Patientenfürsprecherin und Patientenfürsprecher
§ 8 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG)
Krankenhausaufenthalte sind für Patientinnen und Patienten oftmals belastend. Neben Verängstigung und Verunsicherung macht sich oft ein Gefühl der Machtlosigkeit gegenüber der Institution bemerkbar. Gerade dort brauchen Patientinnen und Patienten Ansprechpartner, die ihnen Information, Beratung, Fürsprache und Vermittlung in Bezug auf ihre Situation bieten.
Mit der Verankerung der Stellung der Patientenfürsprecherin beziehungsweise des Patientenfürsprechers im SKHG wurde eine gegenüber dem Krankenhausträger und den zuständigen Behörden unabhängige und zugleich zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle geschaffen, die im Auftrag der Patientin oder des Patienten, gegenüber den verschiedenen an der Krankenversorgung beteiligten Stellen vermitteln und auf eine Problemlösung hinwirken kann. Die Stellung der Patientenfürsprecherin/des Patientenfürsprechers ist damit zugleich ein Instrument zur Vermittlung und Streitvermeidung.
Die Arbeit der Patientenfürsprecherin bzw. der -fürsprecher ist ein unverzichtbarer Beitrag zur Patientenzufriedenheit in einem Krankenhaus.
Es wurde ein Merkblatt erstellt, welches die wichtigsten Bestandteile des § 8 SKHG aufgreift und kurz und prägnant auf einer Seite darstellt.
Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher und das Qualitätsmanagement in den Krankenhäusern sollen sich ergänzen und im gemeinsamen Interesse zum Wohle der Patienten zielführend und lösungsorientiert miteinander arbeiten.
Die Erreichbarkeit der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher finden Sie auf der Homepage der jeweiligen Krankenhäuser.