Thema: Bauen und Wohnen
| Ministerium für Inneres, Bauen und Sport | Bauen und Wohnen

Bautechnik

Bauaufsichtliche Zulassung

Bauaufsichtliche Zulassungen sind in den Landesbauordnungen wegen ihrer Allgemeingültigkeit als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen geregelt. Sie betreffen Bauprodukte und Bauarten, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder die von bekannt gemachten technischen Regeln wesentlich abweichen. Sie gelten somit als Verwendbarkeits - und Anwendbarkeitsnachweis. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden ausschließlich durch das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin erteilt.

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Die Herstellung von Bauprodukten und die Anwendung von Bauarten erfolgt auf der Grundlage technischer Regeln (zum Beispiel Normen) oder anderer Verwendbarkeits- beziehungsweise Anwendbarkeitsnachweise. Als äußeres Merkmal einer ordnungsgemäßen Herstellung/Anwendung gilt das in den Bauordnungen geregelte nationale Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) beziehungsweise das europäische CE-Zeichen des Herstellers/Anwenders, mit dem bestätigt wird, dass eine Übereinstimmung mit den technischen Regeln/Verwendbarkeits- beziehungsweise Anwendbarkeitsnachweisen besteht. Je nach sicherheitsrelevanter Bedeutung des Bauproduktes/der Bauart werden zur Bestätigung der Übereinstimmung unabhängige dritte Stellen gemäß ihren Tätigkeiten als anerkannte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, sogenannte PÜZ- Stellen, eingeschaltet.

 Die Adressen der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen werden auf der Homepage des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) veröffentlicht.

Kontakte

DEKRA Automobil GmbH - Niederlassung Saarbrücken/Werkstofflabor

DEKRA Automobil GmbH Niederlassung Saarbrücken/Werkstofflabor
Kennziffer: SAA01

Untertürkheimer Straße 25
66117 Saarbrücken

SGS-TÜV Saar GmbH

SGS-TÜV Saar GmbH
Kennziffer: SAA02

Am TÜV 1
66280 Sulzbach

SBKS GmbH & Co. KG

SBKS GmbH & Co. KG
Kennziffer: SAA06

Tritschlerstraße 11
66606 St. Wendel

Zustimmung im Einzelfall (ZiE) und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg)  

Die Zustimmung im Einzelfall oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung bezieht sich – wie der Name es schon andeutet – nur auf ein einzelnes Bauvorhaben. Soll das Produkt oder die Konstruktion erneut verwendet werden, muss ein neuer Antrag bei der zuständigen Anerkennungsbehörde gestellt werden.

Wann ist eine ZiE bzw. vBg erforderlich?

Für Bauprodukte, für die es keine technischen Baubestimmungen und allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt oder welche von den bekanntgemachten technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen, ist ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Wenn für diese Bauprodukte keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) bzw. kein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) vorliegt oder wenn wesentliche Abweichungen von der abZ oder dem abP bestehen, ist für die Verwendung dieser Bauprodukte gemäß § 21 Landesbauordnung (LBO) eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich.

Bauarten, welche von den bekanntgemachten technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik für Planung, Bemessung und Ausführung gibt sowie keine allgemeine Bauartgenehmigung bzw. kein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorliegt, dürfen nur nach Erteilung einer vBg angewandt werden. Dies ergibt sich aus § 17a Absatz 2 LBO.

Der Sinn und Zweck einer ZiE bzw. einer vBg liegt darin, die Einsatzmöglichkeit auch für solche Bauprodukte/Bauarten dahingehend nachzuweisen, dass sie den allgemeinen Anforderungen der Bauordnung entsprechen, dauerhaft gebrauchstauglich sind und keine Gefahren von Ihnen ausgehen.

Hinweise zu erforderlichen Unterlagen und Nachweisen für einen Antrag auf ZiE/vBg, können Sie unserem Informationsblatt* entnehmen. 

Informationsblatt/Zustimmung im Einzelfall

Zustimmung im Einzelfall im Fachgebiet Glasbau

Wegen der besonderen Bedeutung und der Vielfältigkeit des innovativen Bauens mit Glas hat die Landesstelle für Bautechnik beim Regierungspräsidium Tübingen (LfB) für die Zustimmung im Einzelfall auf dem Fachgebiet Glasbau spezielle Merkblätter und Hinweise im Internet bereitgestellt.

Die Merkblätter sind im Internet unter

https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt2/ref27/glasbau/

zu finden.

Im Saarland erfolgt die Beurteilung grundsätzlich in Anlehnung an die vorgenannten Merkblätter, wobei in Einzelfällen auch Abweichungen notwendig sein können.

Hier finden Sie aktuelle Informationen und Serviceleistungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt).

Deutsches Institut für Bautechnik