Pressemitteilung vom 02.06.2025
Anfechtung der Wahl zum Stadtrat der Landeshauptstadt Saabrücken erfolglos
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die Klage gegen einen Bescheid des Landesverwaltungsamt Saarland, mit welchem die Anfechtung der Wahl zum Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 09.06.2024 durch den Kläger zurückgewiesen wurde, mit Urteil vom 27. Mai 2025 (3 K 1897/24) abgewiesen.
Der Gemeindewahlleitung lagen zwei Wahlvorschläge der Partei Alternative für Deutschland –AfD- vom 21.08.2023 (erster Wahlvorschlag) und vom 22.2.2024 (zweiter Wahlvorschlag) vor, welche beide unter Hinweis auf das Verbot der Mehrfachbewerbung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Kommunalwahlgesetz –KWG- als ungültig zurückgewiesen wurden mit der Folge, dass die AfD bei der vorgenannten Wahl nicht wählbar war.
Der Kläger machte geltend, die AfD habe zur Wahl zugelassen werden müssen, da nur der zweite Wahlvorschlag gültig gewesen sei. Der erste Wahlvorschlag sei durch Beschluss einer späteren Listenaufstellungsversammlung wirksam zurückgenommen worden.
Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Der erste Wahlvorschlag sei nicht wirksam durch Beschluss einer späteren Listenaufstellungsversammlung zurückgenommen worden. Das saarländische Kommunalwahlgesetz beinhalte abschließende Regelungen (§ 24 Abs. 6 Satz 4, §§ 25, 27 Abs. 2 Satz 4 und 5 KWG) zu dem Procedere, wie Wahlvorschläge zurückgenommen oder geändert werden könnten. Einen Vorrang des letzten zulassungsreifen Wahlvorschlages sehe das Gesetz dabei nicht vor. Wenn die im Gesetz vorgesehene parteiinterne Abstimmung nicht erzielt werden könne, ergebe sich die Rechtsfolge der Ungültigkeit mehrerer Wahlvorschläge aus § 27 Abs. 2 Satz 3 KWG. Für die vom Kläger begehrte verfassungskonforme Auslegung, wonach über den Wortlaut des Gesetzes hinaus eine Rücknahme von Wahlvorschlägen auch durch einen zeitlich späteren Beschluss einer Listenaufstellungsversammlung möglich sein müsse, bestehe aufgrund von Sinn und Zweck der §§ 24 ff. KWG kein Raum.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten binnen eines Monats die Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
Medienansprechpartner
Christoph Schmit
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
Kaiser-Wilhelm-Straße 15
66740 Saarlouis