Thema: Aus- und Weiterbildung
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FAQ zum Bildungsfreistellungsgesetz

Das Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes wurde am 8. Mai 2024 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht und tritt einen Tag danach in Kraft. Es enthält keine Übergangsregelungen. Somit zählen die Regelungen des neuen Gesetzes ab dem 9. Mai 2024.

Übergangsphase

Ich habe bereits in diesem Jahr Bildungsurlaub nach den alten Vorschriften in Anspruch genommen. Wie viel Bildungsurlaub steht mir noch zu?

Nach dem neuen Gesetz haben Beschäftigte bis zu fünf Arbeitstage im Jahr Anspruch auf Bildungsfreistellung. Wie viele Tage Bildungsfreistellung diesen zustehen, hängt davon ab, wie viel Tage bereits in Anspruch genommen wurden.

Beispiel: Wurden nach dem alten Gesetz bereits zwei Tage Bildungsfreistellung gewährt, so sind diese von den fünf Tagen nach der neuen gesetzlichen Regelung abzuziehen, so dass in der Summe noch drei Tage Bildungsfreistellung in diesem Jahr zur Verfügung stehen.

Beispiel: Wurden nach dem alten Gesetz bereits sechs Tage Bildungsfreistellung gewährt und somit der gesamte Anspruch nach dem alten Gesetz ausgeschöpft, können auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes keine weiteren Tage freigestellt werden. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von fünf Tagen Bildungsfreistellung.

Ich habe vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes Bildungsurlaub beantragt. Die Bildungsveranstaltung beginnt jedoch erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Wie viel Tage Bildungsurlaub stehen mir zu?

Nach dem neuen Gesetz stehen Beschäftigten bis zu fünf Arbeitstage im Jahr zu. Hier zählt nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der des Inkrafttretens der neuen Reglungen. Wurde bereits arbeitsfreie Zeit (Überstunden oder Urlaub) eingeplant oder gewährt, so ist diese Zeit dem Beschäftigten wieder gutzuschreiben. Es muss kein neuer Antrag gestellt werden.

Ich habe meinen Bildungsurlaub des letzten Jahres auf dieses Jahr übertragen. Wie viel Bildungsurlaub steht mir nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes insgesamt zu?

Sofern Sie bisher von Ihrer Bildungsfreistellung noch keinen Tag in Anspruch genommen haben und die Bildungsfreistellung im vollen Umfang übertragen wurde, stehen Ihnen bis zu zehn Tage in diesem Jahr zu.

Beispiel: Wurde im Jahr 2023 drei Tage Bildungsfreistellung in das nächste Jahr übertragen, so stehen Ihnen insgesamt acht Tage im Jahr 2024 zu. Die übertragenen Tage sind ohne Abzug arbeitsfreier Zeit zu gewähren.

Meine Bildungsmaßnahme hat bereits begonnen und die neuen Regelungen sind in Kraft getreten. Wie viel Bildungsurlaub steht mir zu?

Bereits begonnene Bildungsmaßnahmen werden nach dem alten Gesetz durchgeführt.

Fragen von Arbeitgebern

Wie ist das Verfahren zur Gewährung einer Freistellung?

Für eine freistellungsfähige Veranstaltung der politischen oder beruflichen Weiterbildung oder der Weiterbildung im Ehrenamt kann unter bestimmten Voraussetzungen Freistellung gewährt werden.

Die Freistellung ist unter Angabe des Termins der Weiterbildungsveranstaltung spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber oder beim Dienstherrn zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung des Arbeitgebers, gilt die Freistellung als erteilt.

Ausnahme: Arbeitsstätten mit weniger als zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur schriftlichen oder elektronischen Mitteilung ausgenommen. Bei diesen Kleinstbetrieben genügt eine mündliche Mitteilung.

Wann ist eine Freistellung abzulehnen?

Der Freistellungsantrag kann für den beantragten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung muss schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Sie ist mit einer Begründung zu versehen. Ist eine Freistellung versagt worden und ist die Teilnahme an einer adäquaten Weiterbildungsveranstaltung während des laufenden Kalenderjahres nicht mehr möglich, so geht der Anspruch auf Freistellung auf das folgende Kalenderjahr über, so dass dieser im Folgejahr für bis zu zehn Tagen freigestellt werden kann.

Ausnahme: In Kleinstbetrieben, also in Arbeitsstätten mit weniger als zehn Beschäftigten kann eine Freistellung abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Beschäftigten ihren Anspruch auf Bildungsfreistellung geltend gemacht haben.

