziehung daran beteiligter Dritter beigelegt werden. Die Mediation ist nicht öffentlich. Zwischen den Beteiligten wird Vertraulichkeit vereinbart. Zusätzliche Gerichtskosten entstehen nicht.

Eine Mediation, für deren Dauer das streitige Verfahren ruht, kann nur mit Zustimmung aller Beteiligten durchgeführt werden. Ist sie erfolgreich, wird die von den Beteiligten mit Hilfe des Güterichters/der Güterichterin erarbeitete einvernehmliche Lösung in einer Mediationsvereinbarung verbindlich festgeschrieben und das streitige Verfahren durch Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärungen oder gegebenenfalls auch durch eine Rücknahme der Klage oder des Rechtmittels abgeschlossen.