| Saarländisches Oberlandesgericht | Juristenausbildung

Informationen und Hinweise zum Referendariat

Allgemeine Informationen

Grundsätzliches

Der juristische Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet (§ 21 JAG)

Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Saarländische Oberlandesgericht (Bewerbungsunterlagen), das zugleich oberste Dienstbehörde ist.
Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare unterstehen der unmittelbaren Dienstaufsicht dem Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts, der die Gesamtausbildung leitet (§ 23 Abs. 3 JAG, § 17 JAO).

Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen sich im Vorbereitungsdienst des Saarlandes in hohem Maße für rechtsberatende und -gestaltende Tätigkeiten, insbesondere als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, aber auch als Unternehmensjuristin oder Unternehmensjurist qualifizieren können. Deshalb umfassen die beiden Rechtsanwaltsstationen insgesamt zehn Monate.
In der Rechtsanwaltsstation II nach dem schriftlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung können die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ihre Ausbildung auch bei einer ausländischen Rechtsanwältin / einem ausländischen Rechtsanwalt, einer Notarin / einem Notar, in einem Unternehmen / Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle ableisten, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.

Während des Vorbereitungsdienstes erhalten die Rechtsreferendare unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs eine monatliche Unterhaltsbeihilfe, die auch im Krankheitsfall fortgezahlt wird (§ 22 JAG, § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren). Weiter gehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt.

Während des Vorbereitungsdienstes besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, dagegen nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für die Dauer eines Auslandsaufenthaltes empfiehlt sich gegebenenfalls der Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung, die auch die Kosten eines eventuell notwendigen Krankenrücktransportes übernimmt.

Zuweisung

Der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts überweist die Rechtsreferendarin / den Rechtsreferendar mit Abschluss eines jeden Ausbildungsabschnittes in den nächsten Ausbildungsabschnitt.

Die Rechtsreferendarin / der Rechtsreferendar hat, soweit sie / er nicht die Überweisung in die von ihr / ihm gewählte Wahlstation begehrt, keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Ausbildungsstelle zugewiesen zu werden. Ihrem / Seinem Wunsch, den nächsten Ausbildungsabschnitt bei einer bestimmten Stelle abzuleisten, ist jedoch möglichst Rechnung zu tragen.

Die Rechtsreferendarin / der Rechtsreferendar hat die Wahl der Ausbildungsstellen oder eine beabsichtigte Ausbildung an einer juristischen Fakultät oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer dem Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts spätestens sechs Wochen vor Beendigung der Ausbildung in der letzten Pflichtstation schriftlich anzuzeigen.
Entsprechende Vordrucke finden Sie unter Anträge, Formulare und Hinweise.

Wird eine Wahl nicht rechtzeitig oder wird sie unvollständig getroffen, so bestimmt der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts die Wahlstation unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Ausbildungsganges.

Der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen, insbesondere wenn die Rechtsreferendarin / der Rechtsreferendar während eines Ausbildungsabschnitts mehr als einen Monat dienstunfähig erkrankt oder wegen anderer von ihr / ihm nicht verschuldeter Umstände an der Ableistung des Vorbereitungsdienstes gehindert war, den Vorbereitungsdienst verlängern; der Vorbereitungsdienst verlängert sich dabei in der Regel um die Dauer der Erkrankung oder Verhinderung. Unzureichende Leistungen der Rechtsreferendarin / des Rechtsreferendars stellen keinen zwingenden Grund im Sinne des Satzes 1 dar.

Arbeitsgemeinschaften

Während der Ausbildung in den Pflichtstationen finden im Anschluss der jeweiligen Einführungslehrgängen in der Regel jeweils ein- bis zweimal wöchentlich eine Arbeitsgemeinschaft statt.

Die entsprechenden Termine, sowie Änderungen werden auf der  Internetseite des Saarländischen Oberlandesgerichts (Arbeitsgemeinschaften) und betreffend der Rechtsanwaltsstation II auf der Internetseite des Instituts für Anwaltsrecht e.V. zum Download eingestellt.

