Thema: Ehrenamt
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Richtlinie der Staatskanzlei zur Förderung des Ehrenamts, gemeinnütziger Projekte und Schirmherrschaften

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Staatskanzlei kann nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)Zuwendungen zur Förderung ehrenamtlichen Engagements und gemeinnütziger Projekte sowie Projekte unter der Schirmherrschaft der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gewähren.

1.2 Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden aufgrund pflichtgemäßen Ermessens durch die Staatskanzlei im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt.

2. Gegenstand und Ziele der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Durchführung von Maßnahmen, die durch ehrenamtliches Engagement realisiert werden oder die keine wirtschaftlichen, sondern gemeinnützige Zwecke verfolgen oder unter der Schirmherrschaft der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten stehen. Ziel ist es, die herausragende Vereinsarbeit und das aktive gesellschaftliche Engagement im Saarland zu fördern.

Indikatoren für die Zielerreichung sind

—  Anzahl der geförderten Projekte, Sollwert: 250 p. a.

—  Anzahl der ehrenamtlich Tätigen je Projekt, Sollwert: 750 p. a.

Insbesondere können folgende Maßnahmen gefördert werden:

—  Projekte unter Schirmherrschaft der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten,

—  Jubiläumsveranstaltungen (insbesondere Vereinsjubiläen),

—  Vereinsausflüge, Bildungsfahrten und Städtepartnerschaften,

—  Instrumenten- und Notenbeschaffung,

—  Beschaffung von Trainingsbekleidung und -ausrüstung,

—  Konzerte,

—  Buchprojekte (insbesondere heimatbezogene Bücher),

—  Gestaltung und Wartung von Internetauftritten,

—  Schüler- und Jugendprojekte,

—  Sportveranstaltungen,

—  Festveranstaltungen (insbesondere Dorffeste, Pfarrfeste),

—  Soziale Projekte,

—  Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kirchen, Gedenkstätten o. Ä.,

—  Sonstiges (im Einzelfall begründen).

3. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind

—  juristische Personen des Privatrechts und natürliche Personen,

—  Religionsgemeinschaften und deren ehrenamtlich organisierte Untergliederungen sowie

—  Gebietskörperschaften, nur soweit sie Projekte unter der Schirmherrschaft der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten abwickeln.

Keine Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger nach diesen Richtlinien sind politische Parteien und deren Jugendorganisationen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Für Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ist gemäß § 44 LHO die Förderung ausgeschlossen.

Die Mittel zur Förderung sind nachrangig gegenüber den Fördermitteln Dritter beziehungsweise anderweitiger Mittel der saarländischen Landesregierung oder des Bundes. Eine Bewilligung von Zuwendungen für denselben Zweck von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich möglich.

5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt. Die Projektlaufzeit ist in der Regel identisch mit dem Haushaltsjahr. Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Antragstellung (Antragsdatum).

5.2 Finanzierungsart

Zuwendungen bis zu einem Betrag von 500 Euro werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.

Eine Festbetragsfinanzierung kommt dabei auch in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.

5.3.    Umfang und Höhe der Förderung

5.3.1. Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel pauschal

—  300 Euro für die unter Ziffer 2 genannten Maßnahmen mit Ausnahme von Schirmherrschaften und Jubiläumsveranstaltungen.

—  500 Euro für Schirmherrschaften und Jubiläumsveranstaltungen.

Abweichende Förderbeträge können im Einzelfall zugelassen werden und sind besonders zu begründen. Die Höhe der Förderung darf die Höhe der tatsächlichen Gesamtausgaben und einen Betrag von 5 000 Euro in keinem Fall übersteigen.

5.3.2. Umfang der Förderung

Gewährt werden die Zuwendungen für die unter Ziffer 2 genannten Maßnahmen, sofern diese im Saarland oder von im Saarland ansässigen Projektträgern durchgeführt werden. In der Regel wird je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger nur eine Maßnahme innerhalb eines Kalenderjahres gefördert. Ausnahmen sind im Einzelfall zu begründen.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Sach- und Personalausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die auf das Projekt entfallen und die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Der Zusammenhang der Ausgaben mit der Durchführung der Maßnahme muss im Projektantrag nachvollziehbar dargestellt sein.

