Thema: Ehrenamt
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Ehrenamtsversicherung

Ehrenamtliches Engagement genießt in unserem Land einen hohen und beeindruckenden Stellenwert. Annähernd 300.000 Ehrenamtliche leisten jährlich weit über 30 Millionen Arbeitsstunden für das Allgemeinwohl – das ist unbezahlbar und nötigt Respekt und Anerkennung ab. Freiwilliges Engagement hilft allen. Ohne dieses Engagement würde unser Gemeinwesen nicht funktionieren. 

Oft merken ehrenamtlich engagierte Menschen gerade in der Projektarbeit allerdings erst im Schadensfall, dass kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Deshalb hat die Landesregierung eine Sammel-Haftpflicht- und Sammel-Unfallversicherung für ehrenamtlich und freiwillig Tätige im Saarland abgeschlossen. In der Regel sind Ehrenamtliche über Träger – Sportverein, Kulturverein, Wohlfahrtsverband, Feuerwehr etc. – versichert.

Die Ehrenamtsversicherung des Landes zielt auf diejenigen, die in meist rechtlich unselbstständigen Initiativen, Gruppen und Projekten tätig und oft nicht in erforderlichem Maß dafür versichert sind. Wer sich freiwillig in seiner Freizeit für die Jugend einsetzt, alte und kranke Menschen betreut oder wer sich um Naturschutz kümmert, der sollte hinreichend abgesichert sein.

Versicherungen des Landes für Ehrenamtliche

Haftpflicht-Versicherungsschutz

Bereits vor einigen Jahren hat die Saarländische Landesregierung einen Haftpflicht-Sammelversicherungsvertrag für ehrenamtlich Engagierte im Saarland abgeschlossen. Die Absicherung wird dort wirksam, wo ehrenamtlich Tätige nicht über eine Organisation oder selbst versichert sind. Es handelt sich nicht um einen Versicherungsschutz der Kraft Gesetz besteht, sondern um eine freiwillige Absicherung des Landes zu Gunsten der Ehrenamtlichen.

Versichert sind in pauschaler Form alle ehrenamtlich und freiwillig Engagierte, die ihre gemeinwohlorientierte Tätigkeit in rechtlich unselbstständigen Einrichtungen ausüben. Für ehrenamtlich Mitarbeitende in rechtlich selbstständigen Einrichtungen, wie eingetragenen Vereinen, Kommunen, Körperschaften, landesgetragenen Institutionen/Einrichtungen und ähnlichen, besteht kein pauschaler Versicherungsschutz. Dies gilt grundsätzlich auch für nichteingetragene rechtsfähige Vereine.

Den Ehrenamtlichen in rechtlich unselbstständigen Einrichtungen stehen die folgenden versicherten Leistungen zur Verfügung:
10.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden
100.000 € für Vermögensdrittschäden

Für die Absicherung der ehrenamtlich Engagierten sollte die rechtlich selbstständige Einrichtung (=juristische Person) schon allein aus eigenem Interesse Vorsorge über entsprechende Haftpflicht-Versicherungsverträge treffen. Dies vor dem Hintergrund, dass für ein schuldhaftes Verhalten der Ehrenamtlichen auch die Einrichtung, für die der Ehrenamtliche aktiv war, in Haftung genommen werden kann (=gesetzliches Haftpflichtrisiko einer juristischen Person). Hierfür besteht über den Vertrag des Landes kein Versicherungsschutz.

Grundsätzlich ist bei einem Anspruch gegen den Ehrenamtlichen selbst eine ggf. anderweitig bestehende Haftpflicht-Versicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dies stellt auf eigene Privat-Haftpflicht-Versicherungen, in deren Umfang das gesetzliche Haftpflichtrisiko aus ehrenamtlicher Tätigkeit eingeschlossen sein kann, ab.

Unter der Voraussetzung, dass es kein eingetragener Verein oder ähnliches ist, besteht für die Ehrenamtlichen während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit der Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des Haftpflicht-Sammelversicherungsvertrags des Landes.

