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Pressemitteilung 5/19

 

Oberverwaltungsgericht weist Berufungen des Bergamtes und der RAG in Sachen Grubenwasseranstieg zurück.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 ergangenem Urteil die Berufungen des Bergamts Saarbrücken (Beklagte) und der RAG Deutsche Steinkohle AG (Beigeladene) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Sonderbetriebsplanzulassung  zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NN) aufgehoben worden ist, zurückgewiesen (Az.: 2 A 185/18).

Der Sonderbetriebsplan vom 19.2.2013 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Oberbergamts vom April 2016 seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin, die Gemeinde Nalbach, in ihren Rechten. Dies folge daraus, dass vor oder spätestens mit einer Betriebsplanzulassung, die den Grubenwasseranstieg freigebe, eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich gewesen wäre. Auf die noch zu Zeiten des Abbaus, d.h. vor dem Ende des Bergbaus erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für den Grubenbetrieb könne die Beigeladene wegen des geänderten Zwecks nicht mehr zurückgreifen. Die Klägerin könne sich nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auf diesen Rechtsverstoß berufen. Sie sei als Gemeinde in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen, da sie im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung mehrere Bauleitpläne für ihr Gemeindegebiet (u.a. für ein Wohn- und ein Gewerbegebiet) aufgestellt habe. Der Beklagte habe im Übrigen seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Er hätte schon vor der Zulassung des hier streitigen Sonderbetriebsplans und nicht erst im Rahmen des mittlerweile anhängigen Planfeststellungsverfahrens mit dem Ziel der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans zu dem beabsichtigten Grubenwasseranstieg auf -320 m NN die mit dem Anstieg des Grubenwassers möglicherweise einhergehenden Gefahren umfassend untersuchen müssen.

Die Revision gegen dieses Berufungsurteil wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Medienansprechpartner

Martine Vohl
Richterin am OVG

Kaiser-Wilhelm-Straße 15
66740 Saarlouis