Darüber hinaus gibt es folgende Ablehnungsgründe:

  • wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate besteht,
  • wenn das Freistellungsbegehren später als 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme gestellt wird.

Gibt es Ausnahmen für Kleinstbetriebe?

Ja. Die Mitteilung über die Entscheidung zur Gewährung von Bildungsfreistellung in Arbeitsstätten mit weniger als zehn Beschäftigten kann mündlich erfolgen. Es bestehen somit keine besonderen Formerfordernisse für Kleinstbetriebe. Darüber hinaus kann eine Freistellung abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Beschäftigten ihren Anspruch auf Bildungsfreistellung geltend gemacht haben.

Muss der Arbeitgeber für Freistellung den Lohn fortzahlen?

Innerhalb der Freistellung haben Beschäftigte Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes oder ihrer Besoldung in vollem Umfang.

Kann betriebliche Weiterbildung angerechnet werden?

Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen schriftlichen Regelungen beruhen, können angerechnet werden, sofern für diese Lohnfortzahlung besteht. Ausnahmen bilden Freistellungen nach dem Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsgesetz.

Sie haben weitere Fragen

Wenn Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner.

Ministerium für Bildung und Kultur
Referat E4: Allgemeine und politische Weiterbildung

Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Referat F/6: Aus- und Weiterbildung, Fachkräftesicherung

Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken

Fragen von Beschäftigten

Wer hat Anspruch auf Freistellung?

Einen Freistellungsanspruch haben alle Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte), Beamte und Richter sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Saarland liegt und ihr Beschäftigungsverhältnis seit mindestens 6 Monaten besteht.

Was geschieht, wenn man während der Freistellung erkrankt?

Liegt ein ärztliches Attest vor, darf die krankheitsbedingte Ausfallzeit nicht auf den Freistellungsanspruch der Beschäftigten angerechnet werden.

Gelten Freistellungen anderer Bundesländer auch im Saarland?

Ja, sofern die Unterrichtszeit 6 Unterrichtsstunden pro Tag nicht unterschreitet.

Für die berufliche Weiterbildung muss der Antrag über das elektronische Verfahren beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie unter folgendem Link eAntragsverfahren_beruflich eingereicht werden.

Für die politische Weiterbildung oder die Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit, muss der Antrag beim Ministerium für Bildung und Kultur unter folgendem Link eAntragsverfahren_politisch_ehrenamt gestellt werden.

Neben dem Anerkennungsbescheid des anderen Bundeslandes muss das aktuelle Programm der Bildungsmaßnahme beigefügt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz wird ein Gleichstellungsbescheid erstellt.

Kann für Prüfungen freigestellt werden?

Im Rahmen von beruflicher Weiterbildung können Prüfungszeiten freigestellt werden. Freistellungsfähig sind ausschließlich die mit der Weiterbildungsmaßnahme im Zusammenhang stehenden Prüfungen.

Kann der Freistellungsanspruch zurückgestellt bzw. abgelehnt werden?

Die Freistellung zum beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die infolge dessen nicht in Anspruch genommene Freistellung ist dann auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Entscheidung über den Antrag ist dem Beschäftigten spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung des Arbeitgebers, gilt die Freistellung als erteilt.

Ausnahme: Arbeitsstätten mit weniger als zehn Beschäftigten sind von der Verpflichtung zur schriftlichen oder elektronischen Mitteilung ausgenommen. Bei diesen Kleinstbetrieben genügt eine mündliche Mitteilung.

Kann der Freistellungsanspruch in das nächste Jahr übertragen werden?

Auf Antrag kann mit Zustimmung des Arbeitgebers der Freistellungsanspruch des laufenden Kalenderjahres in das Folgejahr übertragen werden, um an einer längeren Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen. Die Zustimmung des Arbeitgebers oder Dienstherren zum Ansparen kann nur wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange oder entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, versagt werden.

Werden die übertragenen Tage nicht rechtzeitig in Anspruch genommen, so verfallen diese. Somit kann für ein Jahr maximal 10 Tage Bildungsfreistellung angespart werden.

Wo erfahren Sie näheres Fortbildungsangebote?

Zu Beginn jedes Semesters (Februar/ September) veröffentlichen die Weiterbildungseinrichtungen ihre Programme. Viele Fortbildungsangebote werden auch in den Tageszeitungen bekannt gegeben.
Darüber können Sie zahlreiche Veranstaltungsangebote im Internet auf dem Weiterbildungsportal Saarland unter https://weiterbildungsportal.saarland/start/ einsehen.

Berufliche Weiterbildung finden Sie auch unter https://mein-now.de/.

Gibt es Sonderregelungen für Beschäftigte in Kleinbetrieben?