Besonderer Hinweis:
Kein Versicherungsschutz besteht für mögliche Haftpflichtansprüche, die sich aus dem Halten und Führen von Kraftfahrzeugen ergeben. Ebenfalls werden Schäden am Eigentum des Ehrenamtlichen (auch Kraftfahrzeuge) selbst nicht über eine Haftpflichtversicherung ersetzt.

Unfall-Versicherungsschutz

Versicherungsschutz besteht für alle ehrenamtlich und freiwillig Engagierten während ihrer gemeinwohlorientierten Tätigkeit. Es ist unerheblich, ob dieses Engagement für rechtlich unselbstständige oder rechtlich selbstständige Einrichtungen erbracht wird.

Ein Leistungsanspruch aus diesem Vertrag entfällt, wenn ein gesetzlicher Unfallversicherungsträger Leistungen erbringt (gesetzlicher Unfallversicherungsschutz/Berufsunfall) oder sich der Unfall während der Tätigkeit für eine rechtlich selbstständige Einrichtung ereignet und eben diese eine Unfall-Versicherung für den Ehrenamtsträger abgeschlossen hat (sind die Versicherungssummen aus dem eigenen Vertrag niedriger als die des Sammelversicherungsvertrages des Landes, so wird die Differenz entschädigt).

Die Versicherungssummen sind je Unfall wie folgt maximiert:
50.000 € für den Invaliditätsfall mit 350 %-iger Progression
10.000 € für den Todesfall
1.000 € für Zusatz-Bergungskosten*
2.000 € für Zusatz-Heilkosten*
* nach Vorleistung der gesetzlichen und/oder privaten Kranken-Versicherungen.

Eigene Unfall- oder auch Lebens-Versicherungen des Versicherten berühren die Leistungen aus dem Sammelvertrag des Landes nicht!

Die versicherten Ehrenamtlichen können die Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Zustimmung des Landes als Versicherungsnehmer unmittelbar beim Versicherer geltend machen. Der Versicherer leistet direkt an die versicherte Person.

Der Versicherungsschutz ist für Ehrenamtliche gegeben, sofern nicht einer der o.g. „Ausschlusstatbestände“ zum Tragen kommt.

Eine Anmeldung zu den Sammelversicherungsverträgen ist nicht erforderlich – Versicherungsschutz besteht unter den genannten Voraussetzungen für die Ehrenamtlichen automatisch.

Eine Kostenbeteiligung der Ehrenamtlichen an den Sammelversicherungsverträgen wird nicht vorgenommen - die Prämie wird vom Land entrichtet.

Bei Fragen zum bestehenden Versicherungsschutz, zum Direktanspruch in der Unfallversicherung oder im Schadenfall wenden Sie sich bitte an den Versicherungsmakler der Staatskanzlei, die

Ecclesia Versicherungsdienst GmbH
Ecclesiastr. 1-4
32758 Detmold
Telefon: 05231 – 603 6112
E-Mail: ehrenamt@ecclesia.de

Für weitere Informationen:

Referat B/6
Abteilung B: Grundsatz, Planung und Reden

Am Ludwigsplatz 14
66117 Saarbrücken

Fragen und Antworten zum Versicherungsschutz im Ehrenamt   

Versicherungen des Landes

Warum braucht man im Ehrenamt einen Versicherungsschutz?  

Ehrenamtliche gehen – ebenso wie Hauptamtliche – bei ihrer Arbeit Risiken ein. Sie können beispielsweise einen Unfall erleiden, der zur Invalidität führt, oder Schäden verursachen, für deren Ausgleich sie aufkommen müssen. Um Ehrenamtliche in dieser Hinsicht nicht schlechter zu stellen als Hauptamtliche, hat das Saarland eine Unfall-  und Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche abgeschlossen, die nicht bereits anderweitig geschützt sind.  

Unter welchen Voraussetzungen bin ich im Rahmen der Unfallversicherung des Landes geschützt?  

