Thema: Wahlen
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FAQ's

Häufig gestellte Fragen (FAQ's)

Assistenz für Wahlberechtigte mit Behinderung

Wer nicht oder nicht ausreichend lesen kann oder wegen einer Behinderung daran gehindert ist, selbst den oder die Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl durch eine andere Person unterstützen lassen.

Blinde Wählerinnen und Wähler haben zudem die Möglichkeit mittels einer Stimmzettelschablone auch ohne Hinzuziehung einer Hilfsperson zu wählen.

Die Hilfsperson kann frei bestimmt werden, beispielsweise auch aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes. Soweit für die Hilfeleistung erforderlich, darf sie gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen.

Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.

Die Hilfsperson ist verpflichtet, ihre durch die Hilfeleistung erlangten Kenntnisse von der Wahl der anderen Person geheim zu halten.

Ein Verstoß hat strafrechtliche Konsequenzen.

Dazu folgende Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch (StGB):

§ 107a StGB Wahlfälschung (extern)

§ 107c StGB Verletzung des Wahlgeheimnisses (extern)

§ 108a StGB Wählertäuschung (extern)

Briefwahl

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann ihr oder sein Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Voraussetzung dafür ist ein vorheriger Antrag.

Antragstellung

Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser Antrag befindet sich bereits auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte bzw. des Wahlbriefs.

Der Antrag ist bei der für Sie zuständigen Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter zu stellen. Bürgerdienste

Die Beantrag­ung erfolgt schriftlich oder mündlich (in der Gemeindeverwaltung), dies erfasst auch die Beantragung mittels Telefax oder E-Mail. Eine telefon­ische Beantragung ist hingegen (nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung bzw. nach § 14 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung) nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass sie den Antrag frühzeitig stellen, sofern Sie per Briefwahl an der Wahl bzw. den Wahlen teilnehmen wollen. Ein zu spätes Absenden birgt das Risiko, dass der Antrag wegen der Postlaufzeiten nicht mehr rechtzeitig eingeht und damit auch nicht mehr bearbeitet werden kann.

Wahlscheine und damit die Briefwahlunterlagen können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahl­tag um 15.00 Uhr beantragt werden.

Solche Ausnamefälle liegen in der Regel vor:

  • bei nachgewiesener plötz­licher Erkrankung,
  • wenn der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierig­keiten aufgesucht werden kann,
  • oder wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerver­zeichnisses festgestellt wurde.

 Vor der endgültigen Zulassung der Wahlvorschläge durch die Wahlausschüsse und dem Druck der Stimmzettel, kann eine Ausgabe der Briefwahlunterlagen nicht erfolgen.

Briefwahlunterlagen

Im Rahmen der Briefwahl werden Ihnen folgende Unterlagen entweder direkt vor Ort ausgehändigt oder per Post an Sie übersandt:

Bei einer Abholung vor Ort in der Gemeindeverwaltung, haben Sie die Möglichkeit ihr Wahlrecht an Ort und Stelle auszuüben, anderenfalls achten Sie bitte darauf, dass Sie den Wahlbriefumschlag rechtzeitig absenden bzw. bei der Gemeindebehörde abgeben, damit dieser weitergeleitet werden kann.

Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da dann die Wahlhandlung abge­schlos­­sen und mit der Aus­zählung der Stimmen begonnen wird.

Wird der Wahlbrief innerhalb von Deutschland zurückgeschickt, braucht dieser nicht frankiert zu werden.

Bitte überprüfen Sie die Unterlagen auf Vollständigkeit und setzen sich bei Unklarheiten mit der für Sie zuständigen Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter in Verbindung. Bürgerdienste

Inhalt der Briefwahlunterlagen

  • Einen Wahlschein, der Ihre Berechtigung zur Briefwahl dokumentiert.
  • Ein umfassendes Merkblatt für die Briefwahl; auf diesem finden Sie detaillierte Hinweise, auch durch an­schaul­­iche Bilder, was Sie als Briefwählerin oder Briefwähler zu tun bzw. zu beachten haben.
  • Einen amtlichen Stimmzettel und daneben einen Stimmzettelumschlag, in den der gekenn­zeichnete Stimmzettel gesteckt wird. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, wie beispielsweise bei den Kommunalwahlen, erhalten Sie eine entsprechende Anzahl an Stimmzetteln. Dies können Sie ebenfalls dem Merkblatt entnehmen.
  • Einen Wahlbriefumschlag, der für den Transport der Briefwahlunterlagen verwendet wird.

Bei Verlust des Wahlscheins erfolgt kein Ersatz, es sei denn der oder die Wahlberechtigte kann gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter glaubhaft versichern, den Wahlschein nicht erhalten zu haben. In diesem Fall wird auf Antrag des oder der Wahl­be­rechtigten ein neuer Wahlschein aus­ge­stellt und der vorherige für ungültig erklärt. Eine solche Neuerteilung des Wahlscheines, ist allerdings nur bis 12 Uhr am Tag vor der Wahl möglich.

