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Zuständigkeiten

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entscheidet über Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde) gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes.

Die Berufung gegen verwaltungsgerichtliche Urteile und Gerichtsbescheide bedarf, sofern ein Rechtsmittel nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist, der Zulassung durch das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht ist erstinstanzlich zuständig für Normenkontrollverfahren (z.B. Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Bebauungsplänen) und für Verfahren im Sinne des § 48 VwGO (z.B. Rechtsstreitigkeiten über technische Großvorhaben).

Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht - anders als vor dem Verwaltungsgericht - grundsätzlich Anwaltszwang.

Nach dem § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht – außer in Prozesskostenhilfeverfahren – durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Einzelheiten können der genannten Vorschrift entnommen werden. Diese Anforderungen gelten uneingeschränkt auch für den elektronischen Rechtsverkehr. Dies gilt auch bereits für die Prozesshandlungen, mit denen ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird und die dabei zu beachtenden Fristerfordernisse.

Die gerichtsinternen Zuständigkeiten ergeben sich im Einzelnen aus dem Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst (s. Aufgaben - Geschäftsverteilungspläne)