Ehrenamtlich Tätige, die sich in Vereinigungen zum Wohle des Gemeinwesens engagieren, sind dann unfallversichert, wenn ihre Tätigkeit im Saarland ausgeübt wird oder vom Saarland ausgeht, z. B. bei Freizeit- und Ferienmaßnahmen, Exkursionen, die Landesgrenzen überschreitende Veranstaltungen und Aktionen. Dies gilt auch für die direkten Wege von und zu den Einsätzen. 

Der Versicherungsschutz des Landes tritt dann ein, wenn Ehrenamtliche nicht über die gesetzliche Unfallversicherung oder private Versicherungen der Träger geschützt sind.   

Unter welchen Voraussetzungen bin ich im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Landes geschützt?

Ehrenamtlich Tätige, die sich in rechtlich unselbständigen Vereinigungen zum Wohle des Gemeinwesens engagieren, sind dann haftpflichtversichert, wenn ihre Tätigkeit im Saarland ausgeübt wird oder vom Saarland ausgeht, z. B. bei Freizeit- und Ferienmaßnahmen, Exkursionen, die Landesgrenzen überschreitende Veranstaltungen und  Aktionen. Rechtlich unselbständige Vereinigungen sind Zusammenschlüsse zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks in Form von freien Initiativen oder nicht eingetragenen Vereinen. 

Rechtlich selbständigen Vereinigungen, also beispielsweise eV.s, wird der Abschluss  einer Vereinshaftpflichtversicherung empfohlen, die dann auch jede Form der ehrenamtlichen Mitarbeit deckt. 

 

Bin ich auch haftpflichtversichert, wenn ich eine Aufwandsentschädigung erhalte?  

Eine Aufwandsentschädigung beeinflusst den Versicherungsschutz nicht.   

In welchem Umfang bin ich über die Rahmenverträge des Landes unfallversichert?  

Es gelten folgende versicherte Leistungen:  

  • 175.000 € für den Fall vollständiger Invalidität,  
  • 10.000 € für den Todesfall / oder Bestattungskosten, 
  • 2.000 € für Heilkosten (subsidiär), 
  • 1.000 € für Bergungskosten (subsidiär).  

Habe ich einen Direktanspruch zur Unfallversicherung?

Die versicherten Ehrenamtlichen können die Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Zustimmung des Landes als Versicherungsnehmer unmittelbar beim Versicherer geltend machen. Der Versicherer leistet direkt an die versicherte Person.

In welchem Umfang bin ich über die Rahmenverträge des Landes haftpflichtversichert?  

Versichert ist das persönliche gesetzliche Haftpflichtrisiko von ehrenamtlich Tätigen in  folgenden Umfang:  

  • 10.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden,
  • 100.000 € für Vermögensdrittschäden.

 Was kostet es mich, wenn ich im Rahmen der Landesversicherungen geschützt sein  möchte? 

Die Kosten der Versicherungen werden vom Land übernommen. Ehrenamtliche selbst  müssen keine Prämien zahlen.  

Wo muss ich mich registrieren lassen, um den Versicherungsschutz zu erhalten?  

Eine Registrierung von Ehrenamtlichen erfolgt nicht. Es reicht die Meldung des Schadens.  

Wo kann ich einen Schaden melden?  

Bitte rufen Sie folgende Telefonnummer an: 05231 / 603-6112. Dort wird man das  Notwendige veranlassen!

Vorrangige Versicherungen  

Wo bin ich als Ehrenamtliche eines eingetragenen Vereins unfallversichert? 

Falls für Ihre Tätigkeit kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz vorgesehen ist und Ihr Verein keine private Unfallversicherung für seine Ehrenamtlichen abgeschlossen  hat, sind Sie über die Unfallversicherung des Landes geschützt.  

Warum brauchen eingetragene Vereine eine eigene Vereinshaftpflichtversicherung?  

