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Hat der Gemeinderat selbst ein Initiativrecht bzgl. Feststellung der Notlage bzw. des Einberufens einer Videokonferenz?

Dem Gemeinderat obliegt die grundsätzliche Beschlussfassung bzgl. der Durchführung von Videokonferenzen, nachdem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die erforderliche Feststellung nach § 51a Absatz 1 Nummer 1 KSVG getroffen hat, so dass sie oder er an diese vorrangige Entscheidung im konkreten Fall gebunden ist. Sie oder er kann jedoch nach Maßgabe des § 41 KSVG Themen zur Tagesordnung anmelden, ggf. auch eine Erörterung anstoßen, ob es sich aktuell um eine außerordentliche Notlage im Sinne des Gesetzes handelt. Die Feststellung selbst bleibt jedoch der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister überlassen; erst nach dieser Feststellung kann der Gemeinderat einen entsprechenden Beschluss fassen, etwa für die Dauer dieser Notlage in Videokonferenzen zu tagen.

Anders verhält es sich, wenn der Gemeinderat einen Grundsatzbeschluss als Vorratsbeschluss treffen will. Diesen kann er jederzeit unabhängig vom Bestehen einer Notlage treffen, bspw. am Beginn der Amtszeit für die gesamte Amtszeit. Da der Gesetzgeber jedoch die eigentliche Entscheidung über die Durchführung der Videokonferenz in die Zuständigkeit des Gemeinderats gegeben hat, kann der Rat auch bei Feststellung der Voraussetzungen nach § 51a Absatz 1 Nummer 1 KSVG durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister entscheiden, dass die nächste Sitzung bzw. künftige Sitzungen als Präsenzsitzung durchzuführen sind und damit auch von einer früheren Entscheidung abweichen; insofern bleibt der Rat Herr des Verfahrens. Für diese Entscheidung genügt anders als nach § 51a Absatz 1 Nummer 2 KSVG die einfache Mehrheit (§ 45 Absatz 1 KSVG): Eine abweichende Regelung hat der Gesetzgeber hier nicht vorgesehen, da die Schutzbedürftigkeit der Ratsmitglieder nicht vergleichbar mit der bei einer Entscheidung über die Durchführung von Videokonferenzen ist, denn diese Entscheidung beinhaltet nur die Rückkehr zum regulären Verfahren der Präsenzsitzungen des Rats (§ 38 KSVG).