Parteien

Nähere Informationen hierzu finden Sie direkt bei der Bundeswahlleiterin

Presse

Ergebnisse bzw. Statistiken zu aktuellen oder vergangenen Wahlen finden Sie unter Statistisches Amt

Rechtgrundlagen

Die einschlägigen Rechtsgrundlagen finden Sie unter:

Landesrechtliche Vorschriften

Landtagswahlgesetz

Landeswahlordnung

Kommunalwahlgesetz

Kommunalwahlordnung

Bundesrechtliche Vorschriften

Die aktuellen Rechtsgrundlagen zur Europawahl bzw. zur Bundestagswahl finden Sie direkt bei der Bundeswahlleiterin

Sitzverteilung

Nachdem alle Stimmen ausgezählt wurden, geht es an die Verteilung der Sitze. Die Anzahl der Sitze unterscheidet sich von der Landesebene zu den Kommunalebenen. Bei beiden Wahlarten findet allerdings das sogenannte Höchstzahlverfahren nach d’Hondt Anwendung. Dabei handelt es sich um ein mathematisches Verfahren, welches entwickelt wurde, um bei Verhältniswahlen die Sitzverteilung abbilden zu können.

 

Statistik

Ergebnisse und Statistiken zur aktuellen oder zu vergangenen Wahlen finden Sie unter Statistisches Amt

Wählbarkeit

Landtagswahl

Wählbar ist, wer am Wahltag:

  1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  3. seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehat oder sich sonst wie gewöhnlich aufhält.

Nicht wählbar ist,

  1. wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
  2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Kommunalwahl

Wählbar ist, wer am Wahltag:

  1. das 18. Le­bensjahr vollendet hat
  2. seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehat.

Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist nur in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie oder er ihre oder seine Hauptwohnung hat.

Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.

Nicht wählbar ist

  1. eine Deutsche oder ein Deutscher oder eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der

    a) nicht wahlberechtigt ist,

    b) infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  2. eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Wahlhandlung

Sie benötigen Hilfe bei der Stimmabgabe? Nähere Informationen finden Sie bei dem Punkt Assistenz.

Landtagswahl

Sie haben nur eine Stimme. Es ist nicht möglich Bewerberinnen oder Bewerber eines Wahlvorschlages, die Sie nicht wählen möchten, zu streichen.

Beachten Sie: Zusätze oder Vorbehalte auf dem Stimmzettel führen zu dessen Ungültigkeit.

Kommunalwahl

Verhältniswahl

Die Summe aller für eine Liste (Partei) abgegebenen Stimmen entscheidet über die Zahl der Sitze einer Partei im Gemeinderat. Alle Stimmen kommen zur Geltung, es gibt keine 5% Hürde (Sperrklausel). Auch Bewerberinnen und Bewerber kleinerer Parteien können Sitze im Gemeinderat erringen.

Sie können nur einen Vorschlag als Ganzes wählen, Streichungen sind nicht möglich.

Mehrheitswahl

Bei der Mehrheitswahl dürfen Sie Bewerberinnen und Bewerber, die Ihnen gegebenenfalls auf der linken Seite des Stimmzettels vorgeschlagen werden, streichen, diese erhalten von Ihnen dann keine Stimme. Zusätzlich dürfen Sie auf der rechten Seite des Stimmzettels selbst Bewerberinnen und Bewerber benennen.
Eine Häufung von Stimmen, also die mehrfache Nennung einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist nicht möglich.
Der Stimmzettel kann doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind.

Ob in Ihrer Gemeinde Verhältnis- oder Mehrheitswahl stattfindet, erfahren Sie aus der Bekanntmachung vor der Wahl bzw. vor den Wahlen.

Wahlhelfer

Bei der Landtags- bzw. Kommunalwahl, werden Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in den Wahlvorständen eingesetzt.
Gleiches gilt für die Bundestags- bzw. Europawahl. Bürgerdienste

Es handelt sich dabei um eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Sie müssen wahlberechtigt sein, um als Wahlhelferin oder Wahlhelfer eingesetzt werden zu können.
Grundsätzlich ist jede oder jeder Wahlberechtigte verpflichtet diese ehrenamtliche Tätigkeit zu übernehmen.

Eine Ablehnung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Zu den Aufgaben gehört:

  • Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl,
  • Überprüfung der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler anhand des Wählerverzeichnisses,
  • Ausgabe des Stimmzettels bzw. der Stimmzettel,
  • Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis,
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels bzw. der Stimmzettel,
  • Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk.

Sie müssen schon vor Öffnung des Wahllokals anwesend sein, um bei den Vorbereitungen zu helfen. Nach Schließung der Wahllokale erfolgt die Auszählung der Stimmzettel, dies kann je nach Anzahl der Stimmzettel bis in die späten Abendstunden dauern.

Regelungen über Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer gibt es in den wahlrechtlichen Bestimmungen nicht.
Kontaktieren Sie Ihren Arbeitgeber für weitere Informationen.

Wahlkabine

In der Wahlkabine ist das Fotografieren verboten. Das gilt in jederlei Hinsicht, das heißt, Sie dürfen weder Ihren Stimmzettel abfotografieren noch sich oder andere Personen in bzw. in der Nähe der Wahlkabine(n) ablichten.

