Thema: Bauen und Wohnen
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Soziale Wohnraumförderung

Soziale Wohnraumförderung

Ziele der Sozialen Wohnraumförderung

Das angemessene und bezahlbare Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen der Menschen und ist von maßgeblicher Bedeutung für die Lebensqualität und den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Allerdings begegnen Haushalte immer öfter Problemen, sich am Wohnungsmarkt selbst mit ausreichendem Wohnraum zu versorgen. Dies betrifft insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Studierende, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen.

Die Unterstützung dieser Haushalte ist Teil einer verantwortungsbewussten Wohnungspolitik. Eine Handlungsform der Wohnungspolitik ist dabei die Soziale Wohnraumförderung, deren Ziel die Förderung des Wohnungsbaus zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung von Mietwohnraum und bei der Bildung selbst genutzten Wohneigentums ist.

Neue Soziale Wohnraumförderung im Saarland

Die saarländische Landesregierung hat bei ihrem Amtsantritt einen Neustart bei der sozialen Wohnraumförderung ausgerufen. Diesem Anspruch möchte man in zwei Schritten gerecht werden:

Kurzfristig wurden die bestehenden Förderprogramme optimiert und die Förderkonditionen deutlich verbessert. Parallel dazu wird an einem Saarländischen Landeswohnraumförderungsgesetz gearbeitet, das die bisherige gesetzliche Grundlage, das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes, ersetzen soll. Mit dem neuen Gesetz soll den spezifischen Bedürfnissen im Saarland Rechnung getragen werden.

Bei der Optimierung der Förderprogramme wurden sowohl Fördersätze und Tilgungszuschüsse der bestehenden Programme merklich angehoben als auch Zielgebiete deutlich erweitert. Der Zinssatz für sämtliche aufgeführten Förderdarlehen wurde vereinheitlicht und die zulässigen Miethöhen wurden nach oben korrigiert. Schließlich wurden auch die Vorschriften zu den Vergabeverfahren gelockert, was zu einer wesentlichen Entbürokratisierung beiträgt und den gewohnten Arbeitsabläufen der Investoren entgegenkommt.

Förderangebote

Die Förderung erfolgt – je nach Förderprogramm – durch die Gewährung eines zinsvergünstigten Baudarlehens, welches durch einen Tilgungszuschuss ergänzt werden kann, oder durch die Gewährung eines „verlorenen Zuschusses“ zur Teilfinanzierung mit einem festen Betrag.

Einen Überblick über die aktuellen verbesserten Fördermöglichkeiten erhalten Sie hier:

Neue Soziale Mietwohnraumförderung

(PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Mehr Geld vom Staat für eigenes Zuhause

(PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

  • Selbst genutztes Wohneigentum:

Das Angebot zur Förderung der Schaffung selbst genutzten Wohneigentums richtet sich insbesondere an Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit Behinderungen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und anderer Fördermöglichkeiten die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können. Voraussetzung ist unter anderem die Einhaltung von Einkommensgrenzen. Weitere Informationen finden Sie hier.

  • Mietwohnungsbau:

Das Angebot zur Förderung von Mietwohnungen richtet sich an Bauherren, die bereit sind, Wohnraum an die Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung zu überlassen. Die Förderung steht allen Förderbewerbern zu den gleichen Programmkonditionen offen, die ein nach den jeweiligen Programmkonditionen beschriebenes Vorhaben durchführen.

Die Förderung ist grundsätzlich an die Einhaltung von Mietpreis- und Belegungsbindungen gebunden. Bei der Vermietung des geförderten Wohnraums sind Mietobergrenzen zu beachten, die in der Regel unterhalb des Marktmietniveaus liegen (Mietpreisbindung). Außerdem übernimmt der Zuwendungsempfänger die Verpflichtung, nur an Haushalte zu vermieten, die die vorgegebenen Einkommensgrenzen einhalten (Belegungsbindung).

Die Belegungsbindung wird in der Förderzusage im Regelfall als allgemeines Belegungsrecht begründet. Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten Verfügungsberechtigten zu fordern, die geförderte Wohnung einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einem Wohnberechtigungsschein nach § 27 des Wohnraumförderungsgesetzes ergibt. Zuständige Stelle für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Referat OBB12, Halbergstraße 50, 66121 Saarbrücken.

Das Formular zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins, die Hinweise zum Ausfüllen des Antrages und das Informationsblatt zur Datenschutz-Grundverordnung können Sie hier herunterladen:

Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (PDF, 368KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ausfüllhinweise zum Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (PDF, 394KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Informationsblatt zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) (PDF, 295KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Informationen zum Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins finden Sie hier:

https://www.buergerdienste-saar.de/zfinder-saar-web/process?vbid=31555&vbmid=0

Antragstellung

Informationen zur Antragstellung, zu den Fördervoraussetzungen und den Förderkonditionen bietet die

Saarländische Investitionskreditbank AG (SIKB)

Franz-Josef Röder Straße 17

66119 Saarbrücken

unter der Rufnummer (0681)3033-0 sowie online auf ihrer Homepage (Link siehe unten).