Zu den wesentlichen Dienstpflichten der Referendarinnen und Referendare gehört die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen, insbesondere an den Arbeitsgemeinschaften (§ 23 Abs. 2 S. 2 JAG, § 28 Abs. 5 JAO).

Eine Übersicht über die in den Arbeitsgemeinschaften zu vermittelnden Ausbildungsinhalte finden Sie im Ausbildungsplan der anwaltsorientierten Juristenausbildung im Saarland, den Sie hier finden.

Die zweite juristische Staatsprüfung

Spätestens einen Monat vor voraussichtlicher Beendigung der vorletzten Pflichtstation schlägt der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts die Rechtsreferendarin / den Rechtsreferendar dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes für Juristen zur zweiten juristischen Staatsprüfung vor (§ 30 JAO).

Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt hat die Rechtsreferendarin / der Rechtsreferendar

  • einen Lebenslauf,
  • eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung,
  • eine Versicherung, dass sie / er die Zulassung bisher bei keinem anderen Prüfungsamt beantragt hat, oder eine Erklärung darüber, wann und wo dieses geschehen ist, und
  • die unwiderrufliche Bestimmung der Wahlklausur (s.u.)

beim Landesprüfungsamt für Juristen einzureichen (§ 31 Abs. 2 JAO).

Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung (§ 26 Abs. 1 JAG). Die zur Prüfung zugelassenen Hilfsmittel können Sie hier nachlesen. Zusätzlich werden Ihnen diese mit der Ladung zur Prüfung mitgeteilt.

Die schriftliche Prüfung findet im 18. Ausbildungsmonat statt. Es sind sieben Aufsichtsarbeiten anzufertigen, davon

  • zwei aus dem Bürgerlichen Recht,
  • eine aus dem Zwangsvollstreckungsrecht,
  • eine aus dem Strafrecht,
  • zwei aus dem Staats- und Verwaltungsrecht sowie
  • eine nach Wahl der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars aus dem Bürgerlichen Recht oder dem Staats- und Verwaltungsrecht (§ 33 Abs. 1 JAO).

Die mündliche Prüfung erfolgt im 24. Ausbildungsmonat gegen Ende der Wahlstation.
Von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung sind diejenigen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ausgeschlossen, die bei der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von weniger als 3,50 Punkten erreicht haben oder bei denen mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet wurden (§ 28 Abs. 2 S. 1 JAG, § 35 Abs. 2 JAO).
Der Präsident des Landesprüfungsamtes entscheidet über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 28 Abs. 2 S. 2 JAG, § 35 Abs. 3 JAO).

Den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Prüflingen werden mit der Ladung zur mündlichen Prüfung die Punktzahlen der Einzelnoten und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mitgeteilt (§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 JAO).

Die mündliche Prüfung beginnt mit dem Aktenvortrag. Dieser ist den in § 29 Abs. 2 JAG genannten Fächern zu entnehmen. Nähere Informationen enthalten die „Hinweise für den Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung“.

Hieran schließt sich das Prüfungsgespräch an. Dieses gliedert sich in drei Prüfungsbereiche mit folgenden Gegenständen (§ 29 Abs. 3 JAG, § 36 Abs. 2 JAO):

  • Bürgerliches Recht (einschließlich der Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts sowie den in § 8 Abs. 3 JAG aufgeführten europarechtlichen usw. Bezügen),
  • Strafrecht sowie
  • Staats- und Verwaltungsrecht.

Der Schwerpunkt der Ausbildung soll im Prüfungsgespräch besonders berücksichtigt werden (§ 29 Abs. 3 S. 3 JAG).

Nach der mündlichen Prüfung wird die nach § 30 Abs. 1 - 3 JAG zu ermittelnde Prüfungsgesamtnote festgesetzt. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote „ausreichend“ oder besser ist (§ 30 Abs. 4 S. 1 JAG). Ist die Prüfung nicht bestanden, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 30 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 2 JAG).

