Neue Corona-Verordnung erlaubt ab 8. März Öffnungen von Kultureinrichtungen und kulturelle Angebote für Kinder und Jugendliche im Freien
Die Landesregierung hat sich heute darauf verständigt, erste Öffnungen auch im Kulturbereich umzusetzen. Am Montag, 8. März tritt die neue Corona-Verordnung in Kraft. Im Zuge dieser dürfen Museen, Galerien und Gedenkstätten wieder öffnen.
Hier ist jeweils eine vorherige Terminbuchung und die Aufnahme der Kontaktdaten zur Kontaktnachverfolgung erforderlich. Auch Musik-, Schauspiel- und Kunstschulen können unter Hygiene- und Infektionsschutzauflagen wieder öffnen. Auch Kulturangebote in kleinen Gruppen sind im Freien wieder möglich.
Auf Grundlage der neuen Verordnung dürfen alle öffentlichen und privaten Musik-, Schauspiel-, Tanz- und Kunstschulen wieder öffnen, solange sie den Unterricht im Einzelunterricht und unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie in Anlehnung an den Musterhygieneplan für Schulen anbieten. Weiterhin untersagt bleiben der Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht in Präsenzform.
Um Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahren kontaktfreie Kulturangebote zu ermöglichen, sind diese in Gruppen von bis zu 10 Kindern und Jugendlichen zuzüglich einer Aufsichtsperson im Außenbereich ab Montag ebenfalls wieder erlaubt.
Damit eine private künstlerische Schule dementsprechende Kulturangebote organisieren darf, muss sie als allgemeine Bildungseinrichtung nach Paragraph 4 Nr. 21a des Umsatzsteuergesetzes anerkannt sein. Einrichtungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen, sind davon nicht erfasst; an diesen ist der Präsenzunterricht weiterhin untersagt.
Medienansprechpartner
Fabian Bosse
Pressesprecher
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