Dies ist unabdingbar, um das Wahlgeheimnis zu gewährleisten.
Achten Sie bitte außerdem darauf, nicht unnötig lange in der Wahlkabine zu verweilen, damit der Ablauf der Wahl nicht gestört wird und die Wählerinnen und Wähler nach Ihnen ebenfalls stressfrei wählen können.

Wahlrecht

Landtagswahl

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten im Saarland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei Inhaberinnen oder Inhabern mehrerer Wohnungen ist der Ort der Hauptwohnung maßgebend.

Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Kommunalwahl

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes , die am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben
  2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehaben.
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahl­berechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbür­ge­rinnen und Unionsbürger) unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Deutsche gelten.

Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist nur in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie oder er ihre oder seine Hauptwohnung hat.

Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.

Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Informationen zur Wahlhandlung, zur Wählbarkeit und zu einer Hilfeleistung bzw. Assistenz finden Sie unter den entsprechenden Punkten.

Wahlschein

Ein Wahlschein wird nur auf Antrag erteilt. Zuständig dafür ist die Gemeindebehörde in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist, oder hätte eingetragen werden müssen.

Ein Wahlschein wird nur für einen bestimmten Wahlkreis ausgestellt und berechtigt entweder zur Stimmabgabe durch Urnenwahl in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises oder zur Teilnahme an der Briefwahl.

Wahlvorschläge

Landtagswahl

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.
Beschränkt auf einen Wahlvorschlag pro Wahlkreis und einen Wahlvorschlag für das ganze Wahlgebiet.

Diese sind gegebenenfalls unterstützungsbedürftig in Form von Unterschriften (§§ 16 Absatz 5, § 15 Absatz 3 LWG).

Beachten Sie die im Vorfeld bekannt gemachten Fristen!

Ein Landeswahlvorschlag kann nur zusammen mit einem Kreiswahlvorschlag eingereicht werden, eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist ausgeschlossen.

Die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach § 17 LWG

Inhalt und Form des Wahlvorschlags richtet sich nach § 16 LWG in Verbindung mit § 23 LWO.

Für jeden Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Unterbleibt dies, gilt die Person, die zuerst unterzeichnet hat als Vertrauensperson und die zweite Person als stellvertretende Vertrauensperson.
Jede dieser Vertrauenspersonen ist für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen, den Wahlvorschlag betreffend, abzugeben bzw. entgegenzunehmen.

Kreiswahlvorschläge werden bei der jeweiligen Kreiswahlleiterin bzw. dem jeweiligen Kreiswahlleiter eingereicht und Landeswahlvorschläge bei der Landeswahlleiterin.

Rücknahme

Solange noch nicht über einen Wahlvorschlag entschieden wurde, kann dieser von der Vertrauensperson zusammen mit der stellvertretenden Vertrauensperson durch eine schriftliche Erklärung zurückgenommen werden (§ 20 LWG).
Kreiswahlvorschläge, die der Unterstützung durch Unterschriften bedürfen, (§ 16 Absatz 5 LWG) können auch durch eine Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und durch eine von diesen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

Änderung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Wahlvorschlag nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert.
Erforderlich ist eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ( § 21 LWG).

Kommunalwahl

Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen (§ 22 Absatz 1 KWG).

Der Wahlvorschlag ist gegebenenfalls unterstützungsbedürftig in Form von Unterschriften (§ 22 Absatz 2 KWG).

Beachten Sie die im Vorfeld bekannt gemachten Fristen!
Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig.

Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet aufgestellt werden oder gegliedert in eine Gebietsliste und eine Bereichsliste.
Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten.

Wahlgebiete

Wahlgebiet (Gemeinderat/Ortsrat-/Bezirksrat) (§§ 4, 53 KWG)
Kreiswahlgebiet (§ 60 KWG)
Regionalverbandswahlgebiet (§ 69 KWG)

Verfahren

Die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach § 24a KWG.

Inhalt und Form des Wahlvorschlags richtet sich nach §§ 24, 66 KWG in Verbindung mit § 19 KWO.

Für jeden Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Unterbleibt dies, gilt die Person, die zuerst unterzeichnet hat als Vertrauensperson und die zweite Person als stellvertretende Vertrauensperson.
Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson und bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklärungen, den Wahlvorschlag betreffend, abzugeben oder entgegen zu nehmen.

Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters richten sich nach § 76 KWG.

Die Einreichung der Wahlvorschläge richtet sich nach § 104 KWO.

Rücknahme

Solange noch nicht über einen Wahlvorschlag entschieden wurde, kann dieser von der Vertrauensperson zusammen mit der stellvertretenden Vertrauensperson durch eine schriftliche Erklärung zurückgenommen werden (§ 25 KWG in Verbindung mit § 20 KWO).
Wahlvorschläge, die der Unterstützung durch Unterschriften bedürfen, ( § 22 Absatz 2 KWG) können auch durch eine Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und durch eine von diesen persönlich und handschriftlich vollzogenen Erklärung zurückgenommen werden.

Änderung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Wahlvorschlag nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert.
Erforderlich ist eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson. (§ 26 KWG in Verbindung mit § 21 KWO)