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Finanzminister Peter Strobel: Öffnungsklausel ermöglicht ausgewogene Lastenverteilung bei Grundsteuerreform

Durch eine Änderung des Grundgesetzes besteht für die Länder mit der sogenannten „Öffnungsklausel“ erstmals die Möglichkeit, abweichend vom bundesweiten Grundsteuerreformgesetz auch eigene landesrechtliche Regelungen zu treffen. Auf Vorschlag von Finanzminister Peter Strobel hat der Ministerrat beschlossen, von der Öffnungsklausel Gebrauch zu machen. Im Gegensatz zu anderen Ländern soll aber kein grundlegend abweichender Sonderweg beschritten werden, sondern weitgehend das Bundesmodell umgesetzt werden.

Dazu sagte der Finanzminister: „Das Bundesmodell setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in geeigneter Weise um. Dadurch stellt es auch im Saarland die beste Grundlage zur Erhebung der Grundsteuer dar. Allerdings dürfen wir dabei örtliche Besonderheiten nicht außer Acht lassen. Deswegen hat der Ministerrat auf meinen Vorschlag beschlossen, die Öffnungsklausel zu nutzen.“

Mit seiner Zustimmung hat der Ministerrat den Weg für eine sehr eng am Bundegesetz ausgerichtete Umsetzung der Grundsteuerreform im Saarland freigemacht. Während das Bundesmodell weiterhin eine Besteuerung des Grundbesitzes nach der Werterelation von Grundstücken und Gebäuden zum Ziel hat, stellen Länder wie Bayern zukünftig maßgeblich auf feste Werte für Grundstücks- und Gebäudeflächen ab. Die Wertigkeiten bleiben dabei ganz oder teilweise unbeachtlich. Peter Strobel: „Indem wir uns am Bundesmodell orientieren, wird es weiterhin eine wertbasierte Besteuerung geben. Es wäre weder fair noch sachgerecht, wenn der Quadratmeter in einfachen Lagen genauso hoch besteuert werden sollte wie in Toplagen.“

Mit der Nutzung der Öffnungsklausel soll bei der Besteuerung des Grundvermögens im Bereich der Steuermesszahlen eine Differenzierung nach Grundstücksarten vorgenommen werden. „Mit unserem Vorgehen soll das Ziel einer aufkommensneutralen Grundsteuerreform erreicht werden. Gleichzeitig soll aber auch ein ausgeglichenes Belastungsverhältnis zwischen wohnlich und nicht wohnlich genutztem Grundbesitz hergestellt werden, wie es unsere Proberechnungen gezeigt haben. Bei der Suche nach einem geeigneten Modell für das Saarland haben wir uns besonders davon leiten lassen, dass es bei der Reform möglichst wenige Gewinner und Verlierer geben soll“, erklärte Peter Strobel.

Durch die Festlegung von landesspezifischen Steuermesszahlen wird die durch das Bundesmodell zu erwartende Mehrbelastung für bestimmte Grundstücksarten reguliert. „Mit landesspezifischen Messzahlen können wir auf die Gegebenheiten vor Ort reagieren. Wir vermindern den Regulierungsbedarf der Kommunen durch Anpassung der Hebesätze. Außerdem fördern wir die für das Gelingen des Reformvorhabens unerlässliche Akzeptanz unter den Steuerzahlern“, so der Finanzminister abschließend.

 

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10.04.2018 die derzeit geltenden Regelungen der Einheitsbewertung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer jedenfalls seit dem Jahr 2002 für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erklärt. Die sogenannten Einheitswerte werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes heute immer noch auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 01.01.1964 (alte Bundesländer) und Wertverhältnisse zum 01.01.1935 (neue Bundesländer) festgestellt. Regelmäßige Hauptfeststellungen finden nicht statt.

Das BVerfG verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis spätestens 31.12.2019 und erklärte das geltende Recht bis längstens 31.12.2024 für weiter anwendbar. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 hat der Bundesgesetzgeber sichergestellt, dass die Grundsteuer nicht ersatzlos weggefallen ist. Somit wird die „neue Grundsteuer“ erstmals zum 01.01.2025 erhoben.

Durch eine Änderung des Grundgesetzes wurde den Ländern die Möglichkeit eröffnet, abweichend von der bundesgesetzlichen Grundlage, eine eigene Landesgrundsteuer zu entwickeln. Einige Bundesländer haben bereits von dieser sog. Öffnungsklausel Gebrauch gemacht oder zumindest angekündigt eigene Landesgrundsteuergesetze zu erlassen. In manchen Bundesländern steht die Entscheidung bis dato noch aus. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen müssen jedenfalls die rechtlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen geschaffen werden, um eine ordnungsgemäße Besteuerung sicherzustellen.

 

Nach dem Beschluss des Ministerrates soll im Saarland weitgehend das Bundesmodell angewandt werden. Die Öffnungsklausel wird jedoch benutzt, um bei der Steuermesszahl eine Änderung vornehmen zu können. Die Steuermesszahl ist ein auf die Bemessungsgrundlage (Einheitswert bzw. Grundsteuerwert) anzuwendender Tausendsatz zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und somit eine Rechengröße. Nach dem Bundesmodell ist für alle Grundstücke des Grundvermögens die Steuermesszahl auf 0,34 ‰ festgelegt worden (für Grundstücke die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind, beträgt die Steuermesszahl 0,55 ‰). Nach der Umsetzung der Grundsteuerreform im Saarland soll es jeweils für Grundstücke, die zu Wohnzwecken und für Grundstücke, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, unterschiedliche Steuermesszahlen geben.

 

Berechnet wird die Grundsteuer wie folgt: Aus den Daten der eingereichten Feststellungserklärung ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert des Grundstückes und erlässt hierüber einen Grundsteuerwertbescheid, der dem Eigentümer zugeht. Auf diesen Grundsteuerwert wird die Steuermesszahl, ein Tausendsatz, angewandt und das ergibt dann den Grundsteuermessbetrag. Diesen Grundsteuermessbetrag teilt das Finanzamt der hebeberechtigten Gemeinde per Grundsteuermessbescheid mit. Die Gemeinde wendet dann als letzten Schritt auf den Grundsteuermessbetrag ihren eigens festgesetzten Hebesatz an und erhält als Ergebnis die vom Bürger zu zahlende Grundsteuer, die per Grundsteuerbescheid bekannt gegeben wird.

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