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Vogelschutz im Wald

Die EU-Vogelschutzrichtlinie und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG § 44) verpflichten den Waldbesitzer zum Schutz der heimischen Vogelarten. Die Rechtsvorschriften schützen dabei nicht nur den Vogel als Individuum, sondern auch seine Fortpflanzungs- und Entwicklungsstätten.

Der SaarForst Landesbetrieb versucht seit 1989 mit seinem Modell der naturnahen Waldwirtschaft, den Waldnaturschutz auf der gesamten Fläche in die Waldbewirtschaftung zu integrieren. Dieses integrative Modell schützt dabei im Sinne der Rechtsvorschriften den gesamten Lebensraum der Arten, sowohl die Fortpflanzungs- als auch die Nahrungsbiotope. Dieses Waldbewirtschaftungsmodell trägt nach 30 Jahren erste Früchte: Die Prognosen zum
Schutz der waldgebundenen Vogelarten, für die das Saarland eine Verantwortung trägt, sind positiv. Typische Arten des Waldes, insbesondere an Alterungs- und Zusammenbruchsphasen gebundene Arten, konnten in ihrem Bestand stabilisiert werden und breiten sich in ehemals verwaisten Lebensräumen wieder aus.

Trotz des integrativen Ansatzes besteht die Notwendigkeit, bestimmten Arten einen besonderen Schutz anzutragen. Dies sind insbesondere Großvogelarten, die im Saarland bislang nur in kleinen Populationen vorkommen oder für deren Population das Saarland eine besondere Verantwortung trägt. Bei diesen Arten müssen Individuenverluste vermieden werden, da diese ggf. sogar populationswirksam werden können.

Die vorliegende Horstschutzvereinbarung zwischen SaarForst Landesbetrieb, NABU, Ornithologischer Beobachtungsring Saar (OBS) und Privatwaldbesitzerverband formuliert Leitlinien, die es dem Waldbewirtschafter ermöglichen sollen, gerade auch diese Arten in den Wirtschaftswald zu integrieren.

Die Vogelarten sind:

  1. Schwarzmilan
  2. Rotmilan
  3. Baumfalke
  4. Graureiher
  5. Habicht
  6. Kolkrabe
  7. Schwarzstorch
  8. Uhu
  9. Wespenbussard