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Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen – Registrierung und Aufsicht

Der Präsident des Landgerichts ist gemäß § 1 RDGAÜVO die im Saarland zuständige Behörde für die Registrierung der Rechtsdienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und übt die Aufsicht über die Rechtsdienstleister aus.

 

Achtung: Zuständigkeitswechsel zum 01.01.2025!

 

Nach dem Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 64 vom 15.03.2023) wird die Registrierung und Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister ab 01.01.2025 beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zentralisiert.

 

Eine Neuregistrierung bereits registrierter Rechtsdienstleister nach dem RDG ist nicht notwendig, da der bestehende Register- und Aktenbestand vollständig vom BfJ übernommen wird.

 

Weitere Informationen sowie Kontaktmöglichkeiten finden Sie ab dem 01.01.2025 auf der Website des BfJ unter dem Thema "Rechtsdienstleistungsregister".