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Staatsekretär Wolfgang Förster informiert über Härtefallregelung bei Abgabe der Grundsteuererklärung

Die Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung trifft alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken. Auch diejenigen, die der Finanzverwaltung nicht bekannt sind und die deswegen kein Informationsschreiben erhalten, sind zur Abgabe einer solchen Erklärung verpflichtet.

Dazu erklärt Staatssekretär Wolfgang Förster: „Die saarländische Finanzverwaltung hat einen besonderen Service eingerichtet, um den Bürgerinnen und Bürgern im Saarland die Herausforderung der Grundsteuerreform zu erleichtern. Alle der Finanzverwaltung namentlich bekannten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Saarland erhalten in diesen Tagen ein Informationsschreiben mit vielen wichtigen Informationen und Daten zur Grundsteuererklärung. Der Versand der rund 520.000 Schreiben wird voraussichtlich bis zum 8. Juli 2022 abgeschlossen sein. Bürgerinnen und Bürger mit Grundeigentum im Saarland, die bis Mitte Juli kein Schreiben erhalten haben, müssen davon ausgehen, dass sie auch kein Schreiben bekommen werden. Gründe hierfür können sein, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks der Finanzverwaltung nicht bekannt ist oder – sicher in nur ganz wenigen Fällen - das Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen ist. Die Bürgerinnen und Bürger bleiben aber dennoch erklärungspflichtig und sind angehalten dann die Erklärung anhand ihrer Unterlagen zu erstellen. Die notwendigen Informationen finden sie in Bau- oder Kaufunterlagen, Grundbuchauszügen und dem Geoportal des Saarlandes für den Bodenrichtwert“.

Das Informationsschreiben enthält allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform sowie das dem Grundstück oder dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugewiesene Aktenzeichen. Das dem Informationsschreiben als Anlage beigefügte Datenblatt enthält zudem Daten zum Grundstück wie das Flurstück, die Fläche und auch den Bodenrichtwert bzw. die Ertragsmesszahl. Das Datenblatt beinhaltet keine gebäudebezogenen Informationen. Für bebaute Grundstücke sind deshalb in jedem Fall vom Eigentümer zusätzliche Daten eigenständig zu ermitteln und im Rahmen der Steuererklärung anzugeben.

Vorgegeben ist die elektronische Abgabe der Erklärung. Wer aber z.B. keinen Internetzugang hat, kann von der sogenannten Härtefallregelung (bei persönlicher Unzumutbarkeit) profitieren und ausnahmsweise ein Papierformular abgeben. Dieses wird bei den Finanzämtern vorgehalten. Die Finanzämter im Saarland sind angehalten, bei der Ausgabe der Formulare keine unnötigen Hürden aufzustellen. Das Formular soll bei Geltendmachung der Unzumutbarkeit (mündlich oder schriftlich) herausgegeben werden. Die Ämter wurden dahingehend sensibilisiert“, informiert Wolfgang Förster.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform stehen auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft zum Abruf bereit: https://www.saarland.de/mfe/DE/portale/steuernundfinanzaemter/Grundsteuerreform/Grundsteuerreform.html  

 

 

Hintergrund:

Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Für die Umsetzung ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe notwendig. Alle Grundbesitzeigentümer sind dazu verpflichtet, in 2022 eine Grundsteuererklärung einzureichen.

 

Medienansprechpartner

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