Wer die zweite juristische Staatsprüfung bei der ersten Ablegung bestanden hat, darf sie auf Antrag einmal zur Notenverbesserung wiederholen (§ 33 Abs. 4 JAG). Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen (§ 33 Abs. 4 S. 4, Abs. 1 S. 2 JAG). Die Anmeldung ist nur zum nächsten oder übernächsten auf das Ende des laufenden Prüfungstermins folgenden Prüfungstermin möglich (§ 33 Abs. 4 S. 2 JAG). Für die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung wird eine Prüfungsgebühr erhoben (§ 33 a JAG).

Personalrat der Referendare

Gemäß dem saarländischen Personalvertretungsgesetz (SPersVG) haben Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ihren eigenen Personalrat. Er ist das höchste Personalvertretungsorgan der Referendare auf Landesebene. Ihm stehen zahlreiche Informationsrechte, aber auch Mitbestimmungsrechte zu, in deren Rahmen die Behördenleitung sich mit dem Personalrat abstimmen muss. In jedem Quartal kommt es zu einer "großen Gesprächsrunde", bei der sich der Personalrat mit Vertretern der Dienststelle zusammensetzt und regelmäßig aktuelle und zukünftige Belange des Referendariats im Saarland bespricht. Der Personalrat der Referendare wird jährlich durch alle Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gewählt.

Den Personalrat der Referendare erreichen Sie wie folgt:

Amtsgericht Saarbrücken - Registergericht
Raum 251
Mainzer Straße 178
66123 Saarbrücken

E-Mail: personalrat-referendare@justiz.saarland.de

Interessenvertretung der Referendare

Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Saarland haben sich in der Interessenvertretung der Referendare zusammengeschlossen. Diese Organisation steht jedem offen, der sein Referendariat im Saarland absolviert; ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Neben einem regelmäßigen Informationsaustausch findet bei zahlreichen Projekten eine Kooperation zwischen der Interessenvertretung und dem Saarländischen Oberlandesgericht statt. Die Interessenvertretung der Referendare erreichen Sie unter referendare.saarland@gmail.com .


Besondere Hinweise

Schreiben, Anträge und Unterlagen sind ausschließlich über die Verwaltungsgeschäftsstelle des

Saarländischen Oberlandesgerichts (Zimmer 216) einzureichen..

Die E-Mail-Adresse lautet: referendare@solg.justiz.saarland.de

Verhalten bei Erkrankung

Eine Erkrankung ist unverzüglich dem Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts (Verwaltungs­geschäftsstelle, Tel: 0681/501-5251) und der/dem jeweiligen Ausbilderin / dem jeweiligen Ausbilder anzuzeigen.
Dies gilt auch für Tage, an denen man weder bei der Ausbilderin / dem Ausbilder ist noch eine Arbeitsgemeinschaft stattfindet.

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich ab dem 4. Tag der Krankheit erforderlich. Der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts kann im Einzelfall die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch früher verlangen.

Der Dienstantritt nach einer Arbeitsunfähigkeit ist dem Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts mitzuteilen.

Urlaub und Dienstbefreiung

Gemäß § 22 Abs.1 JAG findet die Urlaubs­verordnung für die saarländischen Beamten und Richter (UrlaubsVO vom 14.01.2015 in der jeweils gültigen Fassung) entsprechende Anwendung.

Der Urlaub muss spätestens bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres erteilt und genommen sein. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten und genommen werden, so verfällt er.

Referendarinnen und Referendare, die im Laufe des Urlaubsjahrs mit dem Vorbereitungsdienst beginnen, stehen für dieses Urlaubsjahr für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.

Aus Ausbildungsgründen wird empfohlen, den Erholungsurlaub in den einzelnen Ausbildungsabschnitten grundsätzlich wie folgt zu nehmen:

  • dreimonatiger Ausbildungsabschnitt:    bis zu max. 3 Wochen,
  • viermonatiger Ausbildungsabschnitt:    bis zu max. 4 Wochen,
  • fünfmonatiger Ausbildungsabschnitt:    bis zu max. 5 Wochen,
  • sechsmonatiger Ausbildungsabschnitt:  bis zu max. 6 Wochen.

Dienstbefreiung kann aus wichtigen Gründen ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub erfolgen. Einzelheiten regelt § 14 UrlaubsVO. Urlaub, der lediglich persönlichen Belangen dient, kann nur in ganz besonderen Fällen bis zur Höchstdauer von 6 Monaten unter Fortfall der Unterhaltsbeihilfe gewährt werden (§ 15 UrlaubsVO).

Urlaub, für den der Fortfall der Unterhaltsbeihilfe angeordnet wird, wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet.

Nebentätigkeiten

(§ 22 Abs. 5 JAG, §§ 84 ff Saarländisches Beamtengesetz, § 40 BeamtStG, §§ 2, 6 Abs. 2 Nebentätigkeitsverordnung)

Als Nebentätigkeit gilt die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist rechtzeitig vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich dem Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts anzuzeigen. Bei der Anzeige über die Aufnahme einer Nebentätigkeit sind von der Antragstellerin / dem Antragsteller Angaben über:

  1. Art und zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit,
  2. Beginn und Ende der Nebentätigkeit,
  3. Höhe des Entgelts und der geldwerten Vorteile

zu machen.

Nebentätigkeiten (mit ausschließlich juristischem Bezug) können maximal bis zu einer wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 15 Stunden ausgeübt werden, sofern keine Versagungsgründe nach § 87 SBG vorliegen.

Zum amtlichen Vertreter einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwalts kann aus Ausbildungsgründen nur eine Rechtsreferendarin / ein Rechtsreferendar bestellt werden, die / der sich bei der Rechtsanwältin / dem Rechtsanwalt zu der Zeit auch in Ausbildung befindet. Hierbei sind die Bestimmungen des § 53 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu beachten. Diese Bestellung ist eine genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung. Bevor die zu vertretende Rechtsanwältin / der zu vertretende Rechtsanwalt den Antrag auf amtliche Vertreterbestellung stellt, ist daher rechtzeitig vorher von der Rechtsreferendarin / dem Rechtsreferendar die Genehmigung für die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit zu beantragen.

Die Vergütung aus Nebentätigkeiten wird auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie 150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe übersteigt (§ 22 Abs. 5 JAG).

Reisekosten

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten bei dienstlich veranlassten Reisen Reisekostenvergütung und Trennungsgeld entsprechend den für Landesbeamte geltenden Vorschriften (§ 22 Abs. 3 JAG). Mehrauslagen, die dadurch entstehen, dass die Rechtsreferendarin / der Rechtsreferendar auf eigenen Wunsch einer bestimmten Ausbildungsstelle zugewiesen wurde, werden nicht erstattet.

Sonstiges

Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie gemäß § 37 b SGB III verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung Ihres Vorbereitungsdienstes (§ 35 Abs. 2 und 3 Juristenausbildungsgesetz) persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Vorbereitungsdienstes weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Kenntnis erhalten Sie in der Regel mit der Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Im Fall der mündlichen Prüfung im 24. Ausbildungsmonat ist voraussichtlicher Beendigungszeitpunkt der Ablauf des 24. Ausbildungsmonats.

Die nach § 312 SGB III geforderte Arbeitsbescheinigung wird Ihnen auf Anfrage vom Landesamt für Zentrale Dienste, Abteilung C Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle, Postfach 10 22 44, 66022 Saarbrücken, erteilt.
Die Anfrage können Sie direkt an das Landesprüfungsamt oder an das Saarländische Oberlandesgericht, unter Angabe Ihrer Personalnummer, richten. Ihre Personalnummer können Sie der letzten Gehaltsmitteilung entnehmen.