Das Land will mit der Landesversicherung vor allem rechtlich unselbständige Initiativen und Vereinigungen absichern. Es geht davon aus, dass eingetragene Vereine eine eigene Vereinshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Im Falle eines von Ihnen verursachten Schadens kann sich die geschädigte Person aussuchen, ob sie Sie selbst oder den Verein in Regress nimmt. Hat ein Verein in diesem Fall keine Vereinshaftpflichtversicherung, haftet der Vorstand regulär mit seinem Privatvermögen. Vereinshaftpflichtversicherungen schützen alle haupt-, neben- und ehrenamtlich Tätigen.  

Wo bin ich als Ehrenamtliche im Bereich Soziales / Gesundheit unfallversichert?  

Als ehrenamtlich Tätige im Bereich Soziales / Gesundheit (auch:  kirchliche Wohlfahrtsverbände) fallen Sie regulär in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Sie sind also mit einiger Wahrscheinlichkeit kostenlos gesetzlich unfallversichert und benötigen die Versicherungen des Landes nicht. Fragen Sie Ihren Träger, ob er bei der BGW registriert ist oder beschaffen  Sie sich als Mitglied einer freien Vereinigung Informationen bei www.bgw-online.de  oder: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Pappelallee 35/37,  22089 Hamburg,  Telefon (040) 202 07-0. 

Sollten Sie nicht gesetzlich unfallversichert sein, gilt jedoch die Unfallversicherung des Landes.  

Wo bin ich als Ehrenamtliche eines kommunalen Trägers / einer Landeseinrichtung versichert?  

Als ehrenamtlich Tätige eines kommunalen Trägers / einer Landeseinrichtung fallen Sie regulär in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Saarlandes. Sie sind also mit einiger Wahrscheinlichkeit kostenlos gesetzlich unfallversichert. Sollten Sie nicht gesetzlich unfallversichert sein, gilt jedoch die Unfallversicherung des Landes.  

Für Schäden, die Sie bei Ausübung Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit anderen verursachen, gilt im Prinzip die Haftpflichtversicherung Ihres Trägers.  Bitte fragen Sie Ihren Träger sowohl zur Unfall- als auch zur Haftpflichtversicherung nach Details. 

Wo bin ich als Ehrenamtliche im kirchlichen Bereich versichert?  

Als ehrenamtlich Tätige im Bereich der Kirchen gilt für Sie unter Umständen der gesetzliche Versicherungsschutz, vor allem dann, wenn Sie ein kirchliches Amt bekleiden. Wenn Sie dagegen praktisch tätig sind, haben die Kirchen für Sie bereits private Unfall- und Haftpflichtversicherungen abgeschlossen, so dass Sie die Versicherungen des Landes nicht benötigen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Diözese oder Ihrem zuständigen Bistum nach Details.  

Wo bin ich als Ehrenamtliche im Bereich Sport versichert?  

Wenn Ihr Verein Mitglied des Landessportverbandes ist, so sind Sie im Rahmen einer speziell für Ihre Belange entwickelten Sportversicherung gegen Unfall- und Haftungsrisiken geschützt und benötigen die Versicherungen des Landes nicht. Details erfahren Sie beim Versicherungsbüro des Landessportverbandes.  

Sollten Sie kein Mitglied des Landessportverbandes sein, sind Sie als Ehrenamtliche über die Versicherung des Saarlandes geschützt. Die Teilnehmenden an Sportgruppen genießen jedoch – im Unterschied zur Sportversicherung - diesen Schutz nicht. 

Bin ich über das Land unfallversichert, wenn ich auch eine private Unfallversicherung habe?  

Ja. Ihre private Unfallversicherung ergänzt sowohl die gesetzliche Unfallversicherung als auch die Unfallversicherung des Landes.  

Bin ich über das Land haftpflichtversichert, wenn ich auch eine private Haftpflichtversicherung habe?  

Ja.  Bitte machen Sie im Schadenfall jedoch Angaben zu Ihrer privaten Haftpflichtversicherung. Der Versicherer des Landes prüft dann, ob seine Leistungen ihm von Ihrer privaten Haftpflichtversicherung zurück erstattet werden können. 

