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Pressemitteilung vom 02.06.2025

Anfechtung der Wahl zum Stadtrat der Landeshauptstadt Saabrücken erfolglos

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die Klage gegen einen Bescheid des Landesverwaltungsamt Saarland, mit welchem die Anfechtung der Wahl zum Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 09.06.2024 durch den Kläger zurückgewiesen wurde, mit Urteil vom 27. Mai 2025 (3 K 1897/24) abgewiesen.

Der  Gemeindewahlleitung  lagen  zwei  Wahlvorschläge  der  Partei  Alternative  für Deutschland  –AfD-  vom  21.08.2023  (erster  Wahlvorschlag)  und  vom  22.2.2024 (zweiter  Wahlvorschlag)  vor,  welche  beide  unter  Hinweis  auf  das  Verbot  der Mehrfachbewerbung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Kommunalwahlgesetz –KWG- als ungültig zurückgewiesen wurden mit der Folge, dass die AfD bei der vorgenannten Wahl nicht wählbar war.

Der Kläger machte geltend, die AfD habe zur Wahl zugelassen werden müssen, da nur der zweite Wahlvorschlag gültig gewesen sei. Der erste Wahlvorschlag sei durch Beschluss einer späteren Listenaufstellungsversammlung wirksam zurückgenommen worden.

Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Der erste Wahlvorschlag sei nicht wirksam durch Beschluss einer späteren Listenaufstellungsversammlung zurückgenommen   worden.   Das   saarländische   Kommunalwahlgesetz   beinhalte abschließende Regelungen (§ 24 Abs. 6 Satz 4, §§ 25, 27 Abs. 2 Satz 4 und 5 KWG) zu dem Procedere, wie Wahlvorschläge zurückgenommen oder geändert werden könnten. Einen Vorrang des  letzten zulassungsreifen Wahlvorschlages sehe das Gesetz dabei nicht vor. Wenn die im Gesetz vorgesehene parteiinterne Abstimmung nicht erzielt werden könne, ergebe sich die Rechtsfolge der Ungültigkeit mehrerer Wahlvorschläge  aus  §  27  Abs.  2  Satz  3  KWG.  Für  die  vom  Kläger  begehrte verfassungskonforme Auslegung, wonach über den Wortlaut des Gesetzes hinaus eine Rücknahme von Wahlvorschlägen auch durch einen zeitlich späteren Beschluss einer Listenaufstellungsversammlung möglich sein müsse, bestehe aufgrund von Sinn und Zweck der §§ 24 ff. KWG kein Raum.

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten binnen eines Monats die Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

Medienansprechpartner

Pressesprecher des VG VRVG Schmit

Christoph Schmit
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts

Kaiser-Wilhelm-Straße 15
66740 Saarlouis