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Landtag des Saarlandes

Nach Artikel 61 der Verfassung des Saarlandes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.

Er übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch Verfassung dem Volk selbst vorbehalten ist. Dem Landtag obliegt außerdem die Kontrolle der vollziehenden Gewalt.
Im Saarland sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes wahlberechtigt, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Der Landtag des Saarlandes wird auf fünf Jahre gewählt.
Alle detaillierten Informationen zum Präsidium, zu den Fraktionen, den Abgeordneten, den Ausschüssen, und vieles mehr finden Sie im Angebot des Landtages des Saarlandes.

Kontakt: Landtag des Saarlandes

Franz-Josef-Röder-Straße 7
66119 Saarbrücken

Dem Landtag ist auch der Landesbeauftragte für Datenschutz im Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland angegliedert.

Zum Landtag des Saarlandes gehören außerdem:

Beauftragter für jüdisches Leben im Saarland und gegen Antisemitismus

Der Beauftragte für jüdisches Leben im Saarland und gegen Antisemitismus nimmt eine zentrale, unabhängige und beratende Stellung ein. Er ist Ansprechpartner für jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie für Gruppen und Organisationen, auch mit Blick über die Grenzen der Großregion SaarLorLux. Er soll auf antisemitische Haltungen und Äußerungen aufmerksam machen, sie bekämpfen und dazu beitragen, antisemitische Vorfälle und Straftaten einzudämmen.

Beauftragter für Belange von Menschen mit Behinderungen

Die Aufgaben des Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderungen bestehen darin, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Saarland voranzutreiben. Dabei ist er Ansprechpartner für alle, die aufgrund nicht ausreichend angepasster Umwelten nicht gleichberechtigt am sozialen Leben teilhaben können oder in ihrer selbstbestimmten Lebensführung eingeschränkt sind. Er berät Parlament und Regierung in den Grundsatzangelegenheiten von Menschen mit Behinderungen.