Schulbauprogramm BAUSTEIN - Richtlinie
Förderrichtlinie des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 05.03.2024 zum Schulbauprogramm BAUSTEIN („Bauliche Aufwertung und Umrüstung für Schulen in Technik, Effizienz, Innovation und Nachhaltigkeit“)
0. Präambel
Beste Bildung braucht beste Rahmenbedingungen. Im Bestreben einer modernen und nachhaltigen Schulinfrastruktur unterstützt die saarländische Landesregierung die Kommunen mit einem zielgerichteten Förderprogramm. Das Schulbauprogramm BAUSTEIN fasst über die kommenden fünf Jahre Bundes-, Landes- und EU-Förderungen mit einem Volumen von mind. 232,85 Mio. EUR strategisch zusammen (Ganztagsausbau, Startchancen-Programm Säule 1, Zukunftsenergieprogramm kommunal, Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau und des Bundesamtes für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle, Zukunftsinitiative und Transformationsfonds). Die vorliegende Förderrichtlinie regelt explizit die Verwendung der Finanzmittel aus den Sondervermögen Zukunftsinitiative und Transformationsfonds in Höhe von insgesamt 150 Mio. EUR der insgesamt vorgesehenen 232,85 Mio. EUR.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Leitlinie ist ein signifikanter Beitrag, um den Ausbau, die Sanierung, die Modernisierung sowie die energetische Ertüchtigung sowie Neubauten kommunaler Schulgebäude zu ermöglichen. Die Kommunen sind hierbei aufgefordert auch Synergien durch modulares oder serielles Bauen und Sanieren und durch Bündelung und Standardisierung an geeigneten Standorten die Hebung weiterer Zeit- und Qualitätsvorteile zu prüfen. Wesentlich für eine klimagerechte Transformation des Gebäudebestands wird eine zukunftsfähige energetische Sanierung sein. Dort, wo dies technisch-funktional und wirtschaftlich nicht zielführend erscheint, sind Ersatzgebäude erforderlich.
Das Land gewährt hiernach 150 Mio. EUR aus den beiden Sondervermögen Zukunftsinitiative und Transformationsfonds ohne Rechtspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) für kommunale Schulbaumaßnahmen.
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Schulen in Trägerschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierbei sind alle für den Schulbetrieb notwendigen (beheizbaren) Gebäude umfasst (Klassensäle, Turnhallen, Mensen, Aufenthalts- u. Betreuungsräume, Büros etc.). Die im Folgenden genannten Fördertöpfe sind als Landesmittel mit verfügbaren Programmen von Bund, Land oder EU vergleichbarer Zielsetzung im Schulbereich kombinierbar, soweit sie sich auf die hiernach verbleibenden zuwendungsfähigen kommunalen Kostenanteile beziehen.
3. Ziele und Indikatoren
3.1 Zur Erreichung des Zuwendungszwecks gem. Nr. 1 sind fünf Jahre vorgesehen. Eine Evaluation ist nach sechs Monaten vorgesehen.
3.2 Die Indikatoren richten sich nach den in Anspruch genommenen Förderprogrammen.
Energetische Maßnahmen: Gesamtzahl der Schulgebäude mit erreichtem Mindest-Gebäudeenergiestandard KfW 70 oder Denkmal (Soll-Wert: ein Schulgebäude/Gemeinde; zwei Schulgebäude/Gemeindeverband). Verbesserung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter: Gesamtzahl der erhaltenen und/oder zusätzlich entstandenen Ganztagsplätze (Soll-Wert: Bedarfsdeckungsquote Saarland = 78% lt. Ergebnisse DJI-Studie 2023 im Auftrag des BMBF, basierend auf Gesamtzahl zur Verfügung stehender Ganztagsplätze im Primarbereich im Schuljahr 2028/29 im Verhältnis zur Schülerzahl im Primarbereich im Schuljahr 2028/29 gem. Daten des Stat. Landesamts Saarland).
4. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger i.S.d. Sachkostenträgerschaft gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 SchoG sind für die nachfolgenden Nr. 6.1. und 6.2. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Nr. 6.3. die Gemeinden des Saarlandes.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
Es gelten die Maßgaben der nachfolgend genannten Sondervermögen sowie die Bestimmungen der VV-LHO, soweit von letzteren keine Abweichungen festgelegt sind. Im Übrigen sind die Voraussetzungen der Förderprogramme von Bund, Land oder EU im Falle einer Zuwendungsverknüpfung mit dieser Richtlinie einzuhalten.
6. Fördertöpfe
6.1 Transformationsfonds
6.1.1. Aus dem „Sondervermögen Transformationsfonds für den Strukturwandel im Saarland“ werden gem. § 2 Abs. 2 Nr. 5 TransfondsSoVermG Investitionen in energetische Sanierungen öffentlicher Gebäude sowie für die Berücksichtigung der Anforderungen der Klimaneutralität beim Neubau und der Erweiterung öffentlicher Gebäude gefördert. Für die Kommunen stehen gem. Wirtschaftsplan insges. 100 Mio. EUR bereit, die nach dieser Richtlinie auf Schulgebäude konzentriert werden.
6.1.2. Die Mittel werden zu 75 v. H. für die Gemeinden und zu 25 v. H. für die Gemeindeverbände bereitgestellt und im Einzelnen nach Schülerzahlen budgetiert.
6.1.3. Die Förderung erfolgt innerhalb der Mittelbudgets in Form von Zuwendungen im Wege der Projektförderung. Bei Inanspruchnahme mehrerer Fördertöpfe darf die Gesamtförderung 90 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten.
6.1.4. Förderkriterium ist der Nachweis einer KfW-Zusage bzw. Abrechnung zur Erreichung der KfW-Standards 70, 55, 40 oder Denkmal (Effizienzhausniveau insgesamt). Im Zuge von Einzelmaßnahmen ist auch der Beleg einer BAFA-Förderung (unter Einhaltung der dort geforderten Mindeststandards) möglich. Die Nachweise sind jeweils inkl. Anlagen/dokumentierten Prüfung vorzulegen. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn richtet sich nach den Bedingungen dieser Förderprogramme.
6.1.5. Sollten die Programme seitens des Bundes (Zuschuss oder Kredit) nicht mehr zur Verfügung stehen, ist ausnahmsweise auch eine alleinige Förderung i.H.v. bis zu 90 v.H. mit dem Nachweis einer energetischen Einsparung in einem vergleichbaren Maßstab möglich: Bei Sanierungen mindestens Standard 70, ggf. Denkmal, bei Neubauten mindestens Standard 40 (Gebäudeenergieausweis – Primärenergiebedarf, Transmissionswärmeverlust). Nicht-energetische Maßnahmen sind nicht zugelassen. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn kann auf Antrag gewährt werden.
6.1.6. Eine Inanspruchnahme von qualifizierten zugelassenen Energieeffizienz-Experten ist in jedem Falle (einschl. einer abschließenden Bestätigung) obligatorisch.
6.1.7. Anträge sind nach dem Muster 2 der VV zu § 44 LHO zu stellen.
Beizufügen sind im Falle von Nr. 6.1.4. alle förderrelevanten und energetischen Nachweise (Zusagen/Bescheide inkl. zugehöriger Anlagen/Prüfberichte, Gutachten von Energieeffizienzexperten, Zertifizierungen, Energieausweise o.ä.).
Im Falle der Nr. 6.1.5. sind neben den energetischen Nachweisen auch die Planungsunterlagen inkl. Kostenaufschlüsselung nach DIN 276 zum Gebäude vorzulegen.
6.2 Zukunftsinitiative
6.2.1 Mittel aus dem „Sondervermögen Zukunftsinitiative“H.v. 50 Mio. EUR werden zu 75 v. H. für die Gemeinden und zu 25 v. H. für die Gemeindeverbände bereitgestellt und im Einzelnen nach Schülerzahlen budgetiert. Hinsichtlich des sich ergebenden Gemeindeanteils i.H.v. 37,5 Mio. EUR werden daraus anteilig 15 Mio. EUR für das unter Nr. 6.3 genannte „Sofortprogramm“ eingesetzt.