Mögliche Zusatzversicherungen  

Wie bin ich versichert, wenn ich beim ehrenamtlichen Einsatz einen Unfall mit meinem privaten Kfz habe?  

Derjenige, der einen Verkehrsunfall verursacht, ist durch die Kfz- Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs gegen Regressansprüche der Geschädigten geschützt. Sind Sie also unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, wird Ihr Schaden durch die Versicherung des Unfallgegners ausgeglichen. 

Wenn Sie mit Ihrem privaten Kfz selbst einen Unfall verursachen, kommt Ihre eigene Versicherung für die Schäden auf. Sie werden jedoch in den Prämien zurückgestuft und müssen gegebenenfalls den Selbstbehalt Ihrer Kaskoversicherung tragen.  

Ihr Träger kann für diesen Fall eine „Dienstreisekasko- mit Rabattverlustversicherung“ für seine haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter abschließen. Diese ersetzt mit einer einmaligen Zahlung die finanziellen Nachteile, die demjenigen entstehen, der den Verkehrsunfall verursacht hat.

Wie sind mitfahrende Insassen bei einem Verkehrsunfall geschützt?  Braucht man eine zusätzliche Insassenunfallversicherung?  

Für die Schäden, die mitfahrende Insassen bei einem Verkehrsunfall erleiden, kommt ebenfalls die Versicherung des Schadenverursachers auf. Seit der Schuldrechtsreform vor einigen Jahren wird keine Insassenunfallversicherung mehr benötigt.  

Bin ich als Vermittlerin ehrenamtlicher „Omas und Opas“, die Kinder bei Abwesenheit der Eltern in deren Haushalt betreuen, ausreichend über die Versicherungen des Landes geschützt?  

Ja. Trotzdem müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Betreuungspersonen auf ihre Arbeit vorbereitet und angemessen qualifiziert sind.  

Bin ich als Veranstalter eines Stadtteilfestes / eines Ausflugs / eines Seminars über die Versicherungen des Landes ausreichend geschützt?  

Ja, wenn Sie die Veranstaltung als Initiative ohne rechtliche Selbständigkeit organisieren. Wird die Veranstaltung von einem rechtlichen selbständigen Träger, also z.B. einem Verein, organisiert, empfehlen wir, dass der Verein seinen eigenen Versicherungsschutz überprüft und eventuell ergänzt.  

Welche Versicherung ist zuständig, wenn eine von mir betreute Person einen Schaden verursacht?  

Im Regelfall ist die Person, die den Schaden verursacht, für den Ausgleich zuständig.  

Wie bin ich versichert, wenn ich als ehrenamtlicher Berater Fehler mache, die zu Vermögensschäden der Beratenen führen?  

Für derartige Tätigkeiten benötigen Sie eine eigene Vermögensschadenversicherung. Die Versicherung des Landes deckt nur die Verletzung des Datenschutzes und Vermögensschäden ab, die nicht aus beratender Tätigkeit, sondern aus der deliktischen Haftung des Schadensverursachers resultieren. Beispielsweise trifft sie dann zu, wenn ein Ehrenamtlicher einen Geschäftsmann einparkt und diesem durch das verspätete Eintreffen bei einer Verhandlung ein Vertrag mit entsprechenden finanziellen Folgen verloren geht.

Wohin kann ich mich wenden, um weitere Informationen über den Versicherungsschutz des Landes zu erhalten?  

Bei Fragen zum bestehenden Versicherungsschutz, zum Direktanspruch in der Unfallversicherung oder im Schadenfall wenden Sie sich bitte an den Versicherungsmakler der Staatskanzlei, die

Ecclesia Versicherungsdienst GmbH
Ecclesiastr. 1-4
32758 Detmold
Telefon: 05231 – 603 6112
E-Mail: ehrenamt@ecclesia.de

Weitere Informationen

Versicherungen des Landes für Ehrenamtliche

Fragen und Antworten zum Versicherungsschutz im Ehrenamt

Flyer Versicherungsschutz für Ehrenamtliche und soziale Vereine/Einrichtungen im Saarland