Ja. Die Mitteilung über die Entscheidung zur Gewährung von Bildungsfreistellung in Arbeitsstätten mit weniger als zehn Beschäftigten kann mündlich erfolgen. Es bestehen somit keine besonderen Formerfordernisse für Kleinstbetriebe. Darüber hinaus kann eine Freistellung abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten ihren Anspruch auf Bildungsfreistellung geltend gemacht haben.

Haben auch Teilzeitkräfte Freistellungsanspruch?

Auch Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf entgeltliche Freistellung von bis zu fünf (Teilzeit-) Arbeitstagen. Arbeiten Teilzeitbeschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, so verringert sich der Anspruch entsprechend.

Beispiel: Teilzeitbeschäftigte, die 30 Stunden in der Woche an 4 Arbeitstagen arbeiten, stehen somit 4 Tage Bildungsfreistellung zu.

Wie lange kann man freigestellt werden?

Beschäftigte können bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Arbeiten Beschäftigte regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, so verringert sich der Anspruch entsprechend.

Ab wann kann der Anspruch geltend gemacht werden und welche Fristen gelten?

Der Anspruch auf Freistellung kann frühestens nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden. Der Zeitpunkt der Freistellung richtet sich nach den Wünschen des Beschäftigten. Die Inanspruchnahme und die Termine der Weiterbildungsveranstaltung für die eine Freistellung beantragt wird, sind dem Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme mitzuteilen.

Für welche Weiterbildungsveranstaltungen gibt es eine Freistellung?

Freistellung gibt es für Weiterbildungsveranstaltungen der politischen und beruflichen Weiterbildung oder der Weiterbildung im Ehrenamt. Maßnahmen der beruflichen Erstausbildung/ Umschulung und der Allgemeinbildung, betriebliche Weiterbildung sowie Fortbildungen des Öffentlichen Dienstes erfüllen nicht die Bestimmungen zur Freistellung.

Wer entscheidet?

Über die Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an einer freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltung entscheidet der Arbeitgeber. Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf diese Freistellung. Die Gewährung darf nicht vom Verhalten oder von bestimmten Leistungen der Beschäftigten abhängig gemacht werden.

Beschäftigte wählen eine für sie passende Maßnahme der politischen Weiterbildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Weiterbildung im Ehrenamt aus. Auch die Wahl der Einrichtung und der Veranstaltungsort sind grundsätzlich frei. Es ist darauf zu achten, dass es sich um eine Maßnahme der politischen oder beruflichen Weiterbildung oder einer Weiterbildung im Ehrenamt handelt, für die eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt wurde. Als Nachweis für den Arbeitgeber ist eine Anmeldebescheinigung erforderlich, die nähere Angaben über Art und Umfang der Bildungsveranstaltung enthält und eine Kopie der Freistellungsbescheinigung. Auch die Vorlage einer Teilnahmebestätigung kann verlangt werden. Diese Unterlagen erhalten Sie vom Veranstalter.

Wie muss ich vorgehen?

Sie suchen sich eine Bildungsveranstaltung aus dem Bereich der politischen oder beruflichen Weiterbildung oder der Weiterbildung im Ehrenamt und lassen sich vom Veranstalter eine Kopie des Nachweises über die Freistellungsfähigkeit der Bildungsmaßnahme geben. Spätestens 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung müssen Sie die Freistellung dafür, formlos bei Ihrem Arbeitgeber beantragt haben. Eine Kopie über die Freistellungsfähigkeit der Weiterbildungsveranstaltung kann nachgereicht werden. Sie ist beim Bildungsanbieter erhältlich.

Welche Zeiten kann der Arbeitgeber auf die Freistellung anrechnen?

Die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Regelungen beruhen, kann auf den Freistellungsanspruch angerechnet werden, sofern dafür Lohnfortzahlung gewährt wird. Bildungsveranstaltungen nach dem Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsgesetz können nicht angerechnet werden.

Sind auch Online Kurse freistellungsfähig?

Eine Weiterbildungsveranstaltung kann auch in digitaler Form freistellungsfähig sein, sofern ihr ein didaktisch-methodisches Konzept zugrunde liegt, eine permanente synchrone Kommunikation sichergestellt wird und sie als freistellungsfähig festgestellt wurde.

Fragen von Veranstaltern

Wie stelle ich einen Antrag zur Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung?

Anträge auf Feststellung der Freistellungsfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen sind beim zuständigen Ministerium in Textform einzureichen. Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich über das elektronische Antragsverfahren.

Für die berufliche Weiterbildung muss der Antrag über das elektronische Verfahren beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie unter folgendem Link eAntragsverfahren_beruflich eingereicht werden.