6. Verfahren

6.1.    Antragsverfahren

Anträge sind rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn bei der Staatskanzlei des Saarlandes, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken, zu stellen. Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags; Antragsformulare sind bei der Staatskanzlei oder online unter ehrenamt.saarland.de erhältlich. Über vorgenannten Link kann die Antragstellung auch formlos elektronisch über ein Online-Portal erfolgen.

Bei Zuwendungen bis 500 Euro wird dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn ab Antragstellung durch den Zuwendungsgeber generell zugestimmt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung lässt sich daraus nicht ableiten. Die Ausführung des Vorhabens erfolgt damit auf finanzielles Risiko des Projektträgers.

Die Zuwendungsanträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

—  die genaue Bezeichnung des Projektträgers,

—  eine Beschreibung des Projektes und

—  einen Kosten- und Finanzierungsplan für den gesamten beantragten Förderzeitraum. Der Kosten- und Finanzierungsplan muss unter Berücksichtigung der beantragten Zuwendung im Ergebnis ausgeglichen sein (Ausgaben ./. Einnahmen = 0,00 Euro). Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist gemäß Nummer 1.2 VV zu § 44 LHO unzulässig.

6.2.    Auszahlungsverfahren

Gemäß Nummer 7.4 VV zu § 44 LHO werden Zuwendungen nach dieser Richtlinie nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt.

6.3.    Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen.

Der Verwendungsnachweis erfolgt mittels eines einfachen Sachberichts und eines einfachen zahlenmäßigen Nachweises, in dem Einnahmen und Ausgaben zusammengestellt sind. Zahlungsbelege sind auf Verlangen vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Monate nach Maßnahmenende vorzulegen. Formulare sind bei der Staatskanzlei oder online unter ehrenamt.saarland.de erhältlich. Nummer 6.3 Satz 2 sowie Nummer 7.2 ANBest-P- GK finden keine Anwendung.

Die Bewilligungsbehörde nimmt eine Verwendungsnachweisprüfung anhand des vorgelegten zahlenmäßigen Nachweises sowie des Sachberichts vor. Gemäß Nummer 11.1.3 VV und VV-P-GK zu § 44 LHO kann die Prüfung der Angaben in dem Zwischen- oder Verwendungsnachweis sowie der Belege im Rahmen der vertieften Prüfung auf Stichproben beschränkt werden. Bei den in die Stichprobe einbezogenen Verwendungsnachweisen sind die für die vertiefte Prüfung erforderlichen Belege von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger anzufordern oder vor Ort einzusehen. Bei der Zufallsauswahl ist ein Mindestanteil am Fördervolumen (5 % der Bescheidsummen) und an Förderfällen (10 % der Fälle) zu kontrollieren. Des Weiteren sind die Risikofaktoren zu erfüllen, welche in der „Arbeitsanleitung Mindeststandards für Stichprobenprüfungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung gemäß Nr. 11 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO)“ seitens des Ministeriums für Finanzen und Europa definiert sind. Hierzu werden nach Ablauf eines Zuwendungsjahres alle Verwendungsnachweise, die eingegangen sind, der Grundgesamtheit zugeordnet. Aus dieser Grundgesamtheit wird die Stichprobe gezogen, welche die o. g. Voraussetzungen erfüllen muss.

Nach Abschluss der Prüfung erstellt die Bewilligungsbehörde einen Prüfvermerk.

6.4.    Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die ANBest-P und ANBest-P-GK zu § 44 LHO sofern nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 

7. Datenschutzbestimmungen

Es wird darauf hingewiesen, dass die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) in Verbindung mit § 1 der Saarländischen Fördermitteldatenbankverordnung (SFöDVO) erfolgt.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Mai 2024 in Kraft und am 30. April 2029 außer Kraft.

Saarbrücken, den 18. April 2024

Der Chef der Staatskanzlei
Lindemann

Richtlinie im Amtsblatt des Saarlandes vom 2. Mai 2024 zum Download

Richtlinie der Staatskanzlei zur Förderung des Ehrenamts, gemeinnütziger Projekte und Schirmherrschaften