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Ist ein Wechsel von der Präsenzsitzung zur Videokonferenz und umgekehrt möglich?

Der Rat kann jederzeit seinen Beschluss, künftig (für die Dauer der außerordentlichen Notlage) in Videokonferenzen zu tagen, wieder aufheben. Hierfür bedarf es keiner qualifizierten Mehrheit, sondern hier gilt der Grundsatz des § 35 KSVG, also die einfache Mehrheit. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und trägt der Tatsache Rechnung, dass die hohen Anforderungen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder nur dann erforderlich sind, wenn von einem wesentlichen Grundprinzip – der sog. Präsenzsitzung, also der gemeinsamen Sitzung aller Ratsmitglieder bei körperlicher Anwesenheit in einem Raum – nach § 38 KSVG abgewichen werden soll. Die Aufhebung des Beschlusses beinhaltet nur eine Rückkehr zum regulären Verfahren. Auch ein Grundsatzbeschluss kann somit im Rahmen der Organisationshoheit des Gemeinderats wieder aufgehoben werden. Insofern bleibt der Rat auch in diesem Fall Herr des Verfahrens; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist bei der Einladung zu Sitzungen an einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderats gebunden.