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Beschlussfassung des Rats im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gemäß § 51a Absatz 2 KSVG

Liegt bereits eine Notlage vor, kann der Gemeinderat die Entscheidung über die Durchführung von Videokonferenzen auch im Umlaufverfahren oder elektronisch treffen. Damit wird gewährleistet, dass der Schutz, den der Gesetzgeber für den Fall einer Notlage durch das Absehen von Präsenzsitzungen gewährleisten will, unmittelbar greift und nicht etwa durchbrochen wird, weil die hierfür erforderliche Beschlussfassung ihrerseits eine Präsenzsitzung voraussetzt.