6.2.2. Ausgenommen des Anteils nach Nr. 6.3 werden die Mittel als ergänzende Finanzierung verwendet und dienen über die Laufzeit dieser Richtlinie der weiteren Hebelung der Förderinstrumente von Bund, Land oder EU mit Zielsetzung Schule:
- Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
- Programme des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- Programm zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)
- Startchancen-Programm – Säule 1 (Investitionen in eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung)
- Zukunftsenergieprogramm kommunal (ZEP-kommunal)
- Transformationsfonds
6.2.3. Die Förderung erfolgt in Form von Zuwendungen im Wege der Projektförderung. Bei Inanspruchnahme mehrerer Fördertöpfe darf die Gesamtförderung 90 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten.
6.2.4. Kriterium ist der Nachweis einer Förderung aus einem der o.g. Programme, nach deren Bedingungen sich auch der vorzeitige Maßnahmenbeginn richtet.
6.2.5. Sofern eine Förderung nachweislich aus keinem dieser Programme möglich ist, kann ausnahmsweise eine alleinige Förderung i.H.v. bis zu 90 v.H. für sonstige Schulbaumaßnahmen erfolgen. Ein stichhaltiger Nachweis kann etwa durch Ausschöpfung der Mittel, schriftliche Ablehnung der Förderung trotz inhaltlich und formal ordnungsgemäßer Antragstellung (insbes. im energetischen Bereich unter Zuhilfenahme der verpflichtenden Energieeffizienz-Experten) oder dadurch erfolgen, dass bestimmte Schulen oder Schulformen der Förderung bereits nicht offenstehen. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn kann auf Antrag gewährt werden.
6.2.6. Anträge sind nach dem Muster 2 der VV zu § 44 LHO zu stellen. Beizufügen sind im Falle von Nr. 6.2.2. alle förderrelevanten Nachweise (Zusagen/Bescheide inkl. zugehöriger Anlagen/Prüfberichte o.ä.). Sofern eine ergänzende Finanzierung im Zusammenhang mit einer Beantragung gem. Nr. 6.1. steht, ist ein gemeinsamer Antrag für beide Fördertöpfe ausreichend. Im Falle der Nr. 6.2.5. sind auch die Planungsunterlagen inkl. Kostenberechnung nach DIN 276 vorzulegen.
6.3 Sofortprogramm Gemeinden
Mittel aus dem „Sondervermögen Zukunftsinitiative“ i.H.v. 15 Mio. EUR erhalten die Gemeinden als Zuweisung im Wege einer Projektförderung aus ihrem Anteil für den Neubau bzw. die Sanierung bestehender sanitärer Einrichtungen an Grundschulen (inkl. Barrierefreiheit).
6.3.1. Sollte hier mittels Erklärung der Kommunen kein Bedarf bestehen, können als begründete Alternativmaßnahmen sonstige substanzerhaltende Gebäudesanierungen (z.B. Klassenräume, Flure, Bodenbeläge o.ä.) durchgeführt werden. Abweichend von Nr. 1.2 lit. c) S. 1 VV-P-GK gilt als allg. Maßnahmenbeginn rückwirkend der 10.10.2023.
6.3.2 Die Mittel werden vollständig an die Gemeinden nach Schülerzahlen verteilt und als Pauschale zu 100 v. H. gewährt. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1. Es gelten die Allg. Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK, Anlage 3 zu den VV zu § 44 LHO), sofern keine Abweichungen bestimmt sind.
7.2. Anträge sind an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Referat C5, Franz-Josef-Röder-Str. 21, 66119 Saarbrücken, als Bewilligungsbehörde zu richten.
7.3. Die ermittelten Schülerzahlen richten sich nach der StaLa-Abfrage von Sept. 2022.
7.4. Das Ministerium für Bildung und Kultur bestätigt der Bewilligungsbehörde, dass die betreffenden Schulen im Bestand langfristig gesichert sind sowie das Erfordernis der jeweils durchzuführenden Maßnahmen.
