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Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Anklage im Strafverfahren gegen den Präsidenten der Ärztekammer des Saarlandes erfolglos

Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 4. August 2023 die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und einer Geschädigten gegen die Nichtzulassung der Anklage im Strafverfahren gegen den Präsidenten der Ärztekammer des Saarlandes als unbegründet verworfen.

Beschluss vom 4. August 2023 – 1 Ws 28/23

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken wirft dem Angeschuldigten mit Anklage vom 22. Februar 2022 vor, er habe in seiner Funktion als Präsident der Ärztekammer des Saarlandes in den Jahren 2013 bis 2015 sowie im Zeitraum zwischen Februar und Mai 2018 von einer Suchterkrankung und Diagnosefehlern des damals niedergelassenen Pathologen Dr. H. Kenntnis erlangt, ohne das Landesamt für Soziales als zuständige Approbationsbehörde hiervon zu unterrichten. Deshalb seien approbationsrechtliche Maßnahmen nicht ergriffen worden. Dr. H. habe in der Folge in den Jahren 2015 bis 2018 aufgrund suchtbedingter Beeinträchtigungen sieben Fehlbefunde zum Nachteil sechs verschiedener Patientinnen und Patienten gestellt. Infolge dessen seien u.a. bei krebserkrankten Patientinnen und Patienten medizinisch notwendige Behandlungen nicht eingeleitet und andererseits bei gesunden Patientinnen und Patienten nicht notwendige Behandlungen und Operationen durchgeführt worden. Dadurch habe der Angeschuldigte sich wegen Unterlassens strafbar gemacht. Die Anklage lautet auf „versuchten Totschlags in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung in sechs Fällen, hiervon eine Körperverletzung mit Todesfolge, zwei schwere Körperverletzungen und zwei gefährliche Körperverletzungen durch Unterlassen, hiervon in vier Fällen in mittelbarer Täterschaft“.
Das Landgericht Saarbrücken hat die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. Es bestehe kein hinreichender Tatverdacht für eine Strafbarkeit wegen Unterlassens. Der Angeschuldigte habe rechtlich nicht dafür einzustehen gehabt, die von der Suchterkrankung des Dr. H. ausgehenden Gefahren für Patientinnen und Patienten zu verhindern.
Der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und einer Geschädigten mit Beschluss vom 4. August 2023 als unbegründet verworfen und die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt.

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Dr. Stefan Weiland
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