Können die Bildung des Notausschusses und die Übertragung der Aufgaben auf den Notausschuss bereits in der konstituierenden Sitzung des Rats erfolgen, so dass dieser „schlafende“ Notausschuss von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Falle einer Notlage nur noch durch Einberufung aktiviert werden muss?
Der Gemeinderat kann ohne weiteres bereits zu Beginn seiner Amtszeit beschließen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51a Absatz 1 KSVG Sitzungen des Gemeinderats für die Dauer einer außerordentlichen Notlage als Videokonferenz durchzuführen, wenn der Notausschuss anstelle der Videokonferenzen des originär zuständigen Gemeinderats bei einer länger andauernden außerordentlichen Notlage entscheiden soll oder bei etwaigen technischen Schwierigkeiten, die sich bei Durchführung von Videokonferenzen stellen können. Sind solche Schwierigkeiten allerdings bei Beginn der Notlage absehbar, sollte das Bemühen, hierfür kurzfristig Lösungen zu finden, Vorrang haben.
Hierfür bedarf es der entsprechenden Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (unterschiedliche Quoren bei Bildung des Ausschusses und Übertragung der Kompetenzen).