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Weigerung eines Ratsmitglieds, an Videokonferenzen teilzunehmen

Gemeinderatssitzungen dürfen nur dann als Videokonferenzen durchgeführt werden, wenn neben den übrigen rechtlichen Voraussetzungen zwei Drittel der Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Gemeinderats dem zustimmen. Ist ein solcher Mehrheitsbeschluss erfolgt und liegen die weiteren Voraussetzungen nach § 51a Absatz 1 KSVG vor, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zu einer Sitzung als Videokonferenz einladen. Die Entscheidung des Gemeinderats gilt für alle Ratsmitglieder, die somit auch alle an der Sitzung teilnehmen müssen: § 33 Absatz 1 KSVG normiert ausdrücklich eine Pflicht der Ratsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats, es steht somit nicht im Belieben des Einzelnen, an den Sitzungen teilzunehmen oder nicht teilzunehmen; die Art der Durchführung als Videokonferenz führt hier nicht zu einer anderen Bewertung.