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Energiepreispauschale für Rentenbeziehende (EPP II)

Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner in der Einkommensteuererklärung 2022

Haben Sie als Rentnerin oder Rentner die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im
Dezember 2022 durch

• den Renten Service der Deutschen Post AG oder
• die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
• die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten,

ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022
anzugeben.

Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und
wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung
für das Jahr 2022 berücksichtigen.

Medienansprechpartner

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft

Marvin Hey und Miriam Göller
Presse, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

Mecklenburgring 23
66121 Saarbrücken