Für die politische Weiterbildung oder die Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit, muss der Antrag beim Ministerium für Bildung und Kultur  unter folgendem Link eAntragsverfahren_politisch_ehrenamt gestellt werden.

Der Antrag sollte spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingereicht sein. Wiederholungsveranstaltungen gelten ohne gesonderten Nachweis als freistellungsfähig festgestellt, wenn sie im Wesentlichen nach Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan, Lehrkräften, Tagungsort und Ausstattung der Räumlichkeiten mit einer bereits als freistellungsfähig festgestellten Weiterbildungsveranstaltung übereinstimmen. Abweichungen sind dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.

Wer ist befugt Freistellungsbescheinigungen auszustellen?

  • Alle staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen innerhalb der Europäischen Union,
  • Zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz (z.B. Kammern) sowie vergleichbare Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  • Bildungseinrichtungen nach Vorlage des Nachweises eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9000 ff. oder vergleichbaren Standards (z.B. AZAV Zertifizierung).

Meine Bildungsmaßnahme ist bereits in einem anderen Bundesland anerkannt. Gilt die Anerkennung auch im Saarland?

Ist die Bildungsmaßnahme bereits in einem anderen Bundesland anerkannt worden, so gilt diese auch im Saarland als freistellungsfähig, sofern das tägliche Arbeitsprogramm sechs Unterrichtsstunden nicht unterschreitet.

Für die berufliche Weiterbildung muss der Antrag über das elektronische Verfahren beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie unter folgendem Link eAntragsverfahren_beruflich eingereicht werden.

Für die politische Weiterbildung oder die Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit, muss der Antrag beim Ministerium für Bildung und Kultur unter folgendem Link eAntragsverfahren_politisch_ehrenamt gestellt werden.

Neben dem Anerkennungsbescheid des anderen Bundeslandes muss das aktuelle Programm der Bildungsmaßnahme beigefügt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz wird ein Gleichstellungsbescheid erstellt.

Welche Veranstaltungen sind freistellungsfähig?

Als freistellungsfähig können Veranstaltungen der politischen oder beruflichen Weiterbildung oder der Weiterbildung im Ehrenamt bescheinigt werden, wenn

  • diese allen Beschäftigten offenstehen,
  • die Teilnahme an ihr freigestellt ist,
  • die personellen, sachlichen und räumlichen Rahmenbedingungen die Erreichung des angestrebten Lernerfolgs erwarten lassen,
  • das tägliche Arbeitsprogramm sechs Unterrichtsstunden nicht unterschreitet,
  • die Informationen über Pläne, Kosten, Veranstaltungsleitung, Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan, Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Zertifikat, Prüfungen, notwendige Vorkenntnisse und alle übrigen wesentlichen Teilnahmebedingungen zugänglich gemacht werden,
  • der Weiterbildungsveranstalter und die Veranstaltungen keine grundrechtswidrigen oder verfassungsfeindlichen Ziele verfolgen.

Welche Veranstaltungen sind nicht freistellungsfähig?

Nicht freistellungsfähig sind folgende Veranstaltungen der politischen oder beruflichen Weiterbildung oder der Weiterbildung im Ehrenamt:

  • Veranstaltungen, die unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele oder der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung oder Betätigung dienen,
  • Veranstaltungen der Berufsausbildung nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der beruflichen Umschulung nach § 1 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes,
  • Veranstaltungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation,
  • Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze dienen,
  • Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung im Rahmen betrieblicher Bildungsmaßnahmen, deren Inhalt überwiegend auf betriebsinterne Erfordernisse ausgerichtet ist,
  • Veranstaltungen von Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes,
  • Veranstaltungen, die ausschließlich der Fortbildung betrieblicher Interessenvertretungen dienen.

Darüber hinaus sind folgende Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung nach § 1 Absatz 2 SBFG nicht freistellungsfähig:

  • Veranstaltungen, die dem Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der eigenen Körperpflege und der persönlichen Lebensführung oder Freizeitgestaltung dienen,
  • Veranstaltungen, die das Erlernen von Spielen oder Sportarten vermitteln,
  • Veranstaltungen von berufsfernen handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Fertigkeiten,
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung und der Geselligkeit dienen,
  • Veranstaltungen mit ausschließlich touristischen Besichtigungen,
  • Veranstaltungen die, der eigenen Gesundheit dienen oder das Allgemeinwohl fördern.

Weitere Information unter Bildungsfreistellung.

Kontakt im Ministerium

Beate Sehn
Referatsleiterin F/6: Aus- und Weiterbildung, Fachkräftesicherung

Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken