Gewerberecht und gewerbliches Spielrecht
Das Gewerberecht im engeren Sinne stellt besondere Anforderungen an den Gewerbetreibenden. In der Regel ist dieser verpflichtet, Mitglied in einer Kammer wie der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer o. ä. zu werden. Häufig werden auch besondere Anforderungen im Rahmen der „Zuverlässigkeit“ an den Gewerbetreibenden gestellt. Eine grundlegende Pflicht von Gewerbetreibenden besteht in der An-, Ab- und Ummeldung des jeweiligen Gewerbes beim örtlichen kommunalen Gewerbeamt nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO).
Verfassungsrechtlich ist das Gewerberecht in Deutschland auf die Berufsfreiheit, das Eigentumsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 12, 14, 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) gestützt. Wichtige Normierungen des Gewerberechts im engeren Sinne sind die Gewerbeordnung (GewO), das Saarländische Gaststättengesetz (SGastG) sowie das Saarländische Spielhallengesetz (SGastG). Die von gewerblichen Anlagen ausgehenden Gefahren (Gewerberecht im weiteren Sinne) werden heute mehrheitlich vom Umweltrecht aufgefangen. Eine wichtige Normierung ist dabei das Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Auch das gewerbliche Spielrecht gehört zum Gewerberecht. Es regelt die gewerbliche Aufstellung von Geldgewinnspielgeräten in den zulässigen Aufstellorten (Spielhallen und Gaststätten). Rechtsquellen hierfür sind § 33 c bis g der Gewerbeordnung (GewO), die darauf basierende Spielverordnung (SpielV) sowie das Saarländische Spielhallengesetz (SSpielhG).
Das Spielrecht stellt besondere Anforderungen an die Spielhallenbetreibenden. Um die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen, besteht für sie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SSpielhG die Verpflichtung, ein vom Suchtbeauftragten der Landesregierung genehmigtes Sozialkonzept vorzulegen. Die Kontaktdaten des Ansprechpartners für das Sozialkonzept finden Sie in nebenstehender Kontaktbox.
Die Spielhallenbetreibenden haben, gemäß den „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“, Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Spiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht zu erheben und hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Aufsichtsbehörden zu berichten.
Der Bericht ist vorzulegen beim Landesverwaltungsamt. Die Adresse des Landesverwaltungsamtes finden Sie nebenstehend.
Der Stichtag für die Sozialberichte der Berichtszeiträume 2017 und 2018 war der 30.Juni 2019.
Seit diesem Stichtag gilt das in den Richtlinien festgelegte Zeitintervall von zwei Jahren.
Die Nichteinhaltung der „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SSpielhG dar und kann mit empfindlichen Geldbußen durch Landesverwaltungsamt geahndet werden. Eine Checkliste für die Fertigung der vorzulegenden Sozialberichte steht als Download zur Verfügung.
Kontakt im Ministerium
Referat E/3: Gewerberecht, Geldwäscheprävention
Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken
Genehmigung des Sozialkonzeptes
Toni Prinz
Referat E/1
Mainzer Straße 34
66111 Saarbrücken
Zusendung der Spozialberichte
Sozialberichte an: Landesverwaltungsamt
Kommunalaufsicht, Standesamtsaufsicht, Glücksspielrecht
Am Markt 7
66386 St. Ingbert