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Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nach dem 31. März 2021

Zum 01.01.2020 ist die Neuregelung des § 146a Abgabenordnung (AO) in Kraft getreten. Hiernach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. des § 1 Kassensicherungsverordnung und die digitalen Aufzeichnungen grundsätzlich durch eine zertifizierte technische Sicherheitsvorrichtung (TSE) geschützt werden.

Durch ein BMF Schreiben wurde jedoch die Frist zum Einsatz eines solchen Aufzeichnungssystems mit einer TSE bis zum 30. September 2020 verlängert.

Aufgrund der im Frühjahr 2020 einsetzenden Corona Pandemie war es geboten, über diesen Zeitraum hinaus, ggfs. im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme weitere Erleichterungen zu gewähren. Eine entsprechende Maßnahme wurde im Saarland durch eine antragslose Billigkeitsregelung des saarländischen Ministeriums für Finanzen und Europa ergriffen.

Die generelle Billigkeitsregelung endete jedoch am 31. März 2021.

Dies hat zur Folge, dass elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146a AO i.V.m. § 1 Kassensicherungsverordnung spätestens zu diesem Zeitpunkt mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein müssten.

Das Ministerium für Finanzen und Europa weiß um die Schwierigkeiten der Unternehmer eine zertifizierte Sicherheitsvorrichtung zu implementieren. Daher können auch weiterhin auf Antrag Billigkeitsregelungen über den 31. März 2021 hinaus getroffen werden.  

Was ist nach dem 31. März 2021 zu veranlassen, wenn in dem eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem noch keine zertifizierte TSE implementiert wurde?

In diesen Fällen besteht die Möglichkeit einen einzelfallbezogenen schriftlichen Antrag auf Erleichterung nach § 148 AO bei dem jeweiligen zuständigen Finanzamt zu stellen.

Der Antrag ist jedoch zu begründen und darzulegen, aus welchen Gründen eine TSE bisher nicht oder nicht vollständig implementiert werden konnte. Auch entsprechende Nachweise, die jedoch je nach zu implementierender TSE unterschiedlich sein können, sind dem Antrag beizulegen. Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ist auch abhängig davon, für welche TSE der Unternehmer sich entschieden hat. Daher gilt für die Hardware-TSE und die Cloud-TSE unterschiedliche Anforderungen:

a) Hardware-TSE

Bei Anträge, die eine Hardware-TSE-Lösung betreffen, werden erhöhte Anforderungen an eine Billigkeitsentscheidung gestellt. Bei einer Hardware-TSE sollte ein Kassenfachhändler, ein Kassenher­steller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE bis spätestens 30. September 2020 beauftragt worden sein.

Deshalb kann ein Antrag grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn diese Voraussetzung erfüllt wurde und aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, der Einbau einer TSE noch nicht möglich war.

In allen anderen Fälle sind anderer zwingende Hinderungsgründe für den Einbau vorzutragen und nachzuweisen. Der Nachweis der  Verzögerungsgründe hat durch die Vorlage geeigneter Unterlagen z.B. durch eine schriftliche Bestätigung der Implementierung beauftragen Firma zu erfolgen. Hierbei ist der voraussichtliche Termin der Implementierung auch anzugeben

b) Cloudbasierte TSE

In den Fällen einer cloudbasierten TSE kann eine Verlängerung der Implemtentierungsfrist aus Billigkeitsgründen erfolgen, wenn dem Antrag mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Anzahl und Art der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Kauf-, Miet- oder Leasing-Vertrag für die verwendet(en)) TSE,
  • geeignete Nachweise, dass die nicht oder die noch nicht vollständige Implementierung im Zusammenhang mit der cloudbasierten TSE selbst stehen (z.B. Anforderungen an die Betriebsumgebung für einen zertifizierungsgemäßen Einsatz)
  • Nachweis, bis wann die vollständige Implementierung der Cloud-TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem erfolgen kann (bspw. durch die Vorlage eines entsprechenden Rollout-Plans)

Welche Folgen treten ein, wenn eine zertifizierte TSE nicht bis zum 31.03.21 implementiert ist und kein Antrag auf Billigkeitsentscheidung gestellt oder eine solche nicht gewährt worden ist?

Die Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems ohne eine zertifizierte TSE und ohne einen positiv beschiedenen Antrag nach § 148 AO stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 1 AO dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Welche Regelungen gelten allgemein für die Führung von Aufzeichnungen und insbesondere für die Aufzeichnung mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems?

Das Ministerium für Finanzen und Europa hat das hier abrufbare Merkblatt entwickelt in welchem alle Fragen der Unternehmer erörtert werden.

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Jonas Scheunig und Miriam Gabriel
Presse, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

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