7.5. Eine Prüfung durch die Kommunalaufsicht nach Nr. 3.4 VV-P-GK entfällt.
7.6. Eine baufachliche Beteiligung nach Nr. 6.1 VV-P-GK entfällt.
7.7. Die Zuwendung darf unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.
7.8. Die Bemessung der zuwendungsfähigen Kosten ergibt sich aus den vorzulegenden Fördernachweisen der übrigen Zuwendungsgeber. Ansonsten werden die zuwendungsfähigen Kosten erforderlichenfalls mittels baufachlicher Plausibilitätsprüfung durch die bewilligende Stelle bestimmt. Nicht zuwendungsfähig sind folgende Kostengruppen (KG) der DIN 276: Kosten für Ausstattung und Kunstwerke (KG 600) und Finanzierungskosten (KG 800). Zuwendungsfähig sind Wiederherstellungskosten (KG 250), weiterhin Architekten- und Ingenieurleistungen (KG 700) bis zu 25% der zuwendungsfähigen Kosten (KG 200-500). Ein Grunderwerb (KG 110) kann zuwendungsfähig sein, soweit er für eine bauliche Hauptmaßnahme erforderlich ist. Generell nicht zuwendungsfähig sind Sach- und Personalleistungen des Antragstellers/Maßnahmenträgers sowie die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des UStG als Vorsteuer abgezogen werden kann (Nr. 2.6 VV-P-GK).
7.9. Abweichend von Nr. 7.2 VV-P-GK erfolgt die Auszahlung der Zuwendungen mit Bestandskraft der Bescheide. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, diese bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf 95 v. H. zu begrenzen (Nr. 5.3.2 VV-P-GK). Nicht benötigte Mittel sind unverzüglich mitzuteilen und zurückzuzahlen.
7.10. Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P-GK ist die Mittelverwendung (Verwendungsnachweis nach Muster 3 der VV zu § 44 LHO) innerhalb von drei Monaten nachzuweisen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Vorliegen der abschließenden Nachweise der übrigen Zuwendungsgeber (Abrechnungsbescheide, Prüfbelege, Energieausweise o.ä.). In den Ausnahmefällen der Nrn. 6.1.5. und 6.2.5. ist eine Kostenübersicht (DIN 276) mit den geprüften Schlussrechnungen der Hauptleistungen beizufügen. Für die Nachweisführung gilt der Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks als Beginn der Frist. Für die Pauschale nach Nr. 6.3. ist eine finanzielle Gesamtdarstellung mit Kostenübersicht nach DIN 276 zu allen durchgeführten Einzelmaßnahmen vorzulegen. Es gilt der Zeitpunkt der letzten Abnahme als Beginn der Frist. Die Bewilligungsbehörde behält sich in allen Fällen die Anforderung weiterer Unterlagen sowie Stichprobenprüfungen vor Ort vor.
7.11. Die Überwachung gem. Nr. 9.1 VV-P-GK beschränkt sich auf den Schlussverwendungsnachweis. Die Bewilligungsbehörde behält sich bis dahin die Anforderung von Zwischenberichten der Zuwendungsempfänger vor.
7.12. Zu beachtende Vorschriften
7.12.1. Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für Nachweis und Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-P-GK zu § 44 LHO (soweit vorliegend keine Abweichungen zugelassen worden sind).
7.12.2. Zur Erprobung und Evaluierung vereinfachter Verfahrensabläufe i.S.e. beschleunigten Durchführung sowie zur Hebung und Verbesserung finanzieller Optionen der Kommunen sind in dieser Richtlinie Ausnahmen von den zu § 44 LHO ergangenen Ausführungsvorschriften für die Gebietskörperschaften (VV-LHO, VV-P-GK) mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Wissenschaft im Rahmen der Schulbauförderung und der Geltungsdauer nach Nr. 8 zugelassen. Diese betreffen die Nrn. 6.3.2, 7.5, 7.6, 7.9 und 7.10 der Richtlinie.
8. In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2028.
Saarbrücken, den 05.03.2024
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Reinhold Jost
Die Richtlinie zum Herunterladen
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