Thema: Bauen und Wohnen
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Fliegende Bauten

Fliegende Bauten sind im Sinne der Landesbauordnung bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder zerlegt zu werden. Sie bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Verfahrensführende Behörden sind die Unteren Bauaufsichtsbehörden.

Zu Fliegenden Bauten zählen beispielsweise Karusselle, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen und Rutschbahnen, Tribünen, Schaustellerbuden, Zelte und bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft aber auch Bühnen und Überdachungen für Kabaretts und Konzerte.

1. Rechtsgrundlagen

Landesbauordnung des Saarlandes (LBO) (PDF, 615KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten vom 12. März 2020 (PDF, 526KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVwV) (PDF, 317KB, Datei ist nicht barrierefrei)

https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen

2. Verzeichnis der Genehmigungsstellen und Prüfstellen

https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=13490&o=759O986O991O12208O13490

3. FAQ´s und Auslegungen zu Fliegenden Bauten

 https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=13491&o=759O986O991O12208O13491