Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind im Sinne der Landesbauordnung bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder zerlegt zu werden. Sie bedürfen einer Ausführungsgenehmigung. Verfahrensführende Behörden sind die Unteren Bauaufsichtsbehörden.
Zu Fliegenden Bauten zählen beispielsweise Karusselle, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen und Rutschbahnen, Tribünen, Schaustellerbuden, Zelte und bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft aber auch Bühnen und Überdachungen für Kabaretts und Konzerte.
1. Rechtsgrundlagen
Landesbauordnung des Saarlandes (LBO) (PDF, 615KB, Datei ist nicht barrierefrei)
https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen
2. Verzeichnis der Genehmigungsstellen und Prüfstellen
https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=13490&o=759O986O991O12208O13490
3. FAQ´s und Auslegungen zu Fliegenden Bauten
https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=13491&o=759O986O991O12208O13491