Thema: Bauen und Wohnen
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Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte

Am 1. Juli 2013 trat die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 / EU-BauPVO) in allen  Teilen  in  Kraft  und  löste  die  Bauproduktenrichtlinie  89/106/EWG  ab.  Die  EU-BauPVO  gilt unmittelbar  in  allen  Mitgliedstaaten  der  Europäischen  Union  und  regelt  die  Bedingungen  für  die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt. Die  Marktüberwachung  erstreckt sich  auf  alle  harmonisierten  Bauprodukte.  Sie  erstreckt  sich  auch  auf Bauprodukte, an denen die CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht ist. Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Marktüberwachung verpflichtet.

Harmonisierte Bauprodukte

Die EU-BauPVO gilt für Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst sind oder für die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ausgestellt wurde. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Verzeichnisse der Fundstellen harmonisierter Normen (hEN-Liste) und Europäischer Bewertungsdokumente (EAD-Liste). Diese Verzeichnisse stellt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) auf seiner Homepage bereit.

Ziele der Marktüberwachung

Harmonisierte Bauprodukte dürfen auf dem europäischen Binnenmarkt frei gehandelt werden. Die Marktüberwachung kontrolliert die Einhaltung der geltenden Anforderungen und überprüft, ob die Bauprodukte die erklärten Leistungen erbringen. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag für die Einhaltung von Grundanforderungen an Bauwerke. Zudem wird der freie Warenverkehr sichergestellt und das Vertrauen in CE-gekennzeichnete Bauprodukte gestärkt. Die Marktüberwachung trägt zum Schutz vor unsicheren Bauprodukten und zu einem fairen Wettbewerb bei.

Durchführung der Marktüberwachung

Auf Grundlage eines bundesweiten Marktüberwachungsprogramms für harmonisierte Bauprodukte werden anhand angemessener Stichproben und in angemessenem Umfang Kontrollen durchgeführt. Weiterhin erfolgen Kontrollen aufgrund von Hinweisen, Anzeigen und Beschwerden. Zudem arbeiten die Marktüberwachungsbehörden mit dem Zoll zusammen. Die Kooperation aller Beteiligten steht im Mittelpunkt des Handelns der Marktüberwachung. 
Die Marktüberwachung wirkt auf die Beseitigung festgestellter Mängel hin. Falls erforderlich, stellt sie sicher, dass mangelhafte Bauprodukte vom Markt genommen werden bzw. deren Inverkehrbringen untersagt oder eingeschränkt wird.

Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Der Hersteller hat für das harmonisierte Bauprodukt eine Leistungserklärung zu erstellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen, wenn es auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht wird. Von der Erstellung der Leistungserklärung kann der Hersteller absehen, wenn eine der in Art. 5 EU-BauPVO genannten Ausnahmen vorliegt. Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sind, wenn erforderlich, beizufügen.
In der Leistungserklärung werden die Eigenschaften des Bauprodukts, bezeichnet als "Wesentliche Merkmale", und deren Leistungen angegeben. Die Liste der Wesentlichen Merkmale ist der Tabelle im Anhang ZA der entsprechenden harmonisierten Norm bzw. dem entsprechenden Europäischen Bewertungsdokument zu entnehmen und kann je nach Verwendungszweck variieren. Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung. Der Inhalt der Leistungserklärung muss Art. 6 und Anhang III EU-BauPVO entsprechen.
Eine Abschrift der Leistungserklärung wird in gedruckter Form oder elektronisch zur Verfügung gestellt, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird. Sie muss für in Deutschland bereitgestellte Bauprodukte in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Abnehmer können fordern, sie in gedruckter Form zu erhalten. Für die Zurverfügungstellung auf einer Website gelten die Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014.
Die CE-Kennzeichnung wird durch den Hersteller an Bauprodukten angebracht, für die er eine Leistungserklärung erstellt hat. Damit übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung und bestätigt die Einhaltung aller geltenden Anforderungen der EU-BauPVO sowie aller anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU. 
Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen. Weitere Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung enthält vor allem Art. 9 EU-BauPVO.

Organisation der Marktüberwachung in Deutschland

Mit dem Ziel eines bundesweit einheitlichen und effizienten Handelns ist von den Bundesländern für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte in Deutschland ein zentral-dezentrales System geschaffen worden.
Die Marktüberwachungsbehörden in den Bundesländern führen vor Ort (dezentral) Produktkontrollen durch und gehen formellen Mängeln nach. Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei der Behörde des Bundeslandes, in dem der Hersteller des Bauproduktes seinen Sitz hat. Entsteht der Verdacht eines materiellen Mangels, so gibt die Marktüberwachungsbehörde des Bundeslandes die Sachbehandlung an das DIBt ab. Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder hat das DIBt u.a. die Aufgabe Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich (zentral) zu prüfen und zu bewerten.
Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden enden, wenn sich das Bauprodukt nicht mehr auf dem Markt befindet. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Bauprodukt an den Verwender abgegeben wurde. 
Die Marktüberwachung gemäß EU-BauPVO kontrolliert nicht die Einhaltung nationaler Vorschriften. Für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen sind die Bauaufsichtsbehörden zuständig. Falls die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis davon erlangt, dass mangelhafte Bauprodukte in Bauwerken Verwendung gefunden haben, kann sie die Bauaufsichtsbehörden entsprechend informieren, soweit dies angezeigt erscheint.

Ansprechpartner

Die Durchführung der Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte im Saarland erfolgt durch den Landesbetrieb für Straßenbau für Bauprodukte des Straßenbaus und die Oberste Bauaufsicht für Bauprodukte des Hochbaus. Die Kontaktdaten lauten:

Landesbetrieb für Straßenbau - Saarland
Fachbereich 31 – Prüfstelle für Bautechnik 

Peter-Neuber-Allee 1
66538 Neunkirchen

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Sandra Koch-Wagner
Leiterin der Obersten Landesbaubehörde

Halbergstraße 50
66121 Saarbrücken

Kontakt im Ministerium

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Referat OBB 13 - Oberste Bauaufsicht

Halbergstraße 50
66121 Saarbrücken

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Beschluss vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) vom 9. März 2011 (konsolidierte Fassung vom 16.06.2014) (PDF, 491KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 568/2014 vom 18.Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der EU-BauPVO (Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 vom 21.Februar 2014 zur Änderung von Anhang V der EU-BauPVO (bei Erstellung einer Leistungserklärung für Bauprodukte zu verwendende Muster)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 vom 30.Oktober 2013 Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung auf einer Website

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 305/2011 – Bauproduktengesetz (BauPG)

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt – Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Links

hEN-Liste / Liste der harmonisierten Normen

EAD-Liste

Bundesweites Marktüberwachungsprogramm

FAQ-Katalog

Kontaktstellen für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte im Hochbau und Straßenbau in Deutschland

Liste der notifizierten Stellen

Marktüberwachungsprogramm

Liste der harmonisierten europäischen Normen

Kontaktstellen Marktüberwachung der Länder

Liste der